Full text : Erläuterungen des Atlas zur Geschichte der sächsischen Länder.

—  220  —
(Nr.  6553.)  Vorfluthsgeseh  für  Reuvorpommern  und  Rügen.  Vom  9.  Februar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7.

verordnen  für  Neuvorpommern  und  Rügen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

Abschnitt  I.
Unterhaltung  der  Wasserläufe  Behufs  Sicherung  der  Vorfluth.
KC.  1.

Die  Räumung  und  Unterhaltung  der  vorhandenen  Gräben  und  anderen
natürlichen  und  künstlichen  Privatwasserläufe  liegt,  sofern  nicht  spezielle  Rechtstitel,
  umumterbrochene  ewochnheiten  oder  Ortsstatuten  ein  Anderes  bestimmen,
den  Uferbesitzern  —  und  zwar  den  gegemüberliegenden  bis  zur  Mitte  —  insoweit
ob,  als  es  zur  Beschaffung  und  Erse  tung  der  Vorfluth  erforderlich  ist.

KS.  2.
„Die  Polhzeibehörde  ist  ermächtigt,  die  Verpflichteten  sür  Räumung  oder
Unterhaltung  (9.  1.)  unshaltent  sobald  aus  deren  Vernachlässigung  Nachtheile
ür  die  —i  anderer  Gründstücke  oder  nutzbarer  Anlagen  oder  für  die  Gesundeit
  der  Anwohner  entstehen.
Wenn  über  die  Verpflichtung  Streit  unter  den  Betheiligten  Fnsteht  #  ist
die  Räumung  oder  Unterta  tung  bis  zur  ’yVr  Entscheidung  nach  Maaßabe
  des  rl  standes,  und  wenn  auch  dieser  nicht  feststeht,  von  den  Uferbesitzern
⅛.  I.)  zu  bewirken.  «  5

Wo  die  Räumung  oder  Unterhaltung  durch  Naturalleistungen  der  einzelnen
Uferbesitzer  wegen  der  Lile  oder  geringen  Ausdehnung  der  Grundstücke
oder  aus  anderen  Gründen  erfahrungsmäßig  mangelhaft  geschieht,  da  können  die
fmunklichen  Räumungspflichtigen  nach  vorgängiger  Vernehmung  der  Betheiligten
urch  ein  von  der  Bezirksregierung  festzustellendes  Reglement  verpflichtet  werden,
die  Arbeiten  gemeinschaftlich  r  Geld  machen  zu  lassen  und  die  Kosten  nach  Verhältniß
  ihrer  bisherigen  Verpflichtung  aufzubringen.

Abschnitt  II.
Vorschriften  zur  Verhütung  von  Schaden  durch  Stauungsanlagen.
KG.  4.

Jeder  Besitzer  einer  Stauanlage  muß  sich  auf  Antrag  und  Kosten  Derjenigen,
  welche  dabei  interessirt  sind,  die  Setzung  eines  Meripne  gefallen  B  en.