Metadata : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

140  Feststellung  u.  Wirkung  v.  Bebauungs  2c.  Plänen  §  31

bis  41,  66,  eine  gesetzliche  Baubedingung,  keinen  wirklichen
Enteignungsfall.  (Vgl.  Entsch.  des  OLG  Dresden  vom
25.  Sept.  1889,  Fischers  Zeitschr.  13  S.  89;  Begr.  S.  69.)

6.  Wegen  Feststellung  der  Entschädigung  vgl.  §  76.  Der
Dep  Ber.  II  bemerkt  hierzu  S.  3:  „Die  Bauordnungen  von
Dresden  und  Leipzig  gestatten  der  entschädigenden  Gemeinde
den  Abzug  der  ertserhöhung  von  der  Entschädigung,
welchen  das  in  den  Fällen  des  8§8  31  betroffene  Restgrundstück
durch  die  neue  Einrichtung  (Einrücken  in  die  neue  Bauflucht)
unter  Umständen  erfährt.  §  31  schweigt  sich  hierüber  aus,
weil  §  24  des  den  Ständen  nach  Dekret  Nr.  29  vorliegenden
Entwurfs  eines  Enteignungsgesetzes  die  Frage  bereits  regelt.
Die  beregten  Bestimmungen  der  angezogenen  Bauordnungen
bleiben,  wie  auch  die  Kgl.  Staatsregierung  anerkannte,  in
Kraft.“  Andererseits  ist  auch  die  Forderung  des  Verbandes
sächsischer  Hausbesitzer,  daß  die  etwaige  Wertverminderung
des  verbleibenden  Teiles  des  Grundstüches  in  jedem  Falle
entschädigt  werden  soll,  im  Baugesetz  nicht  berüchsichtigt  worden,
da  dieses  sich  im  allgemeinen  geflissentlich  nicht  auf  die  Einzelheiten
  der  Entschädigungsbemessung  einläßt,  um  nicht  mit  den
Bestimmungen  des  künftigen  Enteignungsgesetzes  in  Widerspruch
  zu  geraten,  und  daher  eine  Entschädigung  für  Wertverminderung
  nur  insoweit  ausdrüchlich  regelt,  als  eine  solche
durch  diejenige  Baubeschränkung  herbeigeführt  wird,  welche  in
der  Festsetzung  einer  hinter  der  Straßenfluchtlinie  zurüchliegen  den
Baufluchtlinie  enthalten  ist.  —  Uber  die  Voraussetzungen  einer
zu  berücksichtigenden  Wertserhöhung  vgl.  Urt.  des  OVG
vom  29.  Juni  1901,  Jahrb.  1  S.  135.

7.  Vereinbarungen  wegen  der  Landabtretung  und  der
hierfür  zu  gewährenden  Entschädigung  sind,  wenn  sie  im  Zusammenhange
  mit  einem  Baufalle  getroffen  worden  sind,  nach
Ges.  §§  2  u.  3  zu  beurteilen.

8.  Wegen  der  Kostenfreiheit  bei  grundbücherlichen
Verlautbarungen  von  Grundstückhsabtrennungen  zum  Straßenbau
  vgl.  VO  des  Just  Min.  vom  22.  Nov.  1900  (IMVBl.  S.  115).

9.  Mit  Bezug  auf  das  Verhältnis  zwischen  8  31  und
88  40,  41  erklärte  der  Regierungskommissar  in  der  II.  Kammer
auf  eine  Anfrage  des  Abg.  Dr.  Schill  (LTMitt.  II  S.  12960):
„§  31  stellt  den  Grundsatz  auf,  daß  bei  Erneuerungsbauten
oder  wesentlichen  baulichen  Veränderungen  zwar  eine  neue
Fluchtlinie  eingehalten,  aber  das  zur  Straße  oder  zum  öffentlichen
  Verkehrsraume  abzutretende  Land  von  der  Gemeinde
entschädigt  werden  muß.  Der  Fall  des  §  41  ist  ein  anderer.
Hier  handelt  es  sich  um  die  weitere  Bebauung  eines  bereits
teilweise  bebauten  Grundstüchs,  und  zwar  nicht  mit  Erneue-