W 118 2d
Der Staatssekretär
des Reichs-Kolonialamts.
Vorstehende Allerhöchste Kabinetts-Order wird mit folgendem zur Kenntnis gebracht:
1. In Ausübung eines bürgerlichen Berufs darf die Uniform nicht getragen werden.
2. Bereits ausgeschiedene Beamte haben Gesuche auf Erteilung der Erlaubnis zum Tragen
der Schutztruppen-Uniform dem Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt vorzulegen.
3. Allerhöchster Bestimmung zufolge tragen Beamte a. D. am unteren Rand der Achsel-
stücke und Schulterklappen eine silberne mit schwarzer Seide geschilderte, etwa 1 cm breite Tresse,
die in der Mitte der Längsrichtung mit einem roten Faden durchzogen ist. Eine Probe dieser
Tresse liegt beim Bekleidungsdepot der Schutztruppen aus.
In Vertretung:
gez. Gleim.
Berlin, den 30. April 1918.
Ausführungsbestimmung zu §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats über die
Beurkundung von Geburts- und Sterbefällen Deutscher im KAuslande vom 18. Januar
917 (Reichs-Gesetzbl. S. 55) im Zusammenhange mit einer Eergänzung der Zeichs-
Ronzlerverfügung, betreffend die standesamtliche JZuständigkeit in den Schutzgebieten
Kfrikas und der Südsee, vom 27. Oärz 1908 (Kolonialbl. S. 372).
Vom 24. April 1918.
Auf Grund des §7 Abs. 1 des Schutzgebietsgesetzes in der Fassung vom 10. September
1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 813), des Gesetzes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des
Personenstandes von Bundesangehörigen im Anslande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599,
Reichs-Gesetzbl. 1896, S. 614) und auf Grund der §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesrats
vom 18. Januar 1917 über die Beurkundung von Geburts= und Sterbefällen Deutscher im Aus-
lande (Reichs-Gesetzbl. S. 55) wird in Ergänzung der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die
standesamtliche Zuständigkeit in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. März 1908
(Kolonialbl. S. 372) folgendes bestimmt:
§5 1. Sind während des gegenwärtigen Krieges
1. Deutsche in den Schutzgebieten in die Gewalt des Feindes geraten und in das
Ausland verbracht worden, oder
2. deutsche Schutzgebietsangehörige im Auslande festgehalten worden,
so können Geburten und Sterbefälle, die sich vor der Rückkehr in das Schutzgebiet ereignet haben,
durch einen inländischen Standesbeamten beurkundet werden. Auf Geburten und Sterbefälle, die
sich im Inlande ereignet haben, findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe-
schließung vom 6. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23, Reichs-Gesetzbl. 1896, S. 618) finden An-
wendung, soweit sich nicht aus den folgenden besonderen Vorschriften Abweichungen ergeben.
Für Geburts= und Sterbefälle, auf welche
die Verordnung, betreffend die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf
solche Militärpersonen, welche ihr Standquartier nach eingetretener Mobilmachung
verlassen haben, vom 20. Jannar 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 5; Reichs-Gesetzbl. 1915,
S. 583; Reichs-Gesetzbl. 1916, S. 405),
die Verordnung, betreffend die Verrichtung der Standesbeamten in bezug auf
solche Militärpersonen der Kaiserlichen Marine, welche ihr Standquartier nicht inner-
halb des Deutschen Reichs haben usw., vom 20. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl.
S. 359; Reichs-Gesetzbl. 1915, S. 105; Reichs-Gesetzbl. 1916, S. 405) oder
die §§ 1, 6 der Verordnung vom 18. Januar 1917
Anwendung finden, verbleibt es bei den Vorschriften jener Verordnungen.
2. Die Vorschriften der §§ 3 bis 5 der Verordnung des Bundesrats vom 18. Jannar
1917 gelten entsprechend.