Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXVI: Band. (76)

Reichsgericht  (Zivilsachen).  475

dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung  ein  Anspruch  der  Frau  auf  damalige
Herausgabe  des  Vermögens  bestanden  haben  müßte,  sondern  nur,  daß  vor  jenem
eitpunkt  ein  Forderungsverhältnis  begrlndet  gewesen  sei,  aus  dem  sie  dermaleinstige
  Herausgabe  von  Vermögen  später  fordern  könne.  Der  8  13  Abs.  1  setzt  nur
voraus,  daß  für  die  zu  sichernden  Forderungen  ein  gesethliches,  wenngleich  bedingtes
Pfand=  oder  Vorzugsrecht  bestanden  hat.  Dies  ist  nach  der  zutreffenden  Ausführung
des  Berufungsgerichts  der  Fall.  Durch  das  Versprechen  der  Dos  wurde  die  Bestellun
derselben  bewirkt  und  hiermit  der  Grund  gelegt  für  den  durch  Auslieferung  der  Dos  noch
bedingten  Anspruch  auf  Herausgabe,  und  nach  gemeinem  Recht  das  Pfandrecht  sofort
begrlindet.  Ist,  wie  im  vorliegenden  Fall,  die  Dos  vor  dem  1.  Oktober  1879  versprochen,
so  entsteht  hiermit  das  Pfandrecht,  und  nach  Maßgabe  der  angegebenen  Bestimmungen
das  Vorrecht  im  Konkurse  auch  für  den  Anspruch  auf  Herausgabe,  weungleich
die  Hingabe  der  Dotalgegenstände  erst  nach  dem  1.  Oktober  1879  erfolgt  ist.  Urteil
des  III.  Zivilsenats  vom  3.  Januar  1911;  Register-Nr.  591/09.  r*

Zur  Beurteilung  von  Veränderungen  an  der  Testamentsurkunde.  Der  am
21.  April  1909  verstorbene  Marinemaler  G.  F.  L.  P.  zu  B.  hat  in  §  9  seines  am
14.  Oktober  1856  errichteten  Tesiaments  sich  das  Recht  vorbehalten,  das  Testament
durch  Kodizille  oder  Nachzettel  abzuändern  oder  zu  ergänzen.  Dieselben  sollten,  wie
in  §#  9  weiter  bestimmt  ist,  mit  dem  Testament  gleiche  Kraft  haben,  auch  wenn  sie  nur
eigenhändig  von  dem  Erblasser  unterschrieben  seien.  In  einer  eigenhändig  gelchriebenen
und  unterschriebenen  und  mit  dem  Datum  „Berlin  den  8.  März  1903“  versehenen  letztwilligen
  Verfügung  ordnete  sodann  der  Erblasser  verschiedene  Vermächtmisse  an,  darunter
  ein  an  den  Kläger  auszuzahlendes  Vermächtuis  von  8000  Mk.  In  dieser  Verfügung
  sind  später  von  dem  Erblasser  verschiedene  Anderungen  vorgenommen,  indem
einzelne  Anordnungen  durchstrichen  sind  und  bei  anderen  Anordnungen,  auch  dem
hier  fraglichen  Vermächtnis,  die  Vermächtnissummen  durch  bleischriftliche  Zusähe  oder
Aeuderungen  erhöht  sind.  Auch  das  Datum  der  Verfügung  ist  bleischriftlich  zum  Teile
durchstrichen  worden.  Kläger  ist  im  Widerspruch  mit  dem  Beklagten  der  Ansicht,  daß
hierdurch  das  ihm  zugewandte  Vermächtnis  seine  Gültigkeit  nicht  verloren  habe  und
hat  deshalb  gegen  den  Beklagten  in  seiner  Eigenschaft  als  Nachlaßpfleger  auf  Zahlung
vorläufig  3000  Mk.  nebst  4  vom  Hundert  Zinsen  seit  21.  Juli  1909  geklagt.  Die  Klage
wurde  abgewiesen.

Im  zweiten  Rechtszuge  behauptete  der  Kläger,  daß  der  Erblasser,  wenn  er  überhaupt
  das  Datum  durchstichen  habe,  wofür  Beklagter  beweispflichtig  sei,  dies  nur  versehentlich
  und  nicht  in  der  Absicht  der  Uufhebung  getan  habe.  Auch  könne  keineswegs
aus  der  Erhöhung  einzelner  Vermächtnisbeträge  auf  die  Absicht  der  Aufhebung  geschlossen
  werden.  Der  Erblasser  habe  denn  auch  die  Urkunde  vom  8.  März  1903  in  ihrer
jetigen  veränderten  Gestalt  mehe  Zeugen  mit  der  Erklärung  gezeigt,  daß  die  in
der  Urkunde  aufgeschriebenen  Vermächknisse  an  die  Bedachten  zu  zahlen  seien.  Der
Beklagte  widersprach  diesen  Anführungen.  Die  Berufung  des  Klägers  wurde  zurückgewiesen,
  auf  die  Revision  des  Klägers  wurde  jedoch  das  Berufungsurteil  aufgehoben
und  die  Sache  an  das  Berufungsgericht  zur  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
zurückverwiesen.  Gründe:

Zutreffend  geht  das  Berufungsgericht  in  Ubereinstimmung  mit  dem  ersten  Richter
davon  aus,  daß  für  die  am  8.  März  1903  unter  der  Herrschaft  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  errichtete  letztwillige  Verfügung  gemäß  Art.  213  und  214  EGzBGB.  die  Formvorschriften
  des  neuen  Rechts  maßgebend  waren.  Eine  Ausnahme  von  der  Anwendbarkeit
  des  neuen  Rechts  ist  für  den  Fall  nicht  gemacht,  daß  der  Erblasser  sich  in  dem  vor
Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesepbuches  errichteten  Testamente  Kodizille  mit  der
Bestimmung  vorbehalten  hat,  daß  zu  ihrer  Gitiglest  die  Beobachtung  einer  erleichterten
Form  genügen  soll  (vgl.  Motive  zum  CEGzBGB.  Seite  310).

Die  letztwillige  Verfügung  vom  8.  März  1903,  in  welcher  der  Erblasser  verschiedene
Vernmichtnisse  anordnete,  —8  auch  unstreitig  den  Formerfordernissen  des  §  2231  Nr.  2
BGB.  entsprochen  und  war  insbesondere  mit  dem  die  Gültigkeit  der  letztwilligen  Verfügung
  bedingenden  wahrheitsgetreuen  Zeugnisse  über  den  Tag  und  Ort  der  Errichtung