Full text : Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8  2.  Staatsrechtliche  Stellung  der  Gberlausitz  von  1655—1834.  15

träge,  durch  welche  Land  und  Städte  in  alter  Seit  ihr  gegenseitiges
Rechtsverhältnis  geregelt  haben.

B.  Justiz  und  Herwalktung.

Wenn  wir  jetzt  Justiz  und  Derwaltung  betrachten,  so  können  wir
beide  nicht  scharf  von  einander  trennen,  denn  ihre  Ausübung  liegt  meist
in  einer  Dand  vereint.  Das  Land  zerfällt  in  zwei  große  Hälften,  den
Budissiner  und  den  Gäörlitzer  Kreis,  eine  Unterscheidung,  welche  noch
von  einer  unter  der  Brandenburgischen  Herrschaft  vorgenommenen
Teilung  herrührt.  Seitdem  wurde  das  Görlitzer  Land  auch  häufig
als  ein  besonderes  Fürstentum  Gäörlitz  bezeichnet.  Es  erscheint  später
das  Land  unter  einheitlicher  Regierung,  nur  daß  daneben  die  Kreise
stets  ihre  Bedeutung  behalten.  An  der  Spitze  des  ganzen  Landes  steht
der  Landvogt,  der  Dertreter  und  Statthalter  des  Landesherrn,  welcher  an
dessen  Statt  die  Regierung  führt,  so  lange  dieser  sich  nicht  persönlich  im
Lande  aufhält.  Er  bedient  sich  wegen  seiner  ausgezeichneten  Stellung
des  Orädikates  „Wir".  Er  muß  den  Ständen,  gleich  dem  Landesherrn,
durch  Revers  die  Aufrechterhaltung  der  Derfassung  geloben.  Die  Befugnisse
  und  Oflichten  des  Landvogts  finden  sich  ganz  genau  aufgezählt
  in  den  uns  noch  erhaltenen  Instruktionen  desselben  aus  Böhmischer
Geit.  Es  ergiebt  sich  daraus,  daß  der  Landvogt  die  gesammte  Zegierungsgewalt,
  mit  Ausnahme  der  Finanzverwaltung,  in  seiner  Hand
vereinigt  und  außerdem  der  höchste  Richter  und  ursprünglich  wohl  der
ordentliche  Richter  des  ganzen  Landes  ist.  Er  hat  den  Dorsitz  in  dem
judicium  ordinarium  von  Land  und  Städten,  dem  höchsten  Gericht  des
Landes.  Als  seine  Gehülfen,  die  ihn  in  Zezug  auf  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  in  den  Dof=  und  Landgerichten  und  in  gewissen  Richtungen
auch  in  der  Derwaltung  vertreten,  erscheinen  die  Amtshauptleute,  von
deren  Entscheid  aber  stets  an  den  Landvogt  und  das  judicium  orcdinarium
  appelliert  werden  kann.  Diese  Bestimmungen  sind  in  einer  Uon-