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27. Runderlaß des Gouverneurs Nr. 32/12, betreffend die Förderung von Sondereigentum
bei den Eingeborenen. Vom 13. November 1912.
28. Runderlaß des Gouverneurs Nr. 33/12, betreffend Eingeborenenreservate. Vom
1. November 1912.
VII sollte einem Gouvernements-Bericht zufolge nach den neueren Bestimmungen
unter IX und X noch eine entsprechende Anderung erfahren.
5. Togo.
XII. Verordnung des Gouverneurs, betr. die Anlegung eines Grundbuchs.
Vom 19. Juli 1904.
(Kol. Bl. S. 557.)
Auf Grund der 88 1 und 26 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grund—
stücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 283) und des
8 2 der zur Ausflihrung ergangenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902 wird
mit Genehmigung des Reichskanzlers folgendes bestimmt:
§ 1. (Zu 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Auf die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks finden die im § 1
Abs. 1 der Kaiserlichen Verordnung bezeichneten Vorschriften Anwendung, sobald das Grundstück in
das Grundbuch oder Landregister eingetragen worden ist.
Auf die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken, die in das Grund-
buch oder Landregister noch nicht eingetragen sind, finden die für den bisherigen Geltungsbereich des
Preußischen Allgemeinen Landrechts bestimmten Vorschriften des vierten Abschnitts des Preußischen
Gesetzes, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 13. Juli 1883
(Gesetz-Samml. S. 131) mit der Maßgabe Anwendung, daß, soweit darin auf andere Vorschriften
desselben Gesetzes verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der Gesetze treten,
die nach Abs. 1 für die in das Grundbuch oder Landregister eingetragenen Grundstücke gelten.
§ 2. (Zu § 6 Nr. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Inwieweit Eingeborene zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind
oder hierzu angehalten werden können, bestimmt in jedem einzelnen Falle der Gouverneur.
Zu § 3. (Zu § 8 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung.)
Die Grundstückseigentümer können auf Antrag des Gouverneurs von dem Grundbuchamt
durch Geldstrafen, deren Gesamtbetrag 300 /7 nicht überschreiten darf, dazu angehalten werden, die
Anlegung eines Grundbuchblatts binnen einer vom Grundbuchamte zu bestimmenden Frist zu be-
antragen. Falls binnen drei Monaten von der ersten Aufforderung an gerechnet der Antrag nicht
gestellt wird, kann das Grundbuchamt die Eintragung des Grundstücks und die etwa erforderliche
Vermessung von Amts wegen verfügen. Die in diesem Falle entstehenden Kosten und Auslagen hat
der Eigentümer zu tragen.
§5 1. Personen, für welche Rechte an Grundstücken des Schutzgebiets in das Grundbuch
eingetragen werden sollen, haben, wenn sie weder im Schutzgebiete wohnen, noch sich dauernd
daselbst aufhalten, auf Erfordern des Grundbuchamts einen Vertreter im Schutzgebiete für alle die
erste Anlegung des Grundbuchblattes betreffenden Angelegenheiten zu bestellen und dem Grundbuch-
amte zu bezeichnen. Das gleiche gilt für Gesellschaften, die im Schutzgebiete nicht ihren Sitz haben.
Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann durch Ordnungsstrafen bis insgesamt einhundert
Mark erzwungen werden. Auch kann das Grundbuchamt in Fällen, in denen ungeachtet der Ver-
hängung von Ordnungsstrafen die Bestellung eines Vertreters binnen einer der Partei bekannt zu
gebenden Frist nicht erfolgt, einen Vertreter von Amts wegen bestellen.
Gegen die in den 935 3 und 4 bezeichneten Verfügungen findet Beschwerde nach den für
Grundbuchsachen geltenden Vorschriften statt.