Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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slossenen Jahres nicht überschreiten durfte. 2. Zu 
einer Zinsgarantie von 10 000 Pfund auf zehn 
Jahre vom Tag der Fertigstellung der Verbindung 
an gerechnet. Endlich erhielt die Gesellschaft für 
50 Jahre das Vorzugsrecht der Ausführung jeder 
vom Staat geplanten anderen Eisenbahnlinie und 
letzterer verpflichtete sich, keiner anderen Gesellschaft 
oder Person eine Konzession zur Erbauung einer 
Bahn oder eines Kanals innerhalb eines Ab- 
standes von 25 Miles zu beiden Seiten irgend- 
welcher ihr bewilligten Linie oder deren Abzwei- 
gung zu gewähren. Diese Bedingungen stellten 
katsächlich eine Beschlagnahme des Gebietes und 
der Finanzen des Unabhängigen Staates zugunsten 
einer fremdländischen Gesellschaft dar. Sie mußten 
allen denjenigen, denen die Zukunft des neuen 
Staates am Herzen lag, sowohl im Hinblick auf 
die Souveränität desselben wie mit Rücksicht auf 
die von ihm auf Grund der Generalakte von 
Berlin eingegangenen Verpflichtungen als unan- 
nehmbar erscheinen. 
—.ei Cesegen#eit eier Sescchen#cn#n#t 
bein König, die nach einem von S. M. am 
Vorabend des zur Entereeiehnung des Ver- 
trages bestimmten Tages gebotenen Diners 
stattsund, hoben Baron Lambermont und 
Ilerr Banning die sehweren Unæuträglicsi- 
keiten hervor, die ihrer Ansicht nach dieser 
lertrag in sieh sellosi. Ihre Einwuürfe unir- 
den geraume Zeit erörtert und man ent 
schiecd sich secsdliesitieh dalin, den lertrag 
nieht æu ratisfieaieren. Die Verhandlungen 
zwischen der Verwaltung des Kongostaates und 
dem englischen Syndikat wurden abgebrochen und 
diese Angelegenheit endgültig aufgegeben.“) 
Nunmehr erst dachte man an die Gründung 
einer belgischen Gesellschaft zum Ban der ge- 
planten Verbindung. Die „Compagnie du Congo 
bour le commerce ct l’industrie“, die am 
27. Dezember 1886 gegründet war, sammelte das 
nötige Kapital, um an Ort und Stelle die Vor- 
sindien für den Bahnbau zu veranlassen und 
gründete nach Abschluß derselben am 31. Juli 
1889 die „Compagnie du chemin de fer du 
Congo“ mit einem Kapital von 25.000 000 Fr.“ 
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2 / 
Der Driginaltert dieser Stelle lautet bei Lam- 
bermont: „Ionns unc rönnion tenne chez le Roi à lb 
zuite d'un cdiner offert par S. M. la reille du jour 
fixé ponr lu signature du contrat, le Baron Lamber- 
mont et A. Banning firent resortir les zraves incon- 
W(nients #uc ce dernier présentait à leurs xeux. Iæurs 
oljections furent longement disentces ch Ton décida 
finalement duc le contral ne sernit Pas ratisic. Le 
nekociations chtre I’Administratien du (#ongo ct le 
#udlient ungluis kurent rompues et l’affairc (lekinitive- 
mem abandonnéc.-= 
  
Diese Aufzeichnungen des Barons Lamber-= 
mont lassen erkennen, daß der König entschlossen 
war, diesen für den Kongostaat höchst ungünstigen 
Vertrag zu genehmigen und dah es großer Mühe 
bedurfte, um ihn von diesem Plan abzubringen. 
Zur Beurteilung des so viel gerühmten poli- 
tischen und wirtschaftlichen Scharf= und Weit- 
blickes des Kongosonveräns bietet dieses Vor- 
kommnis jedenfalls ein wertvolles Material. 
Eine spätere, eingehende wissenschaftliche Ge- 
schichtsschreibung des Kongounternehmens, die erst 
möglich sein wird, wenn sich neben den spärlichen, 
der absichtlichen Vernichtung entgangenen Akten 
der Association und des Kongostaates weitere 
Quellen, wie Memoiren usw., erschlossen haben 
werden, wird auch die Frage zu behandeln haben, 
inwieweit den König für alles, was seit 1876 
am und für den Kongo von Brülssel aus geschehen 
ist, das Verdienst bzw. die Verantwortung per- 
sönlich trifft. 
Bereits als Jüngling war er von dem Ge- 
danken durchdrungen, daß das kleine, übervölkerte, 
unter einer starken UÜberproduktion an Industrie- 
artikeln leidende Belgien, das nach seiner Trennung 
von den Niederlanden seine bisherigen kolonialen 
Absatzmärkte verloren hatte, dringend neuer Ab- 
satzgebiete, wenn nicht auch Kolonien bedürfe, um 
die rührige belgische Industrie vor Not und Ver- 
fall zu schützen. Er folgte in dieser Beziehung 
freilich nur den Fußtapfen seines Vaters, der 
bereits diese Notwendigkeit erkannt und mancherlei, 
doch im ganzen vergeblich gebliebene Anläufe 
nach dieser Richtung unternommen hatte. Der 
Blick des zweiten belgischen Königs war zunächst, 
schon infolge seiner Reisen als Thronfolger dort- 
hin, mehr nach dem fernen Osten gerichtet. Es 
ist das zweifellose Verdienst von Emil Banning, 
des Archivars des belgischen Ministeriums des 
Außern, der seit 1867 mit dem König in per- 
sönlichen Beziehungen stand, die Aufmerksamkeit 
desselben auf Afrika gelenkt zu haben. Banning 
verfolgte die rasch fortschreitende Erforschung des 
afrikanischen Kontinentes mit besonderem Eifer. 
Er suchte die Interessen des werktätigen belgischen 
Volkes auf die kommende Bedeutung Afrikas für 
den Handel und die Industrie in Aufsehen er- 
regenden Darlegungen im „Echo du Parlament“ 
zu lenken. Gleichzeitig bezweckten diese Ver- 
öffentlichungen, ganz im Sinne Leopolds, in 
Belgien für die unter Bannings Einfluß mehr 
und mehr sich ausreifenden, ursprünglich ganz 
vagen afrikanischen Pläne des Königs Stimmung 
zu erzengen. 
Diese Pläne waren, soweit man von ihnen 
weiß und soweit sie bei der lebhaften, durch keine 
tieseren Kenntnisse der Geographie, der Geschichte 
und des internationalen Rechts gehemmten Phan-
	        
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