Metadata: Preußisches Staatsrecht. Zweiter Band. (2)

16 Das Verwaltungsrecht. 8 88 
gemeine Untertanenpflicht zur Uebernahme des Staatsdienstes eine 
notwendige Folge der staatsrechtlichen Auffassung von ihm. Bei 
dieser allgemeinen Amtspflicht ist natürlich eine Begründung des 
Staatsdienstes durch Vertrag nicht mehr erforderlich, sie erfolgt 
durch einseitigen Staatsakt. Nur soweit eine Untertanenpflicht nicht 
besteht, wie bei der Anstellung von Ausländern, nimmt Gönner 
noch einen Vertrag an. Mit der Begründung des Staatsdienstes 
wird ein Nahrungsstand für den Beamten auf Lebenszeit her- 
gestellt. Dieser Nahrungsstand bildet die Entschädigung für den 
einzelnen, der vor anderen zur Erfüllung der allgemeinen Amts- 
pflicht herangezogen wird. 
Dieser Gönnerschen Ansicht schließen sich an K. S. Zachariä, 
Dahlmanns), Heffter, Perthes, letztere beiden allerdings mit einigen 
Einschränkungen. Hefftero) will die Ausübung des Staatshoheits- 
rechtes in einigen Punkten beschränken und nach Ausübung des 
Zwangsrechtes dem Beamten ein Recht quasi es contractu nach 
Art der Tutel gegen den Staat gewähren, womit er wieder auf 
die privatrechtlichen Gesichtspunkte zurückkommt. Perthesio) wünscht 
eine Ausübung des Staatshoheitsrechtes in der Weise, daß statt 
der Betätigung des Zwanges lieber die sich freiwillig meldenden 
Untertanen genommen würden. 
III. Die neuere staatsrechtliche Auffassung hat die Lehre von 
den Staatshoheitsrechten als den Mitteln zur Erfüllung der Staats- 
zwecke aufgegeben, sie kennt nur noch eine allumfassende staatliche 
Gewalt. Die Annahme einer allgemeinen Untertanenpflicht zum 
Staatsdienste war jedoch nur erforderlich, weil man ohne diese 
dem Hoheitsrechte entsprechende Pflicht zu einer staatsrechtlichen 
Auffassung des Staatsdienstes nicht gelangen konnte. Indem die 
neuere Ansicht die Lehre von den Staatshoheitsrechten preisgab und 
das öffentliche Recht auf anderen Grundlagen aufbaute, wurde 
die Annahme einer allgemeinen Amtspflicht der Untertanen für 
die öffentlich-rechtliche Behandlung des Staatsdienstes überflüssig. 
Andererseits glaubte man die subjektiven Ansprüche des Beamten 
an den Staat nicht als staatsrechtliche, sondern nur als privat- 
rechtliche behandeln zu können. So entstand das bis in die neueste 
  
) Politik, 3. A., 1847, Bd. 1, 88 251 ff. 
o) Beiträge S. 126 ff. 
10) Staatsdienst in Preußen S. 52 ff.
	        
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