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erschwerenden Umständen, neben dem
Kosten= und Schadens Ersatz, zu fünfmontlicher
Zochthausstrafe zu Morkt#rnlogen
mit elner selner Kbrperbeschafsenhel
angemessenen Beschähilgung und
nachberiaer Elnsperrung in dem Zwangs-Arbelishause
zu Rottenburg, ble zu erprobter
Besserung, aber wenigstens auf
die Dauer von drel Monatenz juglelch
wurde verordnet, doß Inguillt nach seiner
Entlassung aus dem Zwangs-Arbeltabause
noch unter steenge polizelliche
Aufsicht gestellt werden solle.
Am 4. Oktober wurden verurtbeilt:
auf den Grund der von dem Oberemtsterichte
Leutkirch geführten Untersuchung
TCrescentle Kolb, von Elsenharz, Oberamie
Wengen, wegen dreler zwar kleiner
und ersetzter aber ausgezelchneter Diebstäble,
neben dem Kosten= und Schadens-Ersad
zu einer drel und einbolbmonatlichen
Zuchthauestrafe in Markgriningen;
. der bei bdem Oberamit gerichte Rledlingen
iu Untersuchung gekommene Joseph
Müller, von Mo#tzwang, Cantons St.
Gallen, wegen mehrerer kleiner, theils
einfacher, theils unter erschwerenden Umständen
verübter Diebstöble, welche den
arsten Ruͤdfall in den Werbrechen den
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Diebstahls begränden, dann wegen verbotenen
Wleder-Elntritis in das Khnigreich
und wegen Lanudstreicherel, neben
dem Kosten= und Schadens-Ersatz zu
fanfmenatlicher Zuchthausstrafe in
Markarbngen, mit Abschled von zwanzig
Ruthenstreichen und Ausweisung aus
dem Königreiche unter Andropung geschärfter
Strafe auf den Wiederbetretangsfall;
7. Fldek Schnesder, von Munderkingen,
welcher bei dem Oberamtsgerichte Wiblingen
in Um#ersuchung kam, wegen wiederholter
Landstrelcherei, peben Zuscheidung
der Untersuchungs-Kosten, zu sechs
monatlicher Zwangs-Arbeltspausstrafe
zu Ulm;
# auf den Grund der ven dem Oberamtögerichte
Tettnang gefährten Untersuchung?
a)Michsel Weber, von Maleichen,
Oberamts Wangen, wegen zweler großer
Diebstähle, welche zum Theil unter erschwerenden
Umständen veröbt, und
dessen erster Rückfall in dleses Verbrechen
sind, ferner wegen wiederbolten
Conkublnats, Angabe eined falschen Ramens
vor Gerlcht und Landstrelcherei
in Gemeinschaft mit berüchilgten Jaunern,
neben der Verbindlichkelt zu dem
Ersotz des gestifteten Schadens, in
elner eln und einbalbjahrigen Fe-