Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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2•° CLue chacun d’eux fera entre les mains 
du Président, M. Strauch, le versement de 
i mise pour etre par lui affectée à la lUlqui-- 
dation des dépenses faites et des engage- 
ments pris; · "-«" 
30 Que le Comité d'études est dissous 
aux termes de la déclaration du Conseil prise 
en vertu de Tarticle 19 des statuts; 
4% Que les propositions de M. Lambert 
sont acceptées par chacun des souseripteurs 
een ce qui le concerne et deviennent ainsi 
délinitives; · ·« 
5% Toutefois, et par modification proposée 
par les anciens souseripteurs il est entendu 
due les nouveaux capitaux dui seront engagés 
pär M. Lambert dans les opérations objet 
des présentes seront mis sur la meme ligne 
due les capitaux de D’ancienne association 
duant aux avantages attribués à ceux-ci dans. 
les propositions de M. Lambert. 
Ces decisions sont prises à l’unanimité 
Suivent les signatures. 
Das Jahr des Endes des Komitees war bisher 
unbekannt. In der Kongoliteratur wird meist 
angegeben, daß dasselbe etwa Ende 1882 in aller 
Stille verschwunden sei, um durch den neuen, den 
inzwischen stark politisch gewordenen und auf die 
Gründung eines unabhängigen Staatswesens ge- 
richteten Plänen des Königs mehr entsprechenden 
Tilel,„Association internationale du Congo“ ersetzt 
zu werden. Das trifft, wie wir sehen, formell 
nicht zu. Die Auflösung erfolgte wohl haupt- 
sächlich deshalb, um alle Ausländer aus dem 
Bereich seiner kongolesischen Pläne zu entfernen 
und um das Geheimnis der sie umgebenden Maß- 
nahmen besser zu wahren. Er war fortab ent- 
schlossen, alle Kosten vorläufig aus Eigenem zu 
tragen. Sein Bankier Lambert bildete einst- 
weilen den Strohmann, durch den die für die 
  
Fortführung der Stanleyschen Expedition erforder- 
lichen Mittel geliefert wurden. Den Ausländern, 
also besonders der holländischen Vennootschap, 
den Engländern Hutton und Mackinnon?) 
wurden die eingezahlten Beträge zurückerstattet. 
Nachdem so hinsichtlich der Ausländer reine Bahn 
geschaffen war, wurde den belgischen Mitgliedern 
des Komitees die tunliche Verzinsung und Rück- 
erstattung ihrer Einzahlungen in dem Maße, wie 
die gegründeten Stationen Erträgnisse liefern 
würden, in Aussicht gestellt, ebenso wie besondere 
*) Diese Ausschaltung der beiden Engländer störte 
aber ihre weiteren engen Beziehungen zum König 
keineswegs. Hutton wurde später Konsul des Kongo- 
staates und wirkte als solcher *d den Bestrebungen 
.Morels und seiner Conge Reform Associarion 
entgegen. 
  
Bevorzugung bei der Beteiligung an etwaigen 
zukünftig ins Leben zu rufenden industriellen, 
finanziellen und Handelsgesellschaften für den 
Kongo. Gleichzeitig ließ sich aber der vorsichtige 
König für die von ihm selbst durch die Vermitt- 
lung des Bankier Lambert zur Fortsetzung des 
Stanleyschen Unternehmens gelieferten neuen Mittel 
dieselben Vorteile zusichern wie den alten Mit- 
gliedern des Komitees. 
Beiläufig sei hier erwähnt, daß die alten Mit- 
glieder des Komitees später durch mit 2½ vH. 
seit dem 1. Januar 1900 verzinslichen Schuld- 
verschreibungen des Kongostaates, die sich in der 
Höhe von 422200 Fr. noch im Umlauf befinden, 
entschädigt worden sind. Dieser Betrag stimmt 
ungefähr mit dem von den Privatpersonen bei 
der Gründung des Komitees im Jahre 1878 auf- 
gebrachten Kapital überein. Die eigenen Auf- 
wendungen des Königs für die Gründung des 
Kongostaates betrugen 10 664 800 Fr. In dieser 
Summe waren alle irgendwie nach dieser Rich- 
tung in Betracht kommenden Beträge einbezogen, 
denn es handelte sich bei dieser Aufstellung nach 
einer bei dem Prozeß der königlichen Prinzessinnen 
gegen den belgischen Staat im Jahre 1911 zur 
Verlesung gebrachten Aufzeichnung von der Hand des 
ehemaligen administrateur géenéral des finances 
des Kongostaates Hubert van Neuß (von Mai 
1885 bis Juni 1890, gest. 1904) darum, die 
damals noch immer zu befürchtende Annexion des 
Kongo durch Frankreich oder eine andere Machi 
durch das Vorhandensein einer erheblichen Schul- 
denlast zu erschweren und den Ersatz der eigenen 
Aufwendungen zu sichern.“) Durch ein Dekret vom 
5. Juli 1887 wurden Schuldverschreibungen in 
der Höhe von 11087000 Fr. geschaffen, vom 
1. Januar 1900 an mit 2½ v. verzinslich. 
Von diesen Obligationen erhielten, wie oben ge- 
sagt, die alten Mitglieder des Comité d'études 
422200 Fr., der Rest wurde dem Baron Gof- 
finet, dem Verwalter der königlichen Zivilliste, 
eingehändigt. 
Bei Gelegenheit der Verhandlungen über die 
Übernahme des Kongostaates durch Belgien im 
Jahre 1895 schrieb der Staatssekretär des Kongo- 
staates E. van Eetvelde an den belgischen 
Finanzminister unter dem 12. Jannar 1895“"5) 
  
Monsieur le Ministre, 
J’ai Phonneur de vous remettre ei-inclus 
le terte du déceret du 6 juillet 1887, eréant 
une dette au capital nowminal de 11087 000 Fr- 
au profit des anciens membres du Comité 
d'’études du haut Congo. 
*) Mour .-s- iquc 1911, S. 22. 
* n- g#ographiquc 191 . 
S. 253. "
	        
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