Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Abkommen geschaffenen Lage ein Ende gemacht 
habe und daß es dem Souverän des Kongo- 
staates nicht mehr entgegengehalten werden 
könne. - 
Was die Rechte Agyptens betreffe, so könne 
man schwerlich davon sprechen, daß der Sieg von 
Omdurman die Türkei und Agypten in die Lage 
versetzt hätte, ihre Rechte im oberen Nilgebiet 
auszuüben. Englische Truppen seien es, die nach 
diesem Sieg diese Gebiete besetzt hätten, und nicht 
der Vertreter des Sultans, sondern der englische 
Gesandte verhandelte in Brüssel über den Bahr 
el Ghazal. Der englische Einfluß sei es, der 
durch diese Wendung der Dinge im Nilgebiet 
gestiegen sei, und um so mehr sei die britische Re- 
gierung als Vermieterin des Pachtgebietes jetzt in 
der Lage, die in dem Pachtvertrag dem Mieter 
gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu er- 
füllen. Die Rechte Agyptens würden doch nur 
dann als ein Anlaß zur Auflösung des Pacht- 
verhältnisses angesehen werden können, wenn 
durch sie dem englischen Einfluß im Sudan der 
Boden entzogen wäre. Die britische Regierung 
habe aber keinen Augenblick auf die Rechte, die 
ihr die mit Deutschland, Italien und dem Kongo- 
staat getroffenen Vereinbarungen am oberen Nil 
verliehen haben, verzichtet. Im Gegenteil habe 
sie erklärt, daß der Sieg über die Mahdisten ihr 
neue Rechte als die eines Eroberers auf diese 
Gebiete verliehen haben, und durch eine Kon- 
vention mit der ägyptischen Regierung vom 
19. Jannar 1899 habe sie selbst in die Organisa- 
tion der Verwaltung des Sudan eingegriffen. 
Wenn dem König jetzt zum Vorwurf gemacht 
werde, daß er als Mieter die Besitzergreifung des 
ganzen Pachtgebietes nicht schneller betrieben habe, 
so sei zu erwidern, daß er daran durch höhere 
Gewalt — durch die anfänglichen Erfolge der 
Mahdisten, an deren Bekämpfung er nach Kräften 
mitgewirkt habe — verhindert worden sei. Außer- 
dem habe der Pachtvertrag keinen Zeitpunkt fest- 
gelegt, bis zu dem die Inbesitznahme des Pacht- 
gebietes zu erfolgen habe. Man könne nicht 
allein den Pachtvertrag aufheben, damit würde 
das ganze Abkommen vor 1894 hinfällig und es 
trete wieder der Rechtszustand ein, wie er 1890 
zur Zeit des Abkommens mit Mackinnon be- 
standen habe. 
In einem am 8. Februar 1901 in Brüssel 
überreichten Memorandum vertrat die englische 
Regierung die Ansicht, daß die Pacht einen un- 
vollständigen und unvollendeten Vertrag darstelle. 
Der König habe, ohne die britische Regierung zu 
befragen oder sie zu benachrichtigen, den größten 
Teil des Pachtgebietes, etwa 140 000 Quadrat- 
Miles, und soweit es der Vertrag von 1894 zu- 
ließ, sogar auf 50 Jahre und eventuell länger, 
  
an zwei Privatgesellschaften weiter unterverpachtet. 
Das laufe praktisch auf eine Veräußerung hinans. 
Es habe nicht in der Absicht Englands liegen 
können, die dem König übertragenen Rechte an 
Handelsgesellschaften überlassen zu sehen, denen 
vertraglich nicht die geringsten Verpflichtungen 
hinsichtlich einer menschlichen Behandlung der 
Eingeborenen, die man zur Einsammlung der 
Landesprodukte und damit zur Erzielung einer 
Dividende benötige, auferlegt seien. Und doch 
wisse man aus den neuesten Enthüllungen über die 
Mißbräuche, deren die Agenten oder Offiziere des 
Kongostaates offen angeklagt würden, wie geboten 
eine solche Vorsicht sei. Die britische Regierung 
könne keinen Vertrag gutheißen, in dem auch nicht 
mit einem Wort Vorkehrung gegen das Vor- 
kommen solcher Mißbräuche getroffen sei. Eine 
derartige Nachlässigkeit würde im Widerspruch mit 
der von ihr in allen Weltteilen sorgfältig be- 
folgten Politik stehen. 
Aus dem Prospekt der beiden Gesellschaften 
gehe hervor, daß der König sich das Recht vor- 
behalte, Steuern und Abgaben zu erheben oder 
nicht. Von diesem Recht stehe im Pachtvertrag 
aber nichts. Dieses Recht stehe allein Agypten 
zu, dessen Hauptinteresse darin liege, die Schiff- 
fahrt auf dem Nil und seinen Zuflüssen offen zu 
halten und für eine gute Verteilung der dem 
Handel, der seinen Ufern folgt, aufzuerlegenden 
fiskalischen Lasten zu sorgen. 
Das Abkommen von 1894 sei ein einseitiges 
geblieben. England habe dem Kongostaat in 
demselben ausgedehnte Pachtgebiete im Bahr 
el Ghazal und Zutritt zum Albert See gewährt, 
während es den vom Kongostaat in Aussicht ge- 
stellten Pachtstreifen vom Edward See zum Tanga- 
nika infolge des Widerspruches Deutschlands, dem 
der König Folge gab, nicht erhalten habe. Eine 
Gegenleistung des Kongostaates sei also unter- 
blieben. Die Denkschrift kommt dann auf den 
französisch-kongolesischen Vertrag vom 14. August 
1894 zurück, und möge diese Stelle derselben hier 
wörtlich — nach der französischen Ubersetzung — 
folgen, weil sie die einzige authentische Anskunft 
darüber gibt, was über diese Angelegenheit zwischen 
London und Brüssel verhandelt worden ist. 
. . . .. La France, de son eöté, fit une oppo- 
sition analogue (wie Deutschland) au bail que 
l'Angleterre voulait eonsentir à I’Etat du 
Congo. Elle ne s'adressa pas à la Grande- 
Bretagne, mais elle pesa de tout son poids sur 
I’Etat du Congo. Cédant à cette pression, le 
Roi Léopold, au mois d'acüt, s'engagen par 
traité, à ne jamais faire usage des privilèges 
à lui concédés par I'’Angleterre dans la partie 
de loin la plus considérable, du territoire en
	        
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