334 Drittes Buch. 8. 125.
§. 125.
III. Von den Distrirts-Amlagen insbesondere.)
1) Die Districts-Umlagen sind, wie eben angeführt wurde,
stets ein subsidiäres Mittel zur Deckung der Districtslasten. Bis
zu welchem Betrage die einzelne Districts-Gemeinde solche erheben
könne, hängt von der Beschaffenheit der zu bestreitenden Ausgabe
ab. Ist diese gesetzlich nothwendig, so bestimmt sich die Höhe
der durch Umlagen zu deckenden Summe nach der Größe der
Ausgabe. Handelt es sich um Zwecke, deren Realisirung die
Districts-Gemeinde freiwillig übernommen hat, so darf die Umlage
in keinem Jahre mehr als fünf vom Hundert der jährlichen
Steuersumme betragen.
2) Die erforderliche Umlagen-Summe wird nach Verhältniß
des Gesammtbetrages der in dem Districte zur Erhebung kommenden
directen Steuern, wobei jedoch die Wittwen= und Waisenfonds-Beiträge
und die Einkommensteuer außer Ansatz zu lassen sind, 3)
vom Districtsrath auf die einzelnen Mitglieder der Districtsgemeinde,
d. i. auf die Ortsgemeinden des Districts und auf die
innerhalb desselben gelegenen abgesonderten Gemarkungen repartirt,
und jede Ortsgemeinde legt dann den sie treffenden Antheil,
wenn sie ihn nicht sofort aus den verfügbaren Gemeinde-Einkünften
bestreiten kann oder will, 4) nach demselben Maßstabe
auf die einzelnen Ortsangehörigen um, und erhebt ihn von diesen
in der Form einer Gemeinde-Umlage. 5) — Dieser Grundsatz
s. Art. 31 Abs. 3. — Auch die Mittel zur Deckung des Bedarfs der Districts-Armenpflege
sind im Princip dieselben; auch in dieser Beziehung bilden die
Nutzungen des Districtsarmenfonbs die erste Quelle.
1) Die Gem.-Ordn. vom 29. April 1869 hat in Art. 59 die bisherigen
positiven Normen über die Districtsumlagen ausdrücklich aufrecht erhalten.
2) Angef. Ges. Art. 30 Abs. II; bei Berechnung des gesetzlich zulässigen
Umlagenmaximums muß jedoch auch die Einkommensteuer mit angesetzt
werden; Brater a. a. O. S. 85.
3) Vergl. über die Art der Ausführung dieser Bestimmung M. E. v. 7.
Juli 1858 (Samml. v. princip. Erl. 1858 S. 230).
4) Vergl. die Motive zu Art. 26 u. 27 des Gesetzentwurfs.
5) Angef. Gesetz Art. 31 und 33. Ueber die Art der Vertheilung vergl.
Bl. f. adm. Pr. II. S. 226 ff., u. Brater a. a. O. S. 86 ff. u. Bl. f.
adm. Pr. B. VII. S. 139.