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(Nr. 6553.) Vorfluthsgeseh für Reuvorpommern und Rügen. Vom 9. Februar 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 7.
verordnen für Neuvorpommern und Rügen, mit Zustimmung beider Häuser des
Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
Abschnitt I.
Unterhaltung der Wasserläufe Behufs Sicherung der Vorfluth.
KC. 1.
Die Räumung und Unterhaltung der vorhandenen Gräben und anderen
natürlichen und künstlichen Privatwasserläufe liegt, sofern nicht spezielle Rechtstitel,
umumterbrochene ewochnheiten oder Ortsstatuten ein Anderes bestimmen,
den Uferbesitzern — und zwar den gegemüberliegenden bis zur Mitte — insoweit
ob, als es zur Beschaffung und Erse tung der Vorfluth erforderlich ist.
KS. 2.
„Die Polhzeibehörde ist ermächtigt, die Verpflichteten sür Räumung oder
Unterhaltung (9. 1.) unshaltent sobald aus deren Vernachlässigung Nachtheile
ür die —i anderer Gründstücke oder nutzbarer Anlagen oder für die Gesundeit
der Anwohner entstehen.
Wenn über die Verpflichtung Streit unter den Betheiligten Fnsteht # ist
die Räumung oder Unterta tung bis zur ’yVr Entscheidung nach Maaßabe
des rl standes, und wenn auch dieser nicht feststeht, von den Uferbesitzern
⅛. I.) zu bewirken. « 5
Wo die Räumung oder Unterhaltung durch Naturalleistungen der einzelnen
Uferbesitzer wegen der Lile oder geringen Ausdehnung der Grundstücke
oder aus anderen Gründen erfahrungsmäßig mangelhaft geschieht, da können die
fmunklichen Räumungspflichtigen nach vorgängiger Vernehmung der Betheiligten
urch ein von der Bezirksregierung festzustellendes Reglement verpflichtet werden,
die Arbeiten gemeinschaftlich r Geld machen zu lassen und die Kosten nach Verhältniß
ihrer bisherigen Verpflichtung aufzubringen.
Abschnitt II.
Vorschriften zur Verhütung von Schaden durch Stauungsanlagen.
KG. 4.
Jeder Besitzer einer Stauanlage muß sich auf Antrag und Kosten Derjenigen,
welche dabei interessirt sind, die Setzung eines Meripne gefallen B en.