Volltext : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

334  Drittes  Buch.  8.  125.

§.  125.
III.  Von  den  Distrirts-Amlagen  insbesondere.)

1)  Die  Districts-Umlagen  sind,  wie  eben  angeführt  wurde,
stets  ein  subsidiäres  Mittel  zur  Deckung  der  Districtslasten.  Bis
zu  welchem  Betrage  die  einzelne  Districts-Gemeinde  solche  erheben
könne,  hängt  von  der  Beschaffenheit  der  zu  bestreitenden  Ausgabe
ab.  Ist  diese  gesetzlich  nothwendig,  so  bestimmt  sich  die  Höhe
der  durch  Umlagen  zu  deckenden  Summe  nach  der  Größe  der
Ausgabe.  Handelt  es  sich  um  Zwecke,  deren  Realisirung  die
Districts-Gemeinde  freiwillig  übernommen  hat,  so  darf  die  Umlage
in  keinem  Jahre  mehr  als  fünf  vom  Hundert  der  jährlichen
Steuersumme  betragen.

2)  Die  erforderliche  Umlagen-Summe  wird  nach  Verhältniß
des  Gesammtbetrages  der  in  dem  Districte  zur  Erhebung  kommenden
directen  Steuern,  wobei  jedoch  die  Wittwen=  und  Waisenfonds-Beiträge
  und  die  Einkommensteuer  außer  Ansatz  zu  lassen  sind,  3)
vom  Districtsrath  auf  die  einzelnen  Mitglieder  der  Districtsgemeinde,
  d.  i.  auf  die  Ortsgemeinden  des  Districts  und  auf  die
innerhalb  desselben  gelegenen  abgesonderten  Gemarkungen  repartirt,
  und  jede  Ortsgemeinde  legt  dann  den  sie  treffenden  Antheil,
  wenn  sie  ihn  nicht  sofort  aus  den  verfügbaren  Gemeinde-Einkünften
  bestreiten  kann  oder  will,  4)  nach  demselben  Maßstabe
auf  die  einzelnen  Ortsangehörigen  um,  und  erhebt  ihn  von  diesen
in  der  Form  einer  Gemeinde-Umlage.  5)  —  Dieser  Grundsatz

s.  Art.  31  Abs.  3.  —  Auch  die  Mittel  zur  Deckung  des  Bedarfs  der  Districts-Armenpflege
  sind  im  Princip  dieselben;  auch  in  dieser  Beziehung  bilden  die
Nutzungen  des  Districtsarmenfonbs  die  erste  Quelle.

1)  Die  Gem.-Ordn.  vom  29.  April  1869  hat  in  Art.  59  die  bisherigen
positiven  Normen  über  die  Districtsumlagen  ausdrücklich  aufrecht  erhalten.

2)  Angef.  Ges.  Art.  30  Abs.  II;  bei  Berechnung  des  gesetzlich  zulässigen
Umlagenmaximums  muß  jedoch  auch  die  Einkommensteuer  mit  angesetzt
werden;  Brater  a.  a.  O.  S.  85.

3)  Vergl.  über  die  Art  der  Ausführung  dieser  Bestimmung  M.  E.  v.  7.
Juli  1858  (Samml.  v.  princip.  Erl.  1858  S.  230).

4)  Vergl.  die  Motive  zu  Art.  26  u.  27  des  Gesetzentwurfs.

5)  Angef.  Gesetz  Art.  31  und  33.  Ueber  die  Art  der  Vertheilung  vergl.
Bl.  f.  adm.  Pr.  II.  S.  226  ff.,  u.  Brater  a.  a.  O.  S.  86  ff.  u.  Bl.  f.
adm.  Pr.  B.  VII.  S.  139.