Volltext : Sammlung der Gesetze und Verordnungen für das Königreich Sachsen vom Jahre 1833. (2)

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Bestimmungen,

welche  bei  Fertigung  der  Verzeichnisse  über  die  Betriebsräume  und  Geräthschaften
bei  Bierbrauereien  und  Branntweinbrennereien  in  Obacht  zu  nehmen  sind.

1.

Die  Verzeichnisse  müssen  eine  Beschreibung  der  bage  der  Betriebsräume,  mit  genauer
Angabe  ihrer  Benutzung  und  der  darin  befindlichen  Geräthschaften,  enthalten.

Sie  sind  nach  den,  unter  A.  und  B.  anliegenden  Mustern,  in  doppelten  Exemplaren
gehörig  vollzogen,  auszufertigen  und  einzureichen.

2.

Die  in  die  Verzeichnisse  aufzunehmenden  Gewerbsräume  sind

2.)  bei  Bierbrauereien:  nicht  nur  solche,  in  welchen  das  Abbrauen  des  Biers  erfolgt,
sondern  auch  diejenigen,  in  welchen  die  Einmaischungen  vorgenommen  und  die  Materialund
  Bier-Vorräthe  aufbewahrt  werden;

b.)  bei  Branntweinbrennereien;  diejenigen,  in  welchen  die  Maische  vor=  und  zubereiter,
  ingleichen  die  Destillation  vorgenommen  wird,  so  wie  diesenigen,  in  welchen  die
Materialvorräthe  und  Fabrikate  aufbewahrt  werden.

3.

Die  zu  verzeichnenden  Betriebsgeraͤthschaften  bestehen:

a.)  bei  Bierbrauereien:  aus  den  Braupfannen,  Kesseln,  Maisch-,  Würz=  und  Stellbottichen,
  Kühlschiffen,  so  wie  dann,  wenn  die  Revision  des  Bierzugs  nicht  sofort  im
Braulokal  erfolgen  kann,  aus  den  Gährburten  oder  Tonnen.

Bei  jedem  dieser  Gefäße  ist  der  Rauminhale  anzugeben,  und  zwar  nach  Dresdner
Kannen  oder  Eimern,  letztere  zu  72  Kannen  gerechnet.

b.)  bei  Branntweinbrennereien,  theils:

aa.)  in  den  Hauptgeräthen,  als:  Maischbottiche,  Maischwärmer,  Blasen,
Kühler,  Helme  und  Condensatoren,  theils

hbb.)  in  Neben=  oder  Hülfsgefäßen,  wohin  z.  B.  die  Karkoffeldämpfer,  Vormaischbottiche,
  Maischbehälter  (Reservoirs  zu  Aufbewahrung  fertiger  reifer  Moische),
1833.  27