140 Feststellung u. Wirkung v. Bebauungs 2c. Plänen § 31
bis 41, 66, eine gesetzliche Baubedingung, keinen wirklichen
Enteignungsfall. (Vgl. Entsch. des OLG Dresden vom
25. Sept. 1889, Fischers Zeitschr. 13 S. 89; Begr. S. 69.)
6. Wegen Feststellung der Entschädigung vgl. § 76. Der
Dep Ber. II bemerkt hierzu S. 3: „Die Bauordnungen von
Dresden und Leipzig gestatten der entschädigenden Gemeinde
den Abzug der ertserhöhung von der Entschädigung,
welchen das in den Fällen des 8§8 31 betroffene Restgrundstück
durch die neue Einrichtung (Einrücken in die neue Bauflucht)
unter Umständen erfährt. § 31 schweigt sich hierüber aus,
weil § 24 des den Ständen nach Dekret Nr. 29 vorliegenden
Entwurfs eines Enteignungsgesetzes die Frage bereits regelt.
Die beregten Bestimmungen der angezogenen Bauordnungen
bleiben, wie auch die Kgl. Staatsregierung anerkannte, in
Kraft.“ Andererseits ist auch die Forderung des Verbandes
sächsischer Hausbesitzer, daß die etwaige Wertverminderung
des verbleibenden Teiles des Grundstüches in jedem Falle
entschädigt werden soll, im Baugesetz nicht berüchsichtigt worden,
da dieses sich im allgemeinen geflissentlich nicht auf die Einzelheiten
der Entschädigungsbemessung einläßt, um nicht mit den
Bestimmungen des künftigen Enteignungsgesetzes in Widerspruch
zu geraten, und daher eine Entschädigung für Wertverminderung
nur insoweit ausdrüchlich regelt, als eine solche
durch diejenige Baubeschränkung herbeigeführt wird, welche in
der Festsetzung einer hinter der Straßenfluchtlinie zurüchliegen den
Baufluchtlinie enthalten ist. — Uber die Voraussetzungen einer
zu berücksichtigenden Wertserhöhung vgl. Urt. des OVG
vom 29. Juni 1901, Jahrb. 1 S. 135.
7. Vereinbarungen wegen der Landabtretung und der
hierfür zu gewährenden Entschädigung sind, wenn sie im Zusammenhange
mit einem Baufalle getroffen worden sind, nach
Ges. §§ 2 u. 3 zu beurteilen.
8. Wegen der Kostenfreiheit bei grundbücherlichen
Verlautbarungen von Grundstückhsabtrennungen zum Straßenbau
vgl. VO des Just Min. vom 22. Nov. 1900 (IMVBl. S. 115).
9. Mit Bezug auf das Verhältnis zwischen 8 31 und
88 40, 41 erklärte der Regierungskommissar in der II. Kammer
auf eine Anfrage des Abg. Dr. Schill (LTMitt. II S. 12960):
„§ 31 stellt den Grundsatz auf, daß bei Erneuerungsbauten
oder wesentlichen baulichen Veränderungen zwar eine neue
Fluchtlinie eingehalten, aber das zur Straße oder zum öffentlichen
Verkehrsraume abzutretende Land von der Gemeinde
entschädigt werden muß. Der Fall des § 41 ist ein anderer.
Hier handelt es sich um die weitere Bebauung eines bereits
teilweise bebauten Grundstüchs, und zwar nicht mit Erneue-