152 VI. Gemeindeverwaltung. C. Gemeindebeamte.
Anhang: Altgemeinden.
Die sog. Altgemeinden sind nicht Gemeinden im
öffentlichrechtlichen Sinne, sondern nur Personenvereinigungen
von lediglich privatrechtlicher Bedeutung innerhalb
einer politischen Gemeinde. Den Besitzern bestimmter
Grundstüche steht nämlich in manchen Gemeinden
das ausschließliche Autzungsrecht an gewissen
der politischen Gemeinde gehörigen Grundstücken zu.
Diese bevorrechtigten Gutsbesitzer bilden die Altgemeinde.
Entsprechend diesem Vorrechte haben sie aber gewisse
Verpflichtungen für Gemeindezwecke zu erfüllen, insbesondere
die Gemeindewege zu bauen und zu unterhalten.
Diese Verpflichtung liegt ihnen nur gegenüber
der politischen Gemeinde ob, die an sich in erster Linie
wegebaupflichtig ist und nur Rücherstattungsansprüche
an die Mitglieder der Altgemeinde hat. Die Leistungsverpflichtungen
der Altgemeinden können abgelöst, d. h.
durch Zahlung einer einmaligen Summe oder durch
N-atenzahlungen getilgt werden. Derartige im Grundbuch
eingetragene Ablösungsrenten (Raten) gehen —
mit Ausnahme der Landrenten und Landeskulturrenten
— allen übrigen Belastungen !'des Grundstücks vor.
Die Mitglieder der Altgemeinde sind jederzeit berechtigt,
auf Teilung anzutragen. Sie bilden eine Gesellschaft
im Sinne des BGB.
C. Gemeindebeamte.
Für Gemeindebeamte gelten auch die allgemeinen
Bestimmungen über Beamte (S. 35).
Gehalt.
In revidierten Städten müssen die Gehaltsverhältnisse
der Stadträte durch Ortsgesetz geregelt werden.
Der Bürgermeister muß hier stets besoldet sein; ob auch
andere Natsmitglieder, bestimmt das Ortsstatut. In