Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

Nr.  37.  247

nisse  und  Rückstände  sind  hiernach  weder  bei  dem  ersteren  Abgabepreise  in  Einnahme,  noch
bei  dem  letzteren  Anschaffungswerte  in  Ausgabe  zu  stellen.

8  21.

Bei  Forsten  (Holzungen)  ist,  soweit  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung  auf  Grund
eines  nach  forstlichen  Grundsätzen  aufgestellten  Bewirtschaftungsplans  stattgefunden  hat  und
außergewöhnliche,  nicht  innerhalb  der  regelmäßigen  Nutzung  liegende  Abtriebe  nicht  vorgekommen
sind,  zunächst  der  Gesamtreinertrag  während  des  dem  Tode  des  Erblassers  vorangegangenen,
der  Zahl  der  Jahre  der  Wirtschaftsperiode  entsprechenden  Zeitraums  zu  berechnen.  Hierbei
sind  in  Einnahme  zu  stellen  der  Erlös  für  die  in  dem  maßgebenden  Zeitraum  aus  dem
regelmäßigen  Abtriebe,  den  Zwischen-  und  Nebennutzungen  erzielten  Erzeugnisse,  in  Ausgabe
die  Aufwendungen  für  Aufsicht  und  Verwaltung,  Schlagen,  Aufbereitung,  Rücken  und
Flößen  der  Hölzer,  sowie  für  Unterhaltung  der  Baulichkeiten  (Forsthäuser,  Brücken,  Wege
usw.).  Der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  fünfundzwanzigfachen  ist  der  Reinertrag
zu  Grunde  zu  legen,  der  durchschnittlich  auf  ein  Jahr  der  Wirtschaftsperiode  entfällt.  Von
der  Berechnung  des  Ertragswerts  nach  dem  wirklichen  Reinertrage  sind  diejenigen  Flächen
auszuscheiden,  hinsichtlich  deren  während  des  maßgebenden  Zeitraums  Neubeforstungen  behufs
Erweiterung  des  Forstbestandes  oder  Abtriebe  zu  dem  Zwecke  stattgefunden  haben,  um  die
Kulturart  der  bisherigen  Waldfläche  zu  ändern,  oder  um  sie  als  Bauplatz  usw.  zu  verwenden.

8  22.

(1)  Soweit  nicht  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  der  tatsächlich  erzielte  Reinertrag
zu  Grunde  gelegt  werden  kann,  ist  der  Reinertrag,  den  die  Grundstücke  nach  ihrer  bisherigen
wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung  nachhaltig  gewähren  können,
durch  sachverständige  Schätzung  zu  ermitteln.  Die  Vorschriften  in  den  §§  19  Abs.  2,  3;
20  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

(2)  Inwieweit  als  Hilfsmittel  für  die  Beurteilung  der  verschiedenen  Bodengüte  der
Grundstücke  die  nach  den  Grundsteuergesetzgebungen  der  einzelnen  Bundesstaaten  festgesetzten
Grundsteuerreinerträge  benützt  werden  können,  wird  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichskanzler
durch  die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmt.

(3)  Bei  verpachteten  Grundstücken  kann,  sofern  eine  ordnungsmäßige  Bewirtschaftung
stattfindet  und  die  Höhe  des  bedungenen  Pachtzinses  nicht  durch  besondere  persönliche  Verhältnisse
  beeinflußt  ist,  der  vereinbarte  Pachtzins  zuzüglich  des  Geldwerts  der  vom  Pächter
neben  dem  Pachtzins  übernommenen  Lieferungen  und  Leistungen  zum  Anhalt  genommen
werden.  Dabei  ist  indessen  zu  berücksichtigen,  daß  der  selbstwirtschaftende  Besitzer  in  den
Ergebnissen  des  Wirtschaftsbetriebs  zugleich  eine  angemessene  Verzinsung  seines  Betriebs-