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Abkommen geschaffenen Lage ein Ende gemacht
habe und daß es dem Souverän des Kongo-
staates nicht mehr entgegengehalten werden
könne. -
Was die Rechte Agyptens betreffe, so könne
man schwerlich davon sprechen, daß der Sieg von
Omdurman die Türkei und Agypten in die Lage
versetzt hätte, ihre Rechte im oberen Nilgebiet
auszuüben. Englische Truppen seien es, die nach
diesem Sieg diese Gebiete besetzt hätten, und nicht
der Vertreter des Sultans, sondern der englische
Gesandte verhandelte in Brüssel über den Bahr
el Ghazal. Der englische Einfluß sei es, der
durch diese Wendung der Dinge im Nilgebiet
gestiegen sei, und um so mehr sei die britische Re-
gierung als Vermieterin des Pachtgebietes jetzt in
der Lage, die in dem Pachtvertrag dem Mieter
gegenüber übernommenen Verpflichtungen zu er-
füllen. Die Rechte Agyptens würden doch nur
dann als ein Anlaß zur Auflösung des Pacht-
verhältnisses angesehen werden können, wenn
durch sie dem englischen Einfluß im Sudan der
Boden entzogen wäre. Die britische Regierung
habe aber keinen Augenblick auf die Rechte, die
ihr die mit Deutschland, Italien und dem Kongo-
staat getroffenen Vereinbarungen am oberen Nil
verliehen haben, verzichtet. Im Gegenteil habe
sie erklärt, daß der Sieg über die Mahdisten ihr
neue Rechte als die eines Eroberers auf diese
Gebiete verliehen haben, und durch eine Kon-
vention mit der ägyptischen Regierung vom
19. Jannar 1899 habe sie selbst in die Organisa-
tion der Verwaltung des Sudan eingegriffen.
Wenn dem König jetzt zum Vorwurf gemacht
werde, daß er als Mieter die Besitzergreifung des
ganzen Pachtgebietes nicht schneller betrieben habe,
so sei zu erwidern, daß er daran durch höhere
Gewalt — durch die anfänglichen Erfolge der
Mahdisten, an deren Bekämpfung er nach Kräften
mitgewirkt habe — verhindert worden sei. Außer-
dem habe der Pachtvertrag keinen Zeitpunkt fest-
gelegt, bis zu dem die Inbesitznahme des Pacht-
gebietes zu erfolgen habe. Man könne nicht
allein den Pachtvertrag aufheben, damit würde
das ganze Abkommen vor 1894 hinfällig und es
trete wieder der Rechtszustand ein, wie er 1890
zur Zeit des Abkommens mit Mackinnon be-
standen habe.
In einem am 8. Februar 1901 in Brüssel
überreichten Memorandum vertrat die englische
Regierung die Ansicht, daß die Pacht einen un-
vollständigen und unvollendeten Vertrag darstelle.
Der König habe, ohne die britische Regierung zu
befragen oder sie zu benachrichtigen, den größten
Teil des Pachtgebietes, etwa 140 000 Quadrat-
Miles, und soweit es der Vertrag von 1894 zu-
ließ, sogar auf 50 Jahre und eventuell länger,
an zwei Privatgesellschaften weiter unterverpachtet.
Das laufe praktisch auf eine Veräußerung hinans.
Es habe nicht in der Absicht Englands liegen
können, die dem König übertragenen Rechte an
Handelsgesellschaften überlassen zu sehen, denen
vertraglich nicht die geringsten Verpflichtungen
hinsichtlich einer menschlichen Behandlung der
Eingeborenen, die man zur Einsammlung der
Landesprodukte und damit zur Erzielung einer
Dividende benötige, auferlegt seien. Und doch
wisse man aus den neuesten Enthüllungen über die
Mißbräuche, deren die Agenten oder Offiziere des
Kongostaates offen angeklagt würden, wie geboten
eine solche Vorsicht sei. Die britische Regierung
könne keinen Vertrag gutheißen, in dem auch nicht
mit einem Wort Vorkehrung gegen das Vor-
kommen solcher Mißbräuche getroffen sei. Eine
derartige Nachlässigkeit würde im Widerspruch mit
der von ihr in allen Weltteilen sorgfältig be-
folgten Politik stehen.
Aus dem Prospekt der beiden Gesellschaften
gehe hervor, daß der König sich das Recht vor-
behalte, Steuern und Abgaben zu erheben oder
nicht. Von diesem Recht stehe im Pachtvertrag
aber nichts. Dieses Recht stehe allein Agypten
zu, dessen Hauptinteresse darin liege, die Schiff-
fahrt auf dem Nil und seinen Zuflüssen offen zu
halten und für eine gute Verteilung der dem
Handel, der seinen Ufern folgt, aufzuerlegenden
fiskalischen Lasten zu sorgen.
Das Abkommen von 1894 sei ein einseitiges
geblieben. England habe dem Kongostaat in
demselben ausgedehnte Pachtgebiete im Bahr
el Ghazal und Zutritt zum Albert See gewährt,
während es den vom Kongostaat in Aussicht ge-
stellten Pachtstreifen vom Edward See zum Tanga-
nika infolge des Widerspruches Deutschlands, dem
der König Folge gab, nicht erhalten habe. Eine
Gegenleistung des Kongostaates sei also unter-
blieben. Die Denkschrift kommt dann auf den
französisch-kongolesischen Vertrag vom 14. August
1894 zurück, und möge diese Stelle derselben hier
wörtlich — nach der französischen Ubersetzung —
folgen, weil sie die einzige authentische Anskunft
darüber gibt, was über diese Angelegenheit zwischen
London und Brüssel verhandelt worden ist.
. . . .. La France, de son eöté, fit une oppo-
sition analogue (wie Deutschland) au bail que
l'Angleterre voulait eonsentir à I’Etat du
Congo. Elle ne s'adressa pas à la Grande-
Bretagne, mais elle pesa de tout son poids sur
I’Etat du Congo. Cédant à cette pression, le
Roi Léopold, au mois d'acüt, s'engagen par
traité, à ne jamais faire usage des privilèges
à lui concédés par I'’Angleterre dans la partie
de loin la plus considérable, du territoire en