Nr. 37. 247
nisse und Rückstände sind hiernach weder bei dem ersteren Abgabepreise in Einnahme, noch
bei dem letzteren Anschaffungswerte in Ausgabe zu stellen.
8 21.
Bei Forsten (Holzungen) ist, soweit eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung auf Grund
eines nach forstlichen Grundsätzen aufgestellten Bewirtschaftungsplans stattgefunden hat und
außergewöhnliche, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung liegende Abtriebe nicht vorgekommen
sind, zunächst der Gesamtreinertrag während des dem Tode des Erblassers vorangegangenen,
der Zahl der Jahre der Wirtschaftsperiode entsprechenden Zeitraums zu berechnen. Hierbei
sind in Einnahme zu stellen der Erlös für die in dem maßgebenden Zeitraum aus dem
regelmäßigen Abtriebe, den Zwischen- und Nebennutzungen erzielten Erzeugnisse, in Ausgabe
die Aufwendungen für Aufsicht und Verwaltung, Schlagen, Aufbereitung, Rücken und
Flößen der Hölzer, sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten (Forsthäuser, Brücken, Wege
usw.). Der Berechnung des Ertragswerts nach dem fünfundzwanzigfachen ist der Reinertrag
zu Grunde zu legen, der durchschnittlich auf ein Jahr der Wirtschaftsperiode entfällt. Von
der Berechnung des Ertragswerts nach dem wirklichen Reinertrage sind diejenigen Flächen
auszuscheiden, hinsichtlich deren während des maßgebenden Zeitraums Neubeforstungen behufs
Erweiterung des Forstbestandes oder Abtriebe zu dem Zwecke stattgefunden haben, um die
Kulturart der bisherigen Waldfläche zu ändern, oder um sie als Bauplatz usw. zu verwenden.
8 22.
(1) Soweit nicht nach den vorstehenden Bestimmungen der tatsächlich erzielte Reinertrag
zu Grunde gelegt werden kann, ist der Reinertrag, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren können,
durch sachverständige Schätzung zu ermitteln. Die Vorschriften in den §§ 19 Abs. 2, 3;
20 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(2) Inwieweit als Hilfsmittel für die Beurteilung der verschiedenen Bodengüte der
Grundstücke die nach den Grundsteuergesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten festgesetzten
Grundsteuerreinerträge benützt werden können, wird im Einvernehmen mit dem Reichskanzler
durch die obersten Landesfinanzbehörden bestimmt.
(3) Bei verpachteten Grundstücken kann, sofern eine ordnungsmäßige Bewirtschaftung
stattfindet und die Höhe des bedungenen Pachtzinses nicht durch besondere persönliche Verhältnisse
beeinflußt ist, der vereinbarte Pachtzins zuzüglich des Geldwerts der vom Pächter
neben dem Pachtzins übernommenen Lieferungen und Leistungen zum Anhalt genommen
werden. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, daß der selbstwirtschaftende Besitzer in den
Ergebnissen des Wirtschaftsbetriebs zugleich eine angemessene Verzinsung seines Betriebs-