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dam dieser Längengrad bis zum Breitengrad 25° 30 Süd, dann letzterer Breitengrad ostwärts bis zu
Küfta 150 km von der Küste entfernten Punkte, von letzterem Punkte eine in südlicher Richtung zur
u parallel laufende Linie bis zu ihrem Treffpunkte mit dem Großen Fischfluß, schließlich das rechte
ser dieses Flusses;
1. im Süden die politische Grenze des Schutzgebiets (Oranjesluß).
Der Verwaltungsbezirk umfaßt auch die dem bezeichneten Gebiet vorgelagerten deutschen Inseln.
II.
bestin Die Südgrenze des Verwaltungsbezirks Swatopmund fällt mit der in dieser Verfügung
- imten Nordgreuze des Verwaltungsbezirks Lüderitzbucht zusammen.
B Eine Anderung der Grenzen des Bezirks Rehoboth, der Distrikte Maltahöhe und
ethanien sowie des Bezirks Warmbad tritt hierdurch nicht ein.
III.
Die Verfügung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft.
Windhnk, den 41. Dezember 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seißz.
Verfügung des Couverneurs von Samoa, betr. die Errichtung eines selbständigen
Verwaltungsbezirkes Süb-Upolu.
Vom 23. Dezember 1913.
(Samoan. Goutk. Bl. 1914, Bd. V, Nr. 1. S. 1.)
betrn Auf Grund der Kaiserlichen Verordnungen vom 3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. 397),
netreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen
# Südseeschutzgebieten, und vom 14. Juli 1905 (Reichs-Gesetzbl. S. 717), betreffend Zwangs= und
Trrafbesugnisse der Verwaltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, und der
Uusführungsbestimmungen vom 6. Februar 1907 (Gouv. Bl. Bd. III, Nr. 50) wird mit Zustimmung
bes Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamt) in Abänderung der Verfügung vom 14. November 1911,
etreffend die Errichtung eines Bezirksamts in Apia,“) folgendes bestimmt:
1. Von dem Bezirksamt Apia werden die Landschaften
Aleipata,
Itu o le Fao,
Falealili,
Süd-Tuamasaga (südlich der Wasserscheide),
ab Saleaula (i Leutuntu)
D#ezweigt und als besonderer Verwaltungsbezirk unter der Bezeichnung „Süd-Upolu“ einem
Fuationsleiter überwiesen, der dem Gouvernement unmittelbar unterstellt ist und seinen Amtssitz in
alealili hat.
An 2. Der Stationsleiter von Süd-Upolu wird zu polizeilichen und anderen obrigkeitlichen
dieordnungen gemäß § 4 der Gouvernementsverordnung vom 6. Februar 1907 ermächtigt. Er übt
polinn & 5 dieser Verordnung dem Polizeivorsteher von Apia übertragene Befugnis zum Erlaß
Wäeilicher Strafverfügungen innerhalb seines Bezirkes aus.
3. Zur Zuständigkeit des Stationsleiters von Süd-Upolu gehören insbesondere:
a) die örtlichen Verwaltungsangelegenheiten des Bezirkes und das Polizeiwesen;
b) die Aufsicht über die Beamten der samoanischen Selbstverwaltung nach Maßgabe der
noch zu erlassenden Vorschriften;
J) die Gerichtsbarkeit über Eingeborene, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen
Behörde begründet ist.
ueuer 4. Diese Verfügung tritt in Kraft, sobald die Bekanntmachung erlassen wird, daß der
ernannte Stationsleiter 2. Klasse Osbahr die Geschäfte der Bezirksverwaltung übernommen hat.
Apia, den 23. Dezember 1913.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schultz.
* Agl. „D. Rol. Bl.“ 1912. S. 203.