Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Wirths  zufriehen  seyn  muß.  Um  jedoch  schlechter  Bekoͤstigung  von  Seiten  des
Wirths  wie  uͤbermaͤßigen  Forderungen  von  Seiten  der  Soldaten  vorzubeugen,
wird  Folgendes  bestimmt.

Der  Unteroffizier  und  Soldat  und  jede  zum  Militair  gehoͤrende  Person,
die  nicht  den  Rang  eines  Offiziers  hat,  kann  in  jedem  Nachtquartier,  sey  es
bei  dem  Einwohner  oder  in  den  Baracken  (Ordonnanzhäusern),  verlangen:
2  Pfund  gut  ausgebackenes  Roggenbrod,  #  Pfund  Fleisch  und  Zugemüse,
so  viel  des  Mittags  und  Abends  zu  einer  reichlichen  Mahlzeit  gehört,  des
Morgens  zum  Frühstück  kann  der  Seldat  weiter  nichts  verlangen,  so  wenig
wie  er  berechtigt  ist,  von  dem  Wirthe  Bier,  Branntwein  oder  gar  Kaffee  zu
fordern;  dagegen  sollen  die  Ortsobrigkeiten  dafür  sorgen,  daß  hinreichender
Vorrath  von  Bier  und  Branntwein  in  jedem  Orte  vorhanden  ist,  und  daß
der  Soldat  nicht  überrheuert  wird.  Die  Subaltern-Offtziere  bis  zum  Kapitain
erel  erhalten,  außer  Quartier,  Holz  und  Licht,  das  nöthige  Brod,  Suppe,
Gemäse  und  &  Pfund  Fleisch,  alles  vom  Wirthe  gehörig  gekocht,  auch  Mietags
  und  Abends  bei  jeder  Mahlzeit  eine  Bouteille  Bier,  wie  es  in  der  Gegend
  gebrauet  wird,  Morgens  zum  Frühstäck  Kaffee,  Butlerbrod  und  3  Quart
Branntwein.  Der  Kapikain  kann  außer  der  oben  erwähnten  Verpflegung,
des  Mittags  noch  ein  Gericht  verlangen.

K#  Für  diese  Berpflegung  wird  nach  vorgängiger  Liquidation  von
dem  Königl.  Preußischen  Gouvernement  folgende  Bergätung  bezahlt:

Für  den  Soldaten  .  4  gGr.  Gold,
—  Unteroffzier  4  —  —
—  Suvaltern-Offzier  12  —  —
—  Kapitaann  16  —  —

Staabsoffiziere,  Obersten  und  Generale  beköstigen  sich  auf  eigene
Rechnung  in  den  Wirthshäusern;  in  solchen  Orten,  wo  dieses  nicht  thunlich
seyn  sollte,  bezahlt  der  Staabsoffizier  I  Rihlr.  Gold,  der  Oberste  und  General
  1  Rehlr.  12  gGr.,  wogegen  der  Quartierträger  für  anständige  und
reichliche  Kost  sorgen  muß.  Diese  Bergütung  wird  ven  den  betreffenden
S#taabsofsizieren  unmittelbar  berichtigt.

&  10.  Weiber  und  Kinder  sollen  in  der  Regel  weder  Quartier  noch
Verpflegung  erhalten.  Sollte  jedoch  ausnahmsweise  dieses  nicht  vermieden
werden  können,  so  ist  diese  Berechtigung  auf  Quartier  und  Verpflegung  in
der  Marschronte  besonders  zu  bemerken,  und  werden  alsdann  sowohl  die
Erauen  als  die  Kinder,  sleich  den  Soldaten,  gegen  die  oben  festgesetzte  Entschädigung
  einquartiert  und  verpflegt.  Dagegen  können  die  Frauen  und  Kinder
der  Offiziere  auf  Quartier  und  Verpflegung  nie  Anspruch  machen.

§.  11.  Sollten  hin  und  wieder  durchmarichende  Soldaken  unterweges
  kronk  werden,  dergestalt,  daß  sie  nicht  füglich  gleich  weiter  transporlirt

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