Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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im  voraus  bestimmten,  sei  es  in  einer  nach  der  Höhe  des  Verkaufspreises  sich  richtenden
Summe,  nach  den  zwischen  dem  bisherigen  Besitzer  und  dem  Händler  getroffenen  Vereinbarungen
  von  dem  letzteren  an  den  ersteren  zu  entrichten  ist.

Bezüglich  der  gewerbsmäßigen  Vermittlungsagenten  von  Verträgen  über  ländliche  Grundstücke
  verbleibt  es  bei  den  Bestimmungen  der  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  18883,  die
in  §  35  Abs.  III  der  Gewerbeordnung  ausgeführten  Betriebe  betreffend  (Ges.=  u.  V.-Bl.
S.  495).

8.  Gegenwärtige  Vorschriften  treten  am  1.  März  1894  in  Kraft.

München,  den  1.  Jannar  1894.

Krhr.  v.  Feilitzsch.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.

 

 

Nr.  2.

Bekanntmachung,  die  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  vergütenden  Beträge  für
das  Jahr  1894  betreffend.

+K.  Staatsministerium  des  Innern  und  K.  Kriegsministerium.

Gemäß  Ausschreibens  des  Reichskanzlers  im  Centralblatte  für  das  Deutsche  Reich
vom  18.  v.  Mts.  —  Centralblatt  S.  355  —  ist  auf  Grund  der  Vorschristen  in  §  9  Ziff.  2
des  NReichs-Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom
13.  Februar  1875  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung
für  das  Jahr  189—  dahin  festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu
gewähren  ist:

mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskost  80  Pf.,  65  Pf.
b)  für  die  Mittagskost  40  „  35  „
)  für  die  Abendkost  25  „  20  „
d)  für  die  Morgenkost  15  „  10  „

München,  den  1.  Jannar  1894.
Frhr.  v.  Feilitzsch.  Frhr.  v.  Asch.

Der  Generalsekretär:
Ministerialrath  v.  Nies.