Metadata : Bismarcks Staatsrecht.

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.  6.

Die  Einführung  aller  auf  die  Regelung  des  Kirchenwesens  bezüglichen,  in
Ostfriesland  und  dem  Harlingerland  geltenden  Gesetze,  Verordnungen  und  sonstigen
  Vorschriften  bleibt  für  jetzt  ausgeschlossen  und  einem  besonderen  Gesetze
vorbehalten.  Der  Minister  der  geistlichen,  Um#errichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten
  wird  ermächtigt,  in  Betreff  der  Anlegung  und  Führung  der  Kirchenbucher
  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.

S.  7.

Von  der  Einführung  bleiben  ausgeschlossen:

1)  die  das  provinzielle  Feuerversicherungswesen  betreffenden  Vorschriften,
insbesondere  die  Verordnung,  betreffend  die  Feuerversicherungsgesell
schaften  für  Ostfriesland  und  das  Harlingerland  vom  10.  Juli  1832.
(Hannov.  Gesetz-Samml.  III.  S.  126.),  nebst  den  dazu  ergangenen
abändernden  und  zusätzlichen  Bestimmungen;

2)  die  Vussteigerunge  Ordnung  für  Ostfriesland  und  das  Horlingerland
vom  16.  Dezember  1834.  (Hannov.  Gesetz.  Samml.  III.  S.  245.),
nebst  den  dazu  ergangenen  abändernden  und  erläuternden  Bestimmungen;


3)  das  Gesetz,  betreffend  die  Maßregeln  gegen  den  Ausbruch  und  die
Verbreitung  der  Lungenseuche  unter  dem  Rindvich  in  Ostfriesland,
vom  23.  August  1855.  (Hannov.  Gesetz.  Samml.  III.  S.  41.).

g.  8.

Die  Deich-  und  Sielldrdaung  für  Ostfriesland  vom  12.  Juni  1853.
(Hannov.  Gesetz=  Samml.  III.  S.  49.)  nebst  den  dazu  ergangenen  abändernden
  und  zusätzlichen  Bestimmungen  tritt  nur  mit  denjenigen  Modifkationen  in
Kraft,  welche  durch  die  vertragsmäßige  Rücksicht  auf  das  Oldenburgische  Deichsystem
  und  die  Aufrechterhaltung  der  bisherigen  Sielachts=  Verfalsung.  (Artikel

26.  und  28.  des  Vertrages  vom  20.  Juli  1853.  und  Artikel  1.  des  Vertrages
vom  16.  Februar  1864.)  bedingt  werden.
9.
Die  Einrichtung  des  Grundbuchwesens  erfolgt  durch  ein  besonderes  Gesetz.
S.  10.

Die  Civilprozeßsachen,  in  welchen  die  Klage  oder  ein  anderer  die  Einleitung

  eines  gerichtlichen  Verfahrens  bezweckender  Antrag  vor  dem  1.  April  1873.

dem  Gegner  zur  Verhandlung  zugestellt  ist,  sind  vor  den  nach  den  bisherigen

Bestimmungen  zuständig  gewesenen  Großherzoglich  Oldenburgischen  Gerichten

nach  den  bisherigen  Formen  und  Rechten  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
oder  einer  dieser  gleichstehenden  Endigungsart  weiterzuführen.

(r.  Sloo)  Des.