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des Abkommens in die Wege geleitet sei. Auch
die nachträglichen Bedenken, die Lord Salisbury
in bezug auf die UÜberlassung des Gebietsstreifens
vom Eduard-See zum Tanganjika an die Com-
pany unter voller Souveränität derselben erhoben
habe, seien berücksichtigt und eine dementsprechende
Zusatzerklärung dem Lord Salisbury zur weiteren
ressortmäßigen Behandlung überwiesen worden.
Man habe freilich dann von dieser Sache nichts
weiter gehört. Nichts aber habe den Kongostaat
zu der Annahme veranlassen können, daß mit
diesem Zwischenfall die Abmachung ihren defini-
tiven Charakter verloren habe. Dies um so
weniger, als die von Lord Salisbury vorgeschlagene
Erklärung sich nur auf Verpflichtungen des Staates
gegenüber der Company, nicht aber auf die der
Company gegen den Staat bezogen hätten, die
dem Premierminister weder Anlaß zu einer Be-
merkung noch zu einer Kritik geboten hätten, selbst
zu einem Zeitpunkt, an dem das deutsch-englische
Abkommen schon bestand, das aber im Augenblick
des Abschlusses des Abkommens des Kongostaates
mit der I. B. E. A. Co. noch nicht in Kraft ge-
treten war.
Weas den strikten Rechtstitel betreffe, so hätten
die englischen Staatsmänner im Laufe des Streites
mit Portugal um das Matabele-Land 1887 bis
1889 wiederholt erklärt, daß nach der Berliner
Kongoakte ein Anspruch auf Sonveränitätsrechte
in Afrika nur auf Grund wirklicher Besitzergreifung
der betreffenden Gebiete mit genügenden Kräften,
um Fremde zu schützen und die. Ordnung unter
den Eingeborenen aufrechtzuerhalten, anerkannt
werden könne. Von dieser Auffassung habe sich
der Kongostaat auch bei seinem Grenzstreit mit
Frankreich leiten lassen, und sie werde ihr auch
im vorliegenden Falle als Richtschnur dienen.
Das Abkommen vom 1. Juli 1890 betreffe nur
England und Deutschland, sei auch dem Kongo-
staat nie amtlich mitgeteilt worden und könne
dritten Mächten gegenüber durch die bloße Tat-
sache seines Bestehens nicht geltend gemacht
werden. Im übrigen habe England bisher nicht
die geringsten Schritte zur Besitzergreifung der
fraglichen Gebiete unternommen, und die Streit-
frage könne nach § 12 der Kongoakte nicht mit
Gewalt, sondern nur durch Vermittlung, Schieds-
gericht oder durch eine direkte Verständigung ge-
löst werdem. Nichts in dem deutsch-englischen
Vertrag, soweit er wenigstens veröffentlicht sei,
lasse erkennen, daß er mit dem Ubereinkommen
des Kongostaates mit der Britischen Company
unvereinbar sei. Der Kongostaat stehe an der
Spitze der Antisklavereibewegung in Zentralafrika
und verliere keinen Augenblick und keine Gelegen-
heit, um der Sache der Zivilisation zum Siege
zu verhelfen. In jenem strittigen Gebiete herrsche
bisher nur die Barbarei mit allen sie begleitenden
schrecklichen Verbrechen, und der Staat sei bisher
dort der einzige Vorkämpfer der Zioilisation
gewesen. , . .
Der Einwand der englischen Regierung, daß
die B. E. A. Co. nur über ihr -commercial pro-
perty, nicht aber über „ Imperial rightss hätte
verfügen dürfen, wurde vom Kongostaat an der
Hand der Charter der Gesellschaft zurückgewiesen.
Die Charter bevollmächtige die Kompagnie, der-
artige Verträge, wie sie ihn mit dem Kongostaat
abgeschlossen habe, zu betätigen. Sie sei nach
der Charter incorporated into one body politicr
und das Recht, politische Vorträge abzuschließen,
sei ihr unter dem einzigen Vorbehalt, daß der
Staatssekretär befragt werde, ausdrücklich zuge-
standen. Sie sei keine reine Handelsgesellschaft,
sondern ein mit Regierungsgewalt ausgestattetes
Unternehmen, dessen Gebiet sich nicht nur auf das
im deutsch-englischen Vertrag als unter britischem
Einfluß stehende Territorium beschränkt habe. Die
Charter habe die Gesellschaft vielmehr ausdrücklich
ermächtigt, auch vother territorities, lands or
property in Africa: in Besitz zu nehmen. In
dem Abkommen vom 24. Mai 1890 sei auch nicht
davon die Rede, daß die Gesellschaft dem Kongo-
staat die Gebiete am linken Nilufer abtrete, son-
dern daß sie sich verpflichte, dort keine politischen
Handlungen vorzunehmen und daß sie die Sou-
veränitätsrechte des Kongostaates auf diese Ge-
biete anerkenne. Die Rechtswirkung dieser An-
erkennung, die vorschriftsmäßig ohne jeden Vor-
behalt und ohne jede Einschränkung abgefaßt war,
war von allen späteren Geschehnissen unabhängig,
insbesondere könne die Aufgabe von Uganda seitens
der Britischen Gesellschaft, von der die Englische
Regierung dem Kongostaat bei Gelegenheit dieses
Notenaustausches offiziell Mitteilung gemacht
hatte, keinen Einfluß auf die Existenz und den
Bestand der dem Kongostaat einmal übertragenen
Rechte haben. In der Charter der Gesellschaft
sei die Bestimmung enthalten, daß diese zurück-
gezogen werden könne, wenn die Gesellschaft die
Bedingungen überschreite. Nichts aber habe dar-
über verlautet, daß die Britische Regierung daran
gedacht hätte, die Charter aufzuheben, als die
Gesellschaft am 24. Mai 1890 den Vertrag mit
dem Kongostaat unter Billigung Lord Salisburys
abgeschlossen hatte. Der Kongostaat sei in der
ganzen Angelegenheit so korrekt wie möglich gegen-
über England vorgegangen. Es sei wohl ohne
jeden Vorgang in der Geschichte, daß ein Staats-
oberhaupt, nachdem es seine Pläne dargelegt und
die Zusicherung erhalten habe, daß man nichts
gegen dieselben einzuwenden habe, zwei Jahre
später, als es sie zur Ausführung bringt, auf-
gefordert wird, sich zurückzuziehen, als obes ohne
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