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burg; von dort Nordgrenze bes Kreises Oletzko bis
zu ihrem Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.
Artikel 95.
Binnen längstens zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen
Vertrags haben die deutschen Truppen und Behörden
das oben umschriebene Gebiet zu verlassen. Bis zur
Vollendung der Räumung haben sie sich aller Beitreibungen
in Geld- oder Naturalien und jeder Maßnahme zu enthalten,
woburch die wirtschaftlichen Interessen des Lande5 beeinträchtigt
werden könnten.
Mit Ablauf der vorerwähnten Frist wird die genannte
Zone einem internationalen Ausschuß unterstellt, der aus fünf
von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannten
Mitgliedern besteht. Dieser Ausschuß erhält allgemeine Verwaltungbhbefugnis
und hat insbesondere die Aufgabe, die Abstimmung
in die Wege zu leiten und alle Maßnahmen zu
treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten
und geheimen Stimmenabgabe für erforderlich erachtet. Er
erhält desgleichen Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, zu
denen die Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen
Anlaß gibt. Er trifft ferner alle geeigneten Anordnungen,
um sich bei der Ausübung seines Amtes durch Hilfskräfte
unterstützen zu lassen, die er selbst unter der örtlichen Bevölkerung
auswählt. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des
Geschlechts, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
a) Sie muß bei Inkrasttreten des gegenwärtigen Vertrags
das zwanzigste Lebensjahr vollendet hab. u;
b) sie muß in der Zone, in der die Volksabstimmung
stattfindet, geboren sein oder seit einem von dem
Ausschuß festzusetzenden Zeitpunkt dort ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
Jeder stimmt in der Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz
hat, oder, wenn er seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nicht in
der Zone hat, in der Gemeinde, in der er geboren ist.