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als der Erlös oder die anderweitige Entschädigung hinter dem Nennbetrag oder Werte der
Forderung zurückbleibt.
Für die Auszahlung der Entschädigung sind die Vorschriften des § 4 maßgebend.
. Für Wertpapiere, die zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 145 und
des § 10 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags enteignet worden sind, wird eine Ent-
schädigung in Höhe des von der beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung oder dem Wieder-
gutmachungsausschusse festgestellten Reinerlöses oder Wertes gewährt.
Für Gegenstände, die in einem durch den Friedensvertrag oder auf Grund des
Abstimmungsergebnisses abgetretenen Gebiet im Wege der Liquidation veräußert waren und dem
Erwerber durch eine alliierte oder assoziierte Macht wieder entzogen worden sind, wird die Höhe
der Entschädigung nach den Vorschriften des § 1 berechnet. Maßgebend für die Wertbemessung ist
der Tag, an dem dem Erwerber die Verfügung über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte
Regierung entzogen worden ist.
Die Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in den Fällen vorbehalten, in denen in
einem während des Krieges von Deutschland besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht
Gegenstände im Wege der Liquidation veräußert, demnächst aber dem Erwerber wieder entzogen
worden sind.
88. Für die in den Artikeln 45 bis 50 des Friedensvertrags bezeichneten Gegenstände,
soweit sie nicht im Staatseigentume gestanden haben, ist der Wert am 10. Jannar 1920 als Ent-
schädigung zu gewähren. Stellt der Wiedergutmachungsausschuß einen höheren Wert fest, so ist
dieser Wert maßgebend.
9. Hat die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht zur Liquidation oder Einbehaltung
geführt, so können dem Berechtigten die durch die Beschlagnahme entstandenen Kosten und, wenn
aus Anlaß der Beschlagnahme der Verlust oder eine Beeinträchtigung des Gegenstandes eingetreten
ist, der Wert. des verlorenen oder die Wertminderung des beeinträchtigten Gegenstandes ersetzt
werden. Auf die Berechnung des Wertes finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung.
§5 10. Auf die nach den §8 2 bis 8 zu gewährenden Entschädigungen sind aus Reichs-
mitteln gewährte Vorschüsse und Darlehen anzurechnen.
Sofern die Feststellung des Wertes eines liquidierten oder einbehaltenen Gegenstandes in
ausländischer Währung erfolgt ist, sind die Vorschüsse und Darlehen zu dem am Tage der Aus-
zahlung an der Berliner Börse notierten D skurs in die ausländische Währung
unzurechnen und von dem als Wert festgestellten Betrag ahzuziehen.
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
C. Gemeinsame Bestimmungen.
11. Die Entschädigung kann in Geld oder börsengängigen Wertpapieren zum Tageskurs
oder mit dem Einverständnisse des Entschädigungsberechtigten auf andere Weise erfolgen.
5 12. Die Entschädigung ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt:
a) in den Fällen des § 1 mit dem Ablauf des Tages der Zustellung oder der öffent-
lichen Bekanntmachung des Enteignungsbescheids oder, falls eine Beschlagnahme statt-
gefunden hat, mit dem Ablauf des Tages der Mitteilung von der Beschlagnahme
(§§ 2, 5 des Enteignungsgesetzes vom 31. August 1919, Reichs-Gesetzbl. S. 1527);
b) in den Fällen des § 2, des § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 5, 6 mit dem Ab-
lauf des Tages des Einganges der Mitteilung über die Höhe des durch die beteiligte
alliierte oder assoziierte Regierung oder den Wiedergutmachungsausschuß festgestellten
Liquidationserlöses oder Wertes bei dem Reichsausgleichsamt oder der sonst zu-
ständigen deutschen Behörde;
c) in den Fällen des § 3 Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages des Einganges des An-
trags auf Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde;
d) in den Fällen des § 7 mit dem Ablauf des Tages der Entziehung der Verfügung
über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung;
e) in den Fällen des 8 8 mit dem Ablauf des 10. Jannar 1920.
§ 13. Die Bestimmung über die Tragung der Kosten des Entschädigungsverfahrens bleibt
von dem Reichsminister für Wideeraustan zu erlassenden Verfahrensvorschriften vorbehalten.
Berlin, den 26. Mai 1
Der boenosnnner für Wiederaufbau.
In Nertzeiung:
Müller