Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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HMichtamtlicher Teils###nn# 
Dost, Telegraphie und Telephon im Belgischen Kongo. 
I. Einleitung. 
Die allgemeinen internationalen Be- 
stimmungen. 
Der Unabhängige Kongostaat hat frühzeitig be- 
Vounen, den Post= und Telegraphendienst zu entwickeln, 
und er sowohl wie später Belgien haben stets den Aus- 
bau des Verkehrssystems in großzügiger Weise betrieben. 
Avuch heute hält der Kongo in der Organisation von 
Post und Telegraphie mit der Entwicklung der wirt- 
schaftlichen Verhältnisse des Landes Schritt und kommt 
im Grade ihres Ausbaues wohl sicherlich den benach- 
barten deutschen Kolonien gleich, ja- steht bezüglich der 
drahtlosen Verbindungen an der Spitze aller afrika- 
nischen Kolonien. 
Seit seiner Gründung beteiligte sich der Unab- 
hängige Kongostaat an den großen internationalen 
postalischen Abmachungen. Die Berliner Akte hatte in 
dieser Beziehung die Stellungnahme des neuen Staates 
sestgelegt. Artikel 7 der Berliner Akte lautete: 
„Die am 1. Juni 1878 zu Paris revidierte Über- 
einkunft, betreffend den Weltpostverein, soll auf das 
konventionelle Kongobecken Anwendung finden. 
Die Mächte, welche daselbst Souveränitäts= oder 
Proteltoratsrechte ausüben oder ausüben werden, 
verpflichten sich, sobald die Umstände es gestatten, 
die erforderlichen Maßnahmen zur Ausführung der 
vorstehenden Bestimmung zu tresfen. 
Dementsprechend hatte der Unabhängige Kongo- 
staat seinen Beitritt zum Pariser Weltpostvertrag mit 
Wirkung vom 1. Januar 1886 unter dem 17. Septem- 
ber 1885 den Signatarmächten notifiziert, nachdem 
unter dem 16. September 1885 die unten noch näher 
dargustellenden ersten Bestimmungen für die Cinrichtung 
des Postdienstes erlassen waren (vgl. , 1885, 
S. 36 bis 45). Durch Erblärung vom 13. September 
1886 (val. Bull. off., 1886, S. 142) war der Unab- 
hängige Kongostaat auch ser Lissaboner Zusatzakte zum 
Pariser Weltpostvertrag vom 21. März 1885 beigetreten. 
Auf den Weltpostkongressen zu Wien ((. Juli 1891), 
zu Washington (15. Juni 1897) und zu Rom (26. Mai 
1906) war der Unabhängige Kongostaat selbst vertreten. 
Die auf den genannten Kongressen abgeschlossenen 
Konventionen nebst Ausführungsbestimmungen sind von 
den Vertretern des Unabhängigen Kongostaates ge- 
zeichnet und von ihm selbst alsbald ratifiziert worden. 
Bezüglich der Kosten des Internationalen Bureaus in 
Bern ist der Kongo der 7. Klasse der Länder zugeteilt 
worden. Auf Grund des Übernahmevertrages vom 
28. November 1907 Al uwer:: Codcs ct tois du Congo 
Bellzc, 2. Aufl., S. 25) ist Belgien in die aus jenen 
Konventionen für den Unabhängigen Kongostaat er- 
wachsenen Rechte und Verbindlichkeiten eingetreten. 
Durch Erklärung vom 26. September 1911 ist 
dann Belgien für den belgischen Kongo der St. Peters- 
burger Telegraphenkonvention vom 22. Juli 1875 bei- 
getreten. Der belgische Kongo ist begüglich der Be- 
teiligung der Kosten des Internationalen Telegraphen= 
bureaus (val. Art. 82 der Ausführungsbestimmungen) 
der Klasse 6 zugeteilt. Die Gebühren des Kongo sind 
den Internationalen Vorschriften angepaßt (ugl. Bull. 
  
  
  
okk., 1914, S. 40). Für die für 1915 geplante Kon- 
ferenz der telegraphischen Union hatte der Kongo keine 
Vorschläge zu machen 
Auf der Funkspruchkonferenz zu London 1912 war 
der belgische Kongo, trotzdem er schon aufgehört hatte, ein 
selbständiger Staat zu sein, noch durch einen besonderen 
Bevollmächtigten vertreten. Man geht wohl nicht fehl 
in der Annahme, daß diese Vertretung auf die Person 
des die Versuche im Kongo leitenden Ingenieurs zu- 
eschnitten war“ Die Konvention vom 5. Juli 1912 
Louwers, S. 1316) wurde alsbald von Belgien und 
dem belgischen Kongo ratifiziert, wobei dahingestellt 
sein mag, ob eine besondere Ratifizierung durch den 
belgischen Kongo völkerrechtlich noch Bedeutung hatte. 
Die allgemeinen internationalen Verträge über 
den Post= und Telegraphenverkehr haben ae auch für 
den belgischen Kongo ihre Bedeutung. Auf die posta- 
lischen Einzelkonventionen des Kongo mit seinen Nachbar- 
ländern wird noch weiter unten bei den entsprechenden 
Abschnitten der Arbeit einzugehen sein. 
II. Die innere Organisation der Post= und Tele- 
graphenverwaltung im Kongo. 
1. Der Beamtenapparat. 
Im Kongo sind Post und Telegraphie nicht wie 
in den deutschen Kolonien von der sonstigen Verwaltung 
abgezweigt und dem belgischen Ministerium für Marine, 
Post und Telegraphie unmittelbar unterstellt, sie bilden 
vielmehr einen Zweig der allgemeinen Kolonialver= 
waltung selbst. In Brüssel werden die die Post und 
Telegraphie betreffenden Angelegenheiten von der 
Sweiten Direktion des Generalsekretariats des Kolonial= 
ministeriums bearbeitet. Im Kongo selbst gehören die 
ost--, Telegrapben= und Fernsprechangelegenheiten zur 
Zuständigkeit der Finanzdirektionen (bgl. für Katanga 
Ord. vom 9. November 1912, Louwers, „, S. 95; für den 
übrigen Kongo Ord. vom 19. September 1912, l.uwers, 
S. 88). Der Bau von Telegraphen= und Telephon- 
linicen wird jedoch von der Direktion für öffentliche 
Arbeiten bearbeitet (ugl. für Katanga die angegebene 
Verordnung, für den übrigen Kongo Ord. vom 26. Sep- 
tember 1912, Louwess, S. 89). Die Post= und Tele- 
graphenbeamten im eigemtlichen Sinne unterstehen also- 
den Finanzdirektoren des Gouvernements. Sie unter- 
liegen dem allgemeinen Personalstatut der Kolonial= 
beamten (vgl. Kgl. Erlaß vom 27. Märg 1912, Louwers. 
S. 149), welches folgende Kategorien von Postbeamten 
unterscheidet: 
1. Contrölecur . mit 12000 Fr. Anfangsgehalt 
2. Contröleur supplennt. = 11000 = - 
3. Percepteur de leciassc 11000 - 
4. Derceptcur 2e classe 10000 = - 
5. erechteur suppléant 
le clasee 9ç000 
6. * suppléant 
2° clas .. -7500- 
7. Commi chef . -75()0· 
8.(ommtd10clnsso. -6500- 
9. Commis 2c classe 6500
	        
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