Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Da der Kongostaat das Pachtgebiet nicht be- 
setzt und im Abkommen vom 14. August 1894 
darauf verzichtet habe et que c''étaient les 
Anglais, eux-meémes, dui avaient dispufté cette 
région aux derviches et aux Français „II ne 
faudrait pas nous mettre en présence d'’un 
fait acquis“ — a dit le Ministre — „cela n’a 
bas réussi aux Français.“ 
Am 20. Mai 1899 sah sich Herr von Cuvelier 
veranlaßt, dem englischen Gesandten mündlich von 
dem Bestehen der Konzessionen Kenntnis zu geben. 
Die englische Regierung drückte alsbald ihr Er- 
staunen über die Erteilung derselben aus, vermied 
aber eine sofortige scharfe Stellungnahme, so daß 
man in Brüssel den Eindruck gewann, daß London 
keine Schwierigkeiten machen werde, solange die 
Erteilung der Konzessionen nicht an die Offent- 
lichkeit dringen werde. 
Englische Truppen unter Colonel Sparkes be- 
setzten bald die alten ägyptischen Stationen im 
Ghazal-Gebiet aufs neue. 
Der König war jedenfalls nicht gewillt, nach- 
zugeben und sich ohne weiteres beiseite schieben 
zu lassen. Nach seiner Gewohnheit veranlaßte er 
die Einholung von Gutachten einer Reihe nam- 
hafter Völkerrechtskundiger über die Frage der 
Gültigkeit der von ihm den beiden englischen Ge- 
sellschaften im Bahr el Ghazal-Gebiet erteilten 
Konzessionen. Zunächst erstattete der belgische 
Minister A. Beernaert am 15. Januar 1901 ein 
eingehend motiviertes Gutachten zugunsten des 
Fortbestandes der Gültigkeit der Konzessionen. 
Ihm schlossen sich die Gutachten des Prof. Lyon- 
Caen in Paris (8. Februar 1901), des Prof. 
von Martens in St. Petersburg (22. Febr. 1901), 
des Prof. C. F. Gabba in Pisa (26. März 1901), 
des Prof. von Martiz in Berlin (20. April 1901) 
usw. an. Nur der englische Völkerrechtslehrer 
J. Westlake gab ein entgegengesetztes Urteil ab, 
hauptsächlich aus dem Grund, weil Frankreich 
seiner Ansicht nach den Kongostaat verhindert 
habe, die sog. Pachtung auszunutzen. 
Es entstand bald ein lebhafter Meinungs- 
austausch zwischen Brüssel und London. In einer 
ausführlichen Denkschrift vertrat der König zu- 
nächst seinen Standpunkt. Es wurden die dem 
General Gordon vom Foreign Office sowie vom 
Khedive im Januar 1884 erteilten Instruktionen 
angeführt, die die völlige Räumung des Sudan 
anordneten, die Proklamationen des Khedive und 
Gordons, die von der zukünftigen völligen Unab- 
hängigkeit des Sudan sprachen und den alten 
dortigen Herrscherfamilien das Recht zugestanden, 
ihre Angelegenheiten zukünftig nach eigenem Er- 
messen zu ordnen. Damit sei der Sudan ein 
unbesetztes Gebiet, eine res nukltus geworden, 
  
die dem Zugriff des Zuerstkommenden unterlag, 
und das sei der Kongostaat durch die van Kerck- 
hovensche Expedition gewesen. Die aus diesem 
Vorgehen und aus der vom Kongostaat mit der 
Br. East Africa Co. getroffenen Vereinbarung ent- 
standene Differenz mit England sei durch das 
englisch-kongolesische Abkommen vom 12. Mai 18941 
beseitigt worden. Der Kongostaat habe mit dem- 
selben die britische Einflußsphäre in diesen Ge- 
bieten, anerkannt und habe auf die ihm als Zuerst- 
gekommenem zustehenden politischen Souveräni- 
tälsrechte verzichtet. Das sei ein Zugeständnis, 
dessen Bedeutung Sir E. Grey im Unterhaus am 
28. März 1895 mit den Worten: „Under that 
Agreement, the Congo State have recognized 
british interests. I do not say that recognition 
is necessary to our claims, but at any rate it 
is right and it is useful that we should have 
it, and that undoubtedly has been one outcome 
of the Agreement with the Congo State“ an- 
erkannt habe. In verschiedenen amtlichen Kund- 
gebungen in den Jahren 1897 und 1898 habe 
die britische Regierung das Bestehen des Pacht- 
verhältnisses dem Kongostaat gegenüber zugegeben 
und habe auch keine Einwendungen dagegen er- 
hoben, als im November 1897 vom Kongostaat 
die Einführung der Justiz= und Zivilstandsgesetze, 
die in seinem Bereich gelten, auch für das Pacht- 
gebiet öffentlich bekanntgegeben wurde. 
Das 1894 mit Frankreich getroffene Abkommen 
könne auf die wechselseitigen Verpflichtungen aus 
dem Pachtvertrag von 1894 zwischen England 
und dem Kongostaat keine Einwirkung haben. 
Es sei res zmltenr alios acta fuür England, da es 
an dem Vertrag nicht beteiligt sei. 
Noch am 6. Oktober 1898, also nach der 
Schlacht von Omdurman, habe der Marquis 
Salisbury an den britischen Botschafter in Paris, 
Sir E. Monson in einer Note geschrieben: „The 
Agreement with the King of the Belgians has 
never been cancelled and never been repu- 
diated by this country and is in existence 
and full force still. It is true that the 
King of the Belgians was persuaded without 
any assent on the part of Great Britain, to 
promise the French Government that he would 
not take advantage of it beyond a certain 
limit; but that concession on his part did not 
diminish the significance of the act as an 
assertion of her rights by England.“ 
Wenn es möglich wäre, daß das August- 
Abkommen mit Frankreich auf ein früheres Ab- 
kommen mit England einwirken könne, so könne 
man mit demselben Recht behaupten, daß der 
französisch-englische Vertrag von 1899, durch den 
Frankreich auf jedes politische Interesse am Nil- 
gebiet verzichtete, auch der durch das August-
	        
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