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Tatbestand.
½ Die denutsche Kolonialgesellschaft Sisal-Agaven=
"1 heeichant zu Düsselderf hat in ihrer Generalversamm-
ung vor 3 beschlossen, ihr 1.000 000 /
etneo Ganbrcnnanl. durch Ansgabe von 500 neuen,
rauf- den Namen lautenden Anteilen von je 500 /6 auf
125 50 ¾ zu erhöhen.
7 Es wurde ferner beschlossen, die neuen Anteile
merbont vier Wochen nach erfolgtem Erhöhungs-
dÜ eschluß, während einer dreißigtägigen Präklusivfrist
een Mitgliedern der Gesellschaft in der Weise anzu=
ieten. daß jedes Mitglied berechtigt sein sollte, auf
nom. 2000 alte Anteile einen neuen Anteil zu nom.
zum Kurse von 100 v. H. zu beziehen. Beim
inrzug der neuen Anteile habe der Vorstand aus einem
ihm von der Generalversammlung zu diesem Zwecke
aus dem Gewinn des Jahresabschlusses per 3 . De-
Zuber 1912 zur Verfügung gestellten Betrage von
50 000 ¼ die Einzahlung von 500 ./“ für jeden neuen
Anteil (entsprechend dem Betrage von.! 125.7“ für jeden
alten Anteil) an das Bankhaus J. Zu Düsseldorf
zu leisten und jedem derjenigen alten ae auf Grund
welcher das Bezugsrecht nicht ausgeübt wird, nach
Ablauf der Begugsfrist den Betrag von 125 .K in bar
anszuzahlen
* Die igerin“ kaufte am 14. Mai 1913 von der
deklagten zwei Bezugsrechte à 75 v. H., worunter beide
arteien die Berechtigung verstanden, gegen Zahlung
von 750 auf zwei alte Anteile das Bezugsrecht aus-
üben zu dürfen. Am 26. Mai 1913 kaufte die Klägerin
von der Beklagten ein weiteres Bezugsrecht zum Rurse
von 66 v. H., also zum Preise von 330 J.
di Mit Hilfe eines weiteren vierten Bezugsrechts hat
ie Klägerin bei der Gesellschaft die Zeichnung auf
einen neuen Anteil eingereicht.
Unterm 12. Juli 1913 brachte der Aufsichtsrat der
Sisal-Agaven= -Gesellschaft den „Mitgliedern derselben
Kuch Rundschreiben zur Kenntnis, daß das Reichs-
lolonialamt als zuständige Aussichtsbehhbrde die in der
ordentlichen Generalversammlung vom 2.
befaßten Beschlüsse, soweit diese die MWant
und ie damit zusammenhängende Abänderung der
atzungen betreffen, nicht genehmigt habe. Das Reichs-
# olonialamt habe vielmehr an die Genehmigung der
kueditalerhöhung um 250 000 /“ die Bedingung ge-
40 uft. daß die neuen Anteile mit einem Agio von
wit H., a so, anstatt zu pari, zu 140 v. H. ausgegeben
düden. Mit dieser Mitteilung verband der Aussichtsrat
106 Einladung der Mitglieder zu einer auf den 30. Juli
lum euberusenen anßerordentlichen Generalversamm-
S * mit der Tagesordnung: „Abänderung des Be-
S aAes der ordentlichen Generalversammlung vom
* tai 1913, dahingehend, daß die neuen 250 000./
iteile anstatt zu Purl. zu 140 v. H. ausgegeben werden.“
ie außerordentliche Generalversammlung der Ge-
vom 30. Juli 1913 hat diesem Antrage ent-
egee. beschlossen. Danach ist den Zeichnern auf-
# en worden, bis spätestens zum 31. August 1913
Händen des Vorstandes der Gesellschaft eine Er-
soongegeichun für das Agio von 40 v. H. vorzu-
ürn en diejenigen aufpari-Basis erfolgten Zeichnungen,
vuelcche die Nachzeichnung nicht bis zum 31. Angust
gei chnvorsenommen wird, sollen nichtig werden; der
Jeichner soll in diesem Falle auf Grund seiner früheren
erha tenn für jeden gezeichneten Anteil 500 K in bar
recht S und es soll durch diese Zahlung das Venos-
betreffenden alten Anteile erlöscher
Generaloe Klägerin, welche in der uhirordentlichen
eestiert h veksammlung gegen diese Beschlußfassung pro-
der Bett verlangt mit der vorliegenden Klage von
lagten die Erstattung von 150 , nämlich von
—
je 50 ¼ als des auf jedes der drei von den Beklagten
ihr verkauften Bezugsrechte entfallenden Anteils an
dem nachzuzahlenden Agio.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält den klägerischen Anspruch für unbegründet.
da sie der Klägerin das Bezugsrecht so verkauft habe,
wie es von der Gesellschaft ausgeschrieben war und
es ihr auch so verschafft habe. Daß Kolonialgesell-
schaften ihre Satzungen nur mit Genehmigung des
Reichs-Kolonialamts ändern dürfen, sei allgemein be-
kannt. Ob nach dem Rundschreiben der Gesellschaft
die Genehmigung des Reichs-Kolonialamts als vor-
handen oder als noch ausstehend anzuseben“ war und
ob die Gesellschaft zum Ersatz des Agios .
verpflichtet ist, darüber habe sich der insen des Be-
zugsrechts mit der Gesellschaft auseinander zu setzen.
Die Schiedskommission hat die Klägerin mit dem
von ihr erhobenen Anspruch auf Zahlung von 150.4
abgewiesen.
Entscheidungsgründe.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber.
daß den Gegenstand der zwischen ihnen geschlossenen
Kaufverträge drei Teilberechtigungen zum Bezug eines
kuugen Anteils der Sisal-Agaven-Gesellschaft nach Maß-
e der in dem Rundschreiben der Gesellschaft vom
Nar- 1913 bekanntgegebenen Bedingungen gebildet
haben. Ein Recht des aus diesen Bedingungen sich
ergebenden Inhalts, d. h. also das Recht, auf Grund
er drei den Kaufgegenstand bildenden Teilberechii-
gungen und einer ferneren vierten einen jungen Antil
der Gesellschaft ohne weitere Zuzahlung oder sonstige
Leistung von der Gesellschaft zu beziehen, war die
Beklagte verpflichtet der Klägerin zu verschaffen. Die
Erfüllung dieser Verpflichtung ist nach Abschluß des
Kaufvertrages infolge der Versagung der erforderlichen
Zustimmung der Aussichtsbehörde und der dadurch not-
wendig gemachten Anderung des Kapitalerhöhungs-
beschlusses unmöglich geworden. Daß die Beklagte den
Umstand, durch welchen die Unmöglichkeit ihrer Leistung
berbeigeführt wurde, nicht zu vertreten hat, steht außer
Zweifel. Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegen
sie ist also nicht begründet; ob den Veteiligten gegen
die Gesellschaft bzw. gegen die fü- siie verantwortlich
handelnden Personen wegen der geitig und ohne
Vorbehalt der noch ansseehenorn W der
Aufsichtsbehörde erfolgten Versendung des Rund-
schreibens vom 2. Mai 1913 ein solcher Anspruch zu-
steht, ist eine andere, hier nicht zu erörternde Frage.
Im Verhältnis der Parteien untereinander kann es
sich lediglich darum handeln, die aus der von keiner
von ihnen zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung
der Bellagten sich ergebende Folgerung zu ziehen.
Diese Folgerung kann nach Ansicht der Kommission
lediglich die sein, daß das Geschäft als Ganzes un-
ausführbar geworden ist. und daß die Parteien sich
zurückgewähren müssen, was sie auf Grund des Ge-
schäfts bisher voneinander erhalten haben. Würde die
Klägerin von voruherein auf Rückgängigmachung des
Geschäfts gellagt haben, so hätte diesem Verlangen
stattgegeben werden müssen. Der r Anspruch der Klägerin
auf Erstattung der auf die in Frage stehenden Teil-
berechtigungen entfallenden Zuzahlung von insgesamt
150 ¼ erscheint jedoch nicht gerechtfertigt, und es ist
insbesondere der Klägerin nicht zuzugeben, daß die der
Beklagten mögliche Leistung, die Verschaffung des Be-
zugsrechts zu den neuen, eine Zuzahkung erheischenden
Bedingungen, sich zu der vereinbarten Leistung wie
ein Teil zum Ganzen verhalte, derart, daß die Klägerin
eine entsprechende Minderung ihrer Gegenleistung, und
zwar eine solche um den Betrag der Zugahlung zu