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§ 49. Auf mindestens zwei geeignet gelegenen Polygonpunkten ist das Azimut der an-
schließenden Polygonseiten gegen den magnetischen Norden durch eine Bussole festzustellen, sofern nicht
die betreffende Messung an ein älteres gegen die Nord-Süd-Richtung orientiertes Koordinatensystem
angeschlossen ist.
Die Mißweisung der Magnetnadel für die betreffende Gegend ist auf der ersten Seite des
Feldbuches zu vermerken.
Falls die Mißweisung der Magnetnadel nicht aus vorhandenen Karten zu entnehmen ist,
ist dieselbe durch eine einfache Näherungsmethode zu bestimmen (s. § 6).
§ 50. Einzelne nach der Geländebildung geeignet liegende Punkte des Umringspolygons
sind in unübersichtlichem und gleichförmigem Gelände, für welches Kartenmaterial noch nicht vor-
liegt, durch Kompaßzugmessung an natürliche markante Punkte (Zusammenfluß von zwei Flüssen,
Schnittpunkt ausgebauter Wege, Brücken usw.), welche voraussichtlich unverändert bleiben, einzumessen.
Die Lage solcher Grundstücke ist auf der Pause eines Ausschnittes des betreffenden Blattes
der Moiselschen Karte 1: 300 000 zur Darstellung zu bringen.
Bei der Vermessung größerer, weit außerhalb von Ortschaften gelegener Grundstücke in un-
übersichtlichen und gleichförmigen Gebieten, für welche die Lage durch vorstehende Ermittlungen
nicht mit genügender Genauigkeit bestimmt werden kann, ist eine Seite des Polygons gegen die
geographische Nord-Süd-Richtung zu orientieren und die geographische Breite eines Polygonpunktes
zu bestimmen.
Hierzu reicht aus die Horizontalwinkelbeobachtung in zwei Sätzen zwischen einem ungefähr
im Osten oder Westen nicht zu hoch stehenden Fixstern und einer nicht zu nahe liegenden irdischen
Zielmarke (Laternenflamme oder dgl.), gegen deren Verbindungslinie mit dem Theodolitzentrum der
Polygonzug zu orientieren ist, bei gut lotrechter Stehachse und gleichzeitiger guter Höhenwinkelmessung
nach dem Stern.
Die Feststellung der zur Azimutberechnung erforderlichen geographischen Breite wird dadurch
erreicht, daß bei einspielender Höhenkreisalhidadenlibelle zunächst in der einen Fernrohrlage die
Kulminationshöhe eines oder mehrerer Sterne im Norden u. desgl. im Süden, sodann in zweiter
Fernrohrlage die Kulminationshöhe ebensovieler Sterne im Norden und Süden beobachtet und aus
den Berechnungen mit jedem einzelnen Stern ein Mittelwert der geographischen Breite gebildet wird.
Zur Reduktion der Höhenwinkel muß hierbei der Indexfehler für diese Instrumentaufstellung
gemessen und der wahre Luftdruck und die Lufttemperatur für die Anbringung der astronomischen
Refraktion ermittelt werden. Die Benutzung einer Uhr für die Azimutbestimmung sowie eine Zeit-
bestimmung zur Ermittlung der Uhrkorrektion ist nicht unbedingt erforderlich. Für die Berechnung
sind die von dem geodätischen Bureau des Reichs-Kolonialamts entworfenen Formulare Muster VII
bis X zu verwenden.
§ 51. Die Ermittlung der Höhenwerte der Dreiecks= und Polygonpunkte erfolgt im kupierten
Gelände mittels Siedeapparatbeobachtungen, tachymetrischer Bestimmungen und Messungen mittels
20 m Meßband und Freihandhöhenmesser in der für den Polygonrahmen der Vermessungsblöcke bei
Erkundungsaufnahmen vorgesehenen Art (vgl. 8§ 48).
* 52. Die Vermarkung der Grenzpunkte hat unterirdisch durch Glasscherben und ober-
irdisch durch Zement= oder behanene Feldsteine so zu erfolgen, daß von einem zum anderen Grenz-
punkte gesichtet werden kann. Die eigentlichen Grenzlinien müssen im Urwald ausgeschlagen werden.
Die Dreieckspunkte und einzelne nach der Geländebildung geeignet liegende Punkte des
Polygons sind zur Ermöglichung eines Anschlusses an spätere Vermessungen unterirdisch durch
Flaschenhälse und oberirdisch durch zentrisch über dem Flaschenhalse gesetzte Zementsteine mit ein-
gemeißeltem Kreuz oder eingelassenem Bolzen besonders sorgfältig zu vermarken; sonst genügt die
unterirdische Vermarkung der Polygonpunkte durch einen genügend tief gesetzten Flaschenhals und
darüber aufgerichtetem Stein= oder Erdhaufen.
§5 53. Werden die Grenzen durch natürliche Merkmale, wie Wasserläufe, Gebirgslämme usw.
dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den polygonometrisch bestimmten Endpunkten durch Tachy-
meter= oder Kompaßmeßbandzug genau ausgenommen werden. Die einzelnen Strecken des koor-
dinatorisch zu rechnenden Kompaßmeßbandzuges sollen 20 m Länge haben und die Messung in
kupiertem Gelände in der in § 34 bestimmten Art unter Benutzung von Freihandhöhenmesser und
Staffelzeug durchgeführt werden.
.lZur topographischen Darstellung des Grundstücks werden alle Wege und Gewässer,
etwa vorhandene wirtschaftliche Anlagen und Häuser sowie die in unmittelbarer Nähe der Grenze