8 Einleitung.
Ziel haben, daß bei der Verwaltung der Einzelstaaten den Interessen
des Reiches und seiner Glieder nicht zuwidergehandelt
wird, und insbesondere die Reichsgesetze oder die sonstigen
Verwaltungsakte des Reiches in dem Sinne zur Ausführung gelangen,
in welchem sie erlassen worden sind. Für diese Auffassung
spricht auch die bisherige Praxis. So ist z. B. die verfassungsmäßig
zulässige Aufsicht über das Auswanderungswesen
und über das Eisenbahnwesen erst in Wirksamkeit getreten,
nachdem sie durch einen formalen Verwaltungsakt — dort der
Bundesratsbeschluß vom 11. Juli 1868, hier das Reichsgesetz
vom 27. Juni 1873 — ihre verfassungsmäßige Grundlage erhalten
hat.
Bei der Handhabung der Ausweisungsbefugnisse macht es
völkerrechtlich und staatsrechtlich keinen Unterschied, ob im
Einzelfalle ein individuell lästiger Ausländer ausgewiesen wird,
oder ob das staatliche Interesse die Abwehr einer ganzen Kategorie
von ausländischen Bevölkerungselementen erfordert,
deren Zuzug ohne Rücksicht auf das persönliche Verhalten als
objektiv lästig — unerwünscht — empfunden wird. Die
Fernhaltung bestimmter Arten von Fremden ist keineswegs
gleichbedeutend mit einem Abschlusse gegen Angehörige eines
fremden Staates überhaupt. Aus diesem Grunde sind auch
z. B. die preußischerseits aus politischen Rücksichten getroffenen
Maßnahmen zur Fernhaltung der polnischen Arbeiter russischer
und österreichischer Staatsangehörigkeit und neuerdings auch
der russischen Flüchtlinge völkerrechtlich unanfechtbar. Sie
haben übrigens ihren Vorgang gefunden u. a. in der amerikanischen
und australischen Praxis gegenüber den chinesischen
und japanischen Arbeitern und den sogenannten Kontraktarbeitern.
Neuerdings macht sich auch in Canada das Bestreben
geltend, sich gegen die Einwanderung japanischer Arbeiter abzuschließen.
Eine andere Frage ist es, ob eine so weitgehende Handhabung
der Ausweisungsbefugnisse im gegebenen Falle zweckmäßig
ist. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, daß derartige
Massenausweisungen oder Abwehrmaßregeln für die einzelnen
dadurch betroffenen Personen in der Regel mit Härten verbunden
sind, die auch von der eigenen Bevölkerung und von