Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

66

collegialischen  Berathungen  über  Gesetzes-Entwürfe,  Verordnungen  und  Instruktionen,  welche
sich  auf  die  Bürgerwehr  beziehen,  ferner  den  Verhandlungen  über  Beschwerden  gegen  Ver—
fügungen  der  Verwaltungsräthe  (Art.  50  des  Gesetzes),  soweit  dabei  militärische  Beziehungen
  zur  Sprache  kommen,  beizuwohnen,  und  auf  Erfordern  Gutachten  über  Angelegenheiten
der  Bürgerwehr  abzugeben.

S.  11.

III.  Die  Vorschriften  über  die  Bestrafung  von  Dienstvergehen  und  über  das  dabei  zu
beobachtende  Verfahren  sind  unter  Mitwirkung  des  Landes-Obersten  festzustellen.

K.  12.

Der  Landes-Oberst  hat  die  Verpflichtung,  die  Handhabung  der  Disciplin  zu  überwachen,
  und  die  Offziere,  und  namentlich  die  Befehlshaber  der  Bürgerwehren  zu  einer  zwar
humanen  und  leidenschaftslosen,  aber,  soweit  es  der  Dienst  erfordert,  consequenten  und  ernstlichen
  Ausübung  der  ihnen  verliehenen  Befugnisse  anzuhalten.  Die  Inspektionen  sind  dazu
zu  benützen,  den  Zustand  der  Disciplin  zu  erforschen,  über  die  Bestrafung  der  vorgekommenen
  Dienstvergehen  und  über  den  Vollzug  der  erkannten  Strafen  Nachweisung  zu  verlangen.

Wenn  der  Landes-Oberst  aus  eigener  Wahrnehmung  oder  auf  sonstigem  Wege  erfährt,
daß  bei  einer  Bürgerwehr  keine  Disciplin  gehandhabt  wird,  so  hat  er  dem  Befehlshaber,
welcher  vorzugsweise  für.  Aufrechterhaltung  der  Disciplin  verantwortlich  ist,  die  geeigneten  Vorstellungen
  zu  machen.  Haben  die  Vorstellungen  keinen  Erfolg,  oder  ist  ein  höherer  Grad
von  Pflichtversäumniß  des  Befehlshabers  angezeigt,  so  hat  der  Landes-Oberst  bei  dem  Ober-Kriegsgericht
  die  Einleitung  einer  Untersuchung  wegen  Dienstnachläßigkeit  zu  beantragen
(Art.  40  des  Gesetzes).

8.  13.

Die  eigene  Diseiplinar-Strafgewalt  des  Landes-Obersten  erstreckt  sich  auf  eine  Geldbuße
  bis  zu  6  fl.  und  eine  Arreststrafe  bis  zu  drei  Tagen.  Diese  Strafen  können  jevoch  nicht
gegen  Offziere  erkannt  werden  (Art.  40,  38  des  Gesetzes).

Bemerkt  der  Landes-Oberst  Dienstvergehen  von  Offizieren,  so  hat  er  den  betreffenden
Verwaltungsrath  zur  Untersuchung  und  Bestrafung  verselben  zu  veranlassen,  und  bei  Dienstvergehen
  von  Bezirks-Obersten  und  Befeblshabern  bei  dem  Ober-Kriegsgericht  auf  Einleitung
  einer  Untersuchung  anzutragen.

8.  14.
An  den  Sitzungen  des  Ober-Kriegsgerichts,  soweit  dasselbe  das  Disciplinar-Gericht  der