Reichsgericht (Zivilsachen). 475
dem Inkrafttreten der Konkursordnung ein Anspruch der Frau auf damalige
Herausgabe des Vermögens bestanden haben müßte, sondern nur, daß vor jenem
eitpunkt ein Forderungsverhältnis begrlndet gewesen sei, aus dem sie dermaleinstige
Herausgabe von Vermögen später fordern könne. Der 8 13 Abs. 1 setzt nur
voraus, daß für die zu sichernden Forderungen ein gesethliches, wenngleich bedingtes
Pfand= oder Vorzugsrecht bestanden hat. Dies ist nach der zutreffenden Ausführung
des Berufungsgerichts der Fall. Durch das Versprechen der Dos wurde die Bestellun
derselben bewirkt und hiermit der Grund gelegt für den durch Auslieferung der Dos noch
bedingten Anspruch auf Herausgabe, und nach gemeinem Recht das Pfandrecht sofort
begrlindet. Ist, wie im vorliegenden Fall, die Dos vor dem 1. Oktober 1879 versprochen,
so entsteht hiermit das Pfandrecht, und nach Maßgabe der angegebenen Bestimmungen
das Vorrecht im Konkurse auch für den Anspruch auf Herausgabe, weungleich
die Hingabe der Dotalgegenstände erst nach dem 1. Oktober 1879 erfolgt ist. Urteil
des III. Zivilsenats vom 3. Januar 1911; Register-Nr. 591/09. r*
Zur Beurteilung von Veränderungen an der Testamentsurkunde. Der am
21. April 1909 verstorbene Marinemaler G. F. L. P. zu B. hat in § 9 seines am
14. Oktober 1856 errichteten Tesiaments sich das Recht vorbehalten, das Testament
durch Kodizille oder Nachzettel abzuändern oder zu ergänzen. Dieselben sollten, wie
in §# 9 weiter bestimmt ist, mit dem Testament gleiche Kraft haben, auch wenn sie nur
eigenhändig von dem Erblasser unterschrieben seien. In einer eigenhändig gelchriebenen
und unterschriebenen und mit dem Datum „Berlin den 8. März 1903“ versehenen letztwilligen
Verfügung ordnete sodann der Erblasser verschiedene Vermächtmisse an, darunter
ein an den Kläger auszuzahlendes Vermächtuis von 8000 Mk. In dieser Verfügung
sind später von dem Erblasser verschiedene Anderungen vorgenommen, indem
einzelne Anordnungen durchstrichen sind und bei anderen Anordnungen, auch dem
hier fraglichen Vermächtnis, die Vermächtnissummen durch bleischriftliche Zusähe oder
Aeuderungen erhöht sind. Auch das Datum der Verfügung ist bleischriftlich zum Teile
durchstrichen worden. Kläger ist im Widerspruch mit dem Beklagten der Ansicht, daß
hierdurch das ihm zugewandte Vermächtnis seine Gültigkeit nicht verloren habe und
hat deshalb gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Nachlaßpfleger auf Zahlung
vorläufig 3000 Mk. nebst 4 vom Hundert Zinsen seit 21. Juli 1909 geklagt. Die Klage
wurde abgewiesen.
Im zweiten Rechtszuge behauptete der Kläger, daß der Erblasser, wenn er überhaupt
das Datum durchstichen habe, wofür Beklagter beweispflichtig sei, dies nur versehentlich
und nicht in der Absicht der Uufhebung getan habe. Auch könne keineswegs
aus der Erhöhung einzelner Vermächtnisbeträge auf die Absicht der Aufhebung geschlossen
werden. Der Erblasser habe denn auch die Urkunde vom 8. März 1903 in ihrer
jetigen veränderten Gestalt mehe Zeugen mit der Erklärung gezeigt, daß die in
der Urkunde aufgeschriebenen Vermächknisse an die Bedachten zu zahlen seien. Der
Beklagte widersprach diesen Anführungen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen,
auf die Revision des Klägers wurde jedoch das Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen. Gründe:
Zutreffend geht das Berufungsgericht in Ubereinstimmung mit dem ersten Richter
davon aus, daß für die am 8. März 1903 unter der Herrschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs
errichtete letztwillige Verfügung gemäß Art. 213 und 214 EGzBGB. die Formvorschriften
des neuen Rechts maßgebend waren. Eine Ausnahme von der Anwendbarkeit
des neuen Rechts ist für den Fall nicht gemacht, daß der Erblasser sich in dem vor
Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesepbuches errichteten Testamente Kodizille mit der
Bestimmung vorbehalten hat, daß zu ihrer Gitiglest die Beobachtung einer erleichterten
Form genügen soll (vgl. Motive zum CEGzBGB. Seite 310).
Die letztwillige Verfügung vom 8. März 1903, in welcher der Erblasser verschiedene
Vernmichtnisse anordnete, —8 auch unstreitig den Formerfordernissen des § 2231 Nr. 2
BGB. entsprochen und war insbesondere mit dem die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung
bedingenden wahrheitsgetreuen Zeugnisse über den Tag und Ort der Errichtung