Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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4 Mitglieder, die in der Hauptversammlung zusammen mindestens den zehnten Teil des 
Gesamtbetrages der Stimmen zu führen berechtigt sind, können in einer von ihnen unterzeichneten 
ingabe verlangen, daß Gegenstände, die zur Zuständigkeit der Hauptversammlung gehören, zur 
Beschlußfassung angekündigt werden. Diese Gegenstände sind auf die Tagesordnung der nächsten 
auptversammlung zu setzen. 
. Wird das Verlangen nach erfolgter Einberufung der Hauptversammlung gestellt, so müssen 
solche Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Versammlungstage 
ei dem Vorstande eingereicht sein. Sie sind alsdann nachträglich auf die Tagesordnung der an— 
eraumten Hauptversammlung zu setzen, und es ist dies mindestens vier Tage vor dem Versamm- 
ungstage bekanntzumachen. 
8 41. In jedem Jahre findet eine ordentliche Hauptversammlung vor Ablauf des Monats 
Oktober statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung wird berufen, so oft es im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich erscheint, und außerdem: 
1. wenn von einer Hauptversammlung ein dahingehender Beschluß gefaßt ist (§ 40, Abs. 2); 
2. wenn Mitglieder, die zusammen wenigstens ein Zwanzigstel des Gesamtbetrages der 
jeweilig ausgegebenen Anteile besitzen, die Einberufung fordern und dem Vorstande 
zur Vorlage an die Hauptversammlung einen schriftlichen Antrag einreichen, dessen 
Gegenstand innerhalb der Zuständigkeit der Hauptversammlung liegt; . 
3. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Verschmelzung mit einer anderen 
Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist. 
§ 42. In der ordentlichen Hauptversammlung (§ 41) werden der Geschäftsbericht des 
Vorstandes und die Bemerkungen des Verwaltungsrats über den Abschluß des abgelaufenen Rech- 
nungsjahres zur Erörterung gebracht und wird über die Genehmigung des Hauptabschlusses und über 
de hieran sich knüpfenden Vorschläge (§ 19 und 20) Beschluß gefaßt. Sodann werden die fälligen 
Wahlen (§ 28, Abs. 2) vollzogen. 
Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung mit dem Geschäftsberichte des Vorstandes 
und den Bemerkungen des Verwaltungsrates müssen während zwei Wochen vor der Versammlung 
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht eines jeden Anteilseigners ausgelegt sein, der 
die Erteilung einer Abschrift verlangen kann. 
Die Hauptversammlung ist berechtigt, wenn die Bilanz nicht sogleich genehmigt wird, einen 
Ausschuß zur Nachprüfung zu ernennen. 
43. Die Hauptversammlung beschließt ferner über Abänderungen und Ergänzungen der 
Satungen einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. "“ 
« Außerdem steht der ordentlichen Hauptversammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, die 
nicht nach § 41, Ziffer 3, der außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist. 
, §44.Befchlüsseübereinenderim§41,Ziffer3,bezeichnetenGegenständejowieübek 
eine Herabsetzung des Grundkapitals sind nur gültig, wenn wenigstens drei Viertel der jeweilig aus- 
gegebenen Anteile in der Versammlung vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so kann zu gleichem 
wecke innerhalb der nächsten sechs Wochen abermals eine außerordentliche Hauptversammlung 
erufen werden, in der gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als drei Viertel der 
ausgegebenen Anteile vertreten sind. 
.. Zur Gültigkeit der Beschlüsse über einen der im § 41, Ziffer 3, bezeichneten Gegenstände 
ist erforderlich, daß sie mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in der Versammlung 
dertretenen Stimmen angenommen werden. Dasselbe gilt von Beschlüssen über Abänderungen und 
rgänzungen der Satzung einschließlich der Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals. 
sch#en Vorbehaltlich dieser Bestimmungen und der Bestimmung des § 9 Abs. 3 werden die Be- 
cchlüsse der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen 
gilt der Antrag als abgelehnt. 
spr Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Abstimmungsmodus Wider- 
deech erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach absoluter Stimmenmehrheit statt. Ist 
nr F in der ersten Abstimmung nicht erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Mit- 
Fliedern statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
hierbe Ver durch Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat 
Besche kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben; dasselbe gilt von einer 
* hlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Mitgliede oder die Einleitung 
er Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. 
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