Contents : Deutsche Niederlassungsverträge und Übernahmeabkommen.

8  Einleitung.

Ziel  haben,  daß  bei  der  Verwaltung  der  Einzelstaaten  den  Interessen
  des  Reiches  und  seiner  Glieder  nicht  zuwidergehandelt
wird,  und  insbesondere  die  Reichsgesetze  oder  die  sonstigen
Verwaltungsakte  des  Reiches  in  dem  Sinne  zur  Ausführung  gelangen,
  in  welchem  sie  erlassen  worden  sind.  Für  diese  Auffassung
  spricht  auch  die  bisherige  Praxis.  So  ist  z.  B.  die  verfassungsmäßig
  zulässige  Aufsicht  über  das  Auswanderungswesen
und  über  das  Eisenbahnwesen  erst  in  Wirksamkeit  getreten,
nachdem  sie  durch  einen  formalen  Verwaltungsakt  —  dort  der
Bundesratsbeschluß  vom  11.  Juli  1868,  hier  das  Reichsgesetz
vom  27.  Juni  1873  —  ihre  verfassungsmäßige  Grundlage  erhalten
  hat.

Bei  der  Handhabung  der  Ausweisungsbefugnisse  macht  es
völkerrechtlich  und  staatsrechtlich  keinen  Unterschied,  ob  im
Einzelfalle  ein  individuell  lästiger  Ausländer  ausgewiesen  wird,
oder  ob  das  staatliche  Interesse  die  Abwehr  einer  ganzen  Kategorie
  von  ausländischen  Bevölkerungselementen  erfordert,
deren  Zuzug  ohne  Rücksicht  auf  das  persönliche  Verhalten  als
objektiv  lästig  —  unerwünscht  —  empfunden  wird.  Die
Fernhaltung  bestimmter  Arten  von  Fremden  ist  keineswegs
gleichbedeutend  mit  einem  Abschlusse  gegen  Angehörige  eines
fremden  Staates  überhaupt.  Aus  diesem  Grunde  sind  auch
z.  B.  die  preußischerseits  aus  politischen  Rücksichten  getroffenen
Maßnahmen  zur  Fernhaltung  der  polnischen  Arbeiter  russischer
und  österreichischer  Staatsangehörigkeit  und  neuerdings  auch
der  russischen  Flüchtlinge  völkerrechtlich  unanfechtbar.  Sie
haben  übrigens  ihren  Vorgang  gefunden  u.  a.  in  der  amerikanischen
  und  australischen  Praxis  gegenüber  den  chinesischen
und  japanischen  Arbeitern  und  den  sogenannten  Kontraktarbeitern.
  Neuerdings  macht  sich  auch  in  Canada  das  Bestreben
geltend,  sich  gegen  die  Einwanderung  japanischer  Arbeiter  abzuschließen.


Eine  andere  Frage  ist  es,  ob  eine  so  weitgehende  Handhabung
  der  Ausweisungsbefugnisse  im  gegebenen  Falle  zweckmäßig
  ist.  Hierbei  wird  zu  berücksichtigen  sein,  daß  derartige
Massenausweisungen  oder  Abwehrmaßregeln  für  die  einzelnen
dadurch  betroffenen  Personen  in  der  Regel  mit  Härten  verbunden
  sind,  die  auch  von  der  eigenen  Bevölkerung  und  von