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Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Entschädigung für die durch die
frühere deutsche Schutztruppe vorgenommenen Requisitionen.
f des früheren Gouvernements. Windhuk, den 20. August 1919.
„Die Okkupationsregierung hat die Bildung von Kommissionen zur Festsetzung der Ent-
schdigungen für die durch die frühere Schutztruppe vorgenommenen Ieguisitionen genehmigt (siehe
Kaiserl. Verordnung vom 3. Sept. 1913, § 31, Amtsblatt 1913, S. 398).
. Der Entscheidung durch die Kommissionen unterliegen nur Ansprüche aus Reaquisitionen,
über die eine Einigung zwischen den Berechtigten und der Truppe über die Höhe der Vergütung
nicht erzielt werden konnte, und die deshalb bisher entweder überhaupt noch nicht oder nur zum
Teil durch Barzahlung oder Ausstellung eines Anerkenntnisses beglichen worden sind. In den
Fällen, in denen der Berechtigte bereits Zahlung oder ein Anerkenntnis erhalten hat, ist er zur
Stellung des Antrags auf Entscheidung durch die Kommission nur noch dann befugt, wenn er sich
dieses Recht beim Empfang des Geldes oder Anerkenntnisses vorbehalten oder den Betrag (in bar
oder in Form des Anerkenntnisses) ausdrücklich nur als Teilzahlung angenommen hat.
Sämtliche, die hiernach zur Stellung des Antrages auf Festsetzung der Entschädigung durch
die Kommission berechtigt sind, werden hiermit aufsgefordert, dies bis spätestens 20. September 1919
bei der Abwicklungsstelle der früheren Intendantur der Schutztruppe Windhnk, Postfach 30, zu tun.
Den Anträgen sind alle vorhandenen Beweisstücke beizufügen.
2. Bis zum 20. September 1919 müssen alle Forderungen an die frühere deutsche Zivil-
verwaltung, die noch nicht endgültig erledigt sind, unter der Adresse des Unterzeichneten, Windhuk,
Postfach 5, angemeldet werden. Nach diesem Zeitpunkt werden Anmeldungen nicht mehr angenommen.
3. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt können auch noch Anmeldungen auf Kriegsschäden ge-
macht werden. Ob eine Schadensvergütung jemals stattfinden wird, ist allerdings ungewiß.
gez. Kastl.
Etwaige Ansprüche von inzwischen heimgekehrten Südwestafrikanern können beim NReichs-
ministerium für Wiederaufbau, Kolonialzentralverwaltung (Abwicklungsstelle für Südwestafrika), an-
gemeldet werden.
Erlaß, betreffend die Kufhebung des, Reichskolonialministeriums.
Vom 29. März 1920“).
Das Reichskolonialministerium wird mit Wirkung vom 1. April 1920 aufgehoben. Die
Kolonialzentralverwaltung wird für die Zwecke der Abwicklung mit dem Reichsministerium für
Wiederaufbau vereinigt.
Berlin, den 29. März 1920.
Der Reichspräsident.
Ebert.
Der Reichskanzler.
Müller.
Bekanntmachung, betreffend die Kusdehnung des Geschäftsbereichs der Spruch-
kommissionen in Bremen und Stuttgart und die Errichtung weiterer Spruchkommissionen
zur Entscheidung über die K##träge auf Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden
in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
Vom 18. Mai 1920“"“).
Die Bekanntmachung, betreffend Sitz“ und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen usw.,
vom 11. Februar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1920)"““) wird zu 2 b, c und d wie
folgt abgeändert:
„Reichsanzeiger“ Nr. 69 vom 1. April 1020 H seichs- Gesebblat Nr. 58. S. 380.
Büeichsanziger. Nr. 107 vom 20. Mai 1
I Bql Kol. Bl.“ vom 28. April 1920, 20.