Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

G 206 2O 
Beschluß des Bundesrats, betr. die Verlelhung der Rechtsfähigkeit an die 
„RKameruner Schiffahrts-Gesellschaft“. 
Vom 5. Febrnar 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 5. Februar 1914 beschlossen, der Deutschen 
Kolonialgesellschaft „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft“ in Hamburg auf Grund ihrer vom 
Reichskanzler genehmigten Satzung gemäß § 11 des Schutgebietsgesetzes die Rechtsfähigkeit äu 
verleihen. 
Satzung der Kolonialgesellschaft „Rameruner Schiffahrts-Gesellschaft“ zu Hfamburg. 
Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 
§*s 1. Unter der Firma „Kameruner Schiffahrts-Gesellschaft" wird auf Grund des § 11 
des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) eine Kolonial-Gesellschaft errichtet. 
Soweit in diesem Gesellschaftsvertrage nicht ein anderes bestimmt ist, finden auf die Gesell- 
schaft die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Vereine Anwendung. 
§ 2. Gegenstand des Unternehmens ist, nach und in überseeischen Ländern, insbesondere 
in dem deusschen Schutzgebiet Kamerun und den angrenzenden Gebieten, Schiffahrt, insbesondere 
Flußschiffahrt, zu betreiben. 
Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist ferner, in den genannten Gebieten ge- 
werbliche Unternehmungen zu betreiben. Die Gesellschaft kann zu diesem Zwecke auch Grundbesit 
und Gerechtsame erwerben, ausnützen und veräußern sowie sich an Unternehmungen anderer beteiligen 
oder diese erwerben, soweit solche Unternehmungen mit dem vorgenannten Zweck in Zusammen- 
hang stehen. 
Gegenstand des Unternehmens ist endlich die Übernahme der jetzigen Schiffahrtsbetriebe der 
„Socicté des Messageries Fluviales du Congo“ zu Paris, soweit diese sich auf das Schutzgebiet 
Kamerun in seiner durch den deutsch-französischen Vertrag vom 4. November 1911 festgesetzten Aus- 
dehnung erstrecken, sowie des Schiffahrtsgeschästs der „Gesellschaft Süd-Kamerun“ zu Hamburg. 
§ 3. Die Gesellschaft hat ihren Sitz und allgemeinen Gerichtsstand in Hamburg. Der 
Verwaltungsrat kann die Errichtung von Zweigniederlassungen beschließen. 
§ 4. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht beschränkt. 
8 5. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, von sämtlichen 
Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
Der Anmeldung sind zur Aufbewahrung bei dem Gericht in Urschrift oder beglaubigter 
Abschrift beizufügen: 
1. der Gesellschaftsvertrag, 
2. der von dem ersten Vorstand und Verwaltungsrat mit dem Gesuche um Genehmigung 
des Gesellschaftsvertrages dem Reichskanzler erstattete Bericht, 
3. eine Liste der Zeichner unter Angabe ihres Namens, Standes und Wohnorts und 
der von den einzelnen gezeichneten Beträge, 
4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und Verwaltungsrats, 
5. die Urkunden über die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages und die Verleihung 
der Rechtsfähigkeit. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem 
Gericht zu zeichnen. 
§ 6. Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Verwaltungsrat, 
die Hauptversammlung. 
§ 7. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen rechtswirksam durch einmalige Ver- 
öffentlichung im Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staatsanzeiger. Zu veröffentlichen sind: 
1. die Namen der Vorstandsmitglieder, 
2. die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrats, 
3. die Beschlüsse über Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals, 
4. die Auflösung der Gesellschaft.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.