Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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832.
Fahrbericht  der  Zugführer.

Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs-  und
Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse
genau  zu  verzeichnen  sind.

833.
Bildung  und  Revision  der  Züge.

1.  Bei  Bildung  eines  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß  die  im
§  13  vorgeschriebene  Anzahl  bedienter  Bremsen  sich  in  selbigem  befindet  und  daß  letztere
angemessen  vertheilt  sind.  Bei  einer  stärkeren  Neigung  als  1:200  in  einer  zusammenhängenden
  Länge  von  über  1000  Meter  muß  der  letzte  Wagen  eine  bediente  Bremse
haben;  hinter  demselben  kann  ausnahmsweise  bei  Güterzügen  noch  ein  reparaturbedürftiger
leerer  Wagen  eingestellt  werden,  sofern  derselbe  zwar  lauffähig  ist,  aber  inmitten  des
Zuges  nach  Art  seiner  Beschädigung  nicht  eingestellt  werden  kann.

2.  Ferner  sind  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden
Wagen  in  doppelter  Weise  gehörig  zu  verkuppeln  (§  12  Abs.  4  und  5),  die  Zugleine,
soweit  dieselbe  nach  §  48  Absatz  2  erforderlich  ist,  anzubringen,  die  Verbindungen  der
etwa  vorhandenen  durchgehenden  Bremse  (8  12  Abs.  7)  herzustellen,  die  Belastung  in
den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  zu  vertheilen,  die  nöthigen  Signale  anzubringen
  und  das  Innere  der  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen  für  die
Fahrt  in  der  Dunkelheit  und  in  den  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten
  gebraucht  werden,  angemessen  zu  erleuchten.

3.  In  den  Personenzügen  müssen  die  Zughaken  soweit  zusammengezogen  sein,  daß
die  Federpuffer  der  Wagen  im  Zustande  der  Ruhe  sich  berühren  (§  28).  In  Zügen,
welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt
sind,  dürfen  beladene  Langholzwagen  und  sonstige  Wagen  mit  ungewöhnlicher  Kuppelung
nicht  unmittelbar  vor  und  auch  nicht  unmittelbar  hinter  die  Personenwagen  gestellt
werden.

4.  Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  zu  revidiren  und  darauf
zu  achten,  daß  die  über  die  Bildung  der  Züge  gegebenen  Vorschriften  gehörig  befolgt
sind.  Diese  Revision  ist  unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des
Zuges  und  so  oft  der  Aufenthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.

8  34.
Schutzwagen  und  Postwagen.

1.  In  jedem  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmten  Zuge,  dessen  Fahr—
geschwindigkeit  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  übersteigt,