Full text : Das Erzgebirge in Vorzeit, Vergangenheit und Gegenwart.

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Wird  innerhalb  dieser  Frist  das  Buch  durch  einen  Andern,  als  den,  der  den  Verlust
angezeigt,  bei  der  Cassenexpedition  producirt,  so  wird  die  Sache  zu  weiterer  Eroͤrterung
sofort  an  das  Stadtgericht  abgegeben;  wo  nicht,  so  erhaͤlt  der  Anzeiger  nach  Verfluß
jener  3  Monate,  wenn  er  zuvor  sein  Eigenthum  und  den  Verlust,  vor  dem  Stadtgericht
allhier,  oder,  auf  sein  Verlangen  und  sodann  erfolgte  Requisition  von  Seiten  des  Stadt—
gerichts,  vor  seiner  Obrigkeit  eidlich  bestaͤrkt  haben  wird,  Zahlung  oder  ein  neues  Buch,
und  das  alte  ist  sodann  fuͤr  voͤllig  unguͤltig  zu  halten.

§  45.  Die  eingezahleen  Gelder  nebst  Zinsen,  sowie  die  darüber  ausgestellten  Einlage=
  oder  Quittungsbücher  sind  einer  Verkümmerung  oder  Inhibition  nicht  unterworfen;
jedoch  mag  dadurch  die  Hälfsvollstreckung  in  die,  bei  einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden
  Einlage=  oder  Quittungsbücher  keineswegs  ausgeschlossen  werden.

&  46.  Gegen  das  Versäumniß  der  in  diesem  Sparcassenregulativ  festgesetzten  Fristen
und  gegen  den  Eintrice  der  in  demselben  angedroheten  Rechtsnachtheile  findet  eine  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  nichk  statt.

79.)  Verordnung,

den  Anschluß  der  evangelischen  Geistlichkeit  des  Markgrafchums  Oberlausitz
an  die  durch  Gesetz  vom  Isten  December  1837  errichtete  Predigert
Wittwen=  und  Waisencasse  betreffend;

vom  1  sten  November  1838.

Ein  unter  Genehmigung  der  hiesigen  Kreisdirection  von  den  Oberlausitzischen  Provincialständen
  geschehenes  Anerbieken,  die  zum  Einkaufe  der  Oberlausitzischen  evangelischen  Geistlichkeit
  in  die  durch  das  Gesetz  vom  1sten  December  vorigen  Jahres  errichtere  Prediger-Witewen=
  und  Waisencasse  nach  §  3  dieses  Gesetzes  erforderliche  Summe  aus  der  zunächst
für  Schul=  und  dann  für  andere  damit  verbundene,  im  Testamente  näher  bestimmre  Zwecke
gegründeten  von  Nostitz-Weigsdorfischen  Stiftung  zu  enenehmen  und  zu  jener  Casse  einzuzahlen,
  ist  von  dem  Königl.  Ministerio  des  Culeus  und  öffentlichen  Uncerrichts  angenommen
  und  darauf  über  den  Beitricc  der  evangelischen  Geistlichkeir  der  Oberlausitz  zu  der
Prediger-Witcewen=  und  Waisencasse  mie  den  Ständen  dieser  Provinz  ein  Vertrag  verbandele
  und  abgeschlossen  worden,  in  dessen  Folge  unter  Genehmigung  des  Königl.  Culeusministerit
  nunmehr  Folgendes  zur  Nachricht  und  Nachachtung  andurch  bekannte  gemache  wird.