Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

G 217 20C 
Von der Eintragung des Verzichts auf das Eigentum § 928 Abs. 1 B. G. B. ist der 
Bezirksverwaltung Mitteilung zu machen. 
Die bestehenden Vorschriften, nach welchen andere Behörden von Eintragungen in das 
Grundbuch zu benachrichtigen sind, bleiben unberührt. 
Entwurf y. 
Entwurf einer Kaiserlichen Verordnung wegen Abünderung der Kaiserlichen Verorbdnung 
vom 21. November 1902, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutz 1. 
gebieten (Reichs-Gesetzbl. S. 283). 
(Auszugsweise.) 
2. An die Stelle des § 7 tritt für die Schuhgebiete Afrikas und der Südsee 
folgende Vorschrift: " c- 
§7.DieAnlegungeinesGrundbnchblattsiftnukstatthaft,soweit 
das Grundstück vermessen und in die nach 82 Abs. 2 der Grundbuchordnung 
zu führenden amtlichen Verzeichnisse aufgenommen ist. Ausnahmen sind 
mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. 
Die Regierung hatte zwar durch die erste Reichskanzler-Verfügung 1 schon den wichtigsten 5ih 
Punkt, die Wiederauffindungsmöglichkeit der Grundstücke, so ins Auge gefaßt, wie es den damals « 
unentwickelten Verhältnissen entsprach. Sie hatte im Sinne eines zuverlässigen Realkredits für die 
Grundstückseigentümer innerhalb der rechtlichen Bestimmungen einfachste, allgemein Richtung gebende 
Voraussetzungen herausgeschält, nach denen die Wiederauffindungsmöglichkeit der Grundstücksgrenzen 
gesichert erschien. Alle Gouvernements hatten durch die oben gegebenen Verordnungen diesen Ge- 
sichtspunkten Rechnung zu tragen versucht. Aber es war ja eine schärfere Richtschnur nur gegeben 
nach der Seite der Vermarkung und Vermessung. Nach der mehr verwaltungstechnischen Seite der 
Registrierung war der Spielraum zu groß gelassen. 
Einer engeren Zusammenfassung dieser beiden Grundsätze für den Zweck der Wieder- 
auffindungsmöglichkeit von Grundstücksgrenzen in der Natur entsprechend dem Inhalt 
des Grundbuches sollen die Entwürfe a, 5, besser Rechnung tragen als bisher. 
Verschiedene neuere Verordnungen und Dienstanweisungen nehmen schon auf diese Bestimmungen a# 
und 6 Bezug. 
Wie Entwurf 6 erkennen läßt, käme bei Einführung von c natürlich das bisherige Grund- 
buchformular (s. y) als nicht mehr ausreichend in Wegfall. Dasselbe muß dann dem preußischen 
mehr angepaßt sein. Ist dies erst der Fall, dann können auch sinngemäß Verwendung finden 
Heft Nr. 54 der Mitteilungen aus der Verwaltung der direkten Steuern im preußischen Staate 
S. 50, Rundverfügung vom 14. Oktober 1910 II 12 866 betreffs der Flurbuchsanhänge zum Zwecke 
der Verbindung des Katasters mit dem Grundbuch (vgl. 8 4 Nr. 1 in dem nachstehend aufgeführten 
Anhang) und Anhang zum Heft Nr. 54 der Mitt. usw., die allgemeine Verfügung des Herrn Justiz= 
ministers vom 18. Februar 1911, betreffend die Erhaltung der ÜUbereinstimmung zwischen 
den Grundbüchern und den Steuerbüchern (in den Schutzgebieten Flurbüchern undw#urtil. Ent. 
Grundbesitzrollen) und ähnliches mehr. * 92 
Im allgemeinen kann wohl die Abhandlung mit dem Ausblick geschlossen werden, daß bei 
Einführung der hier nur auszugs= und entwurfsweise unter a, §/, y gegebenen einheitlichen Gesichts- 
punkte nach dem Kriege auch noch andere Vereinheitlichungen in den unter I bis XXXII 
gegebenen Verordnungen, Anweisungen usw. Platz greifen werden. Gelegenheit ist gerade dann 
vorhanden. Vieles wird in den Schutzgebieten überhaupt neu begonnen werden müssen, weil das 
bisherige Material verloren oder vernichtet ist, anderes auch gleich nach neueren Gesichtspunkten 
umgearbeitet werden können, weil erst kurz vor dem Kriege eine umfassendere Anlegung von Flur- 
karten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen eingesetzt hatte. 
Also Wiederaufbau der Karten= und Vermessungsregister-Archive bei den 
Gouvernements-Vermessungsverwaltungen im Hinblick auf Schaffung sicherer Grund- 
buchunterlagen nach einheitlicherer innerer Gestaltung für alle Schutzgebiete. 
Daß dies leichter geschehen kann, ist ein Nebenzweck dieser zwar nicht erschöpfen- 
den, aber doch alles jetzt im Kriege erreichbare Wichtige zusammenfassenden Darstellung. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.