Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1873. (57)

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oder  der  Patronatsvertreter  ist  immer  berechtigt,  in  den  Wahlvorstand  einzutreten.
Wo  die  örtlichen  Verhältnisse  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  kann  auf  Beschluß
des  Kirchenraths  und  mit  Genehmigung  des  Vorstandes  der  Bezirkssynode  eine
Vertheilung  der  zu  wählenden  Vertreter  auf  einzelne  Abtheilungen  der  Gemeinde
erfolgen.

Nur  die  persönlich  erschienenen  Wähler  sind  stimmberechtigt.  Die  Abstimmung
  erfolgt  mittels  gedruckter  oder  geschriebener  Stimmzettel.  Vom  Kirchenrathe
  kann  mündliche  Abstimmung  zu  Protokoll  angeordnet  werden,  wenn  nicht
mindestens  zehn  Wähler  Widerspruch  erheben.

Gewählt  sind  diejenigen,  auf  welche  die  absolute  Mehrheit  der  abgegebenen
Wahlstimmen  gefallen  ist.  Hat  der  erste  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  für
die  zur  Ergänzung  der  Gemeindeorgane  erforderliche  Zahl  von  Personen  nicht
ergeben,  so  ist,  bis  dies  erreicht  wird,  das  Verfahren  durch  engere  Wahl  in  der
Weise  fortzusetzen,  daß  derjenige  von  den  bei  der  vorhergehenden  Abstimmung
Benannten  ausscheidet,  auf  welchen  die  geringste  Stimmenzahl  gefallen  ist.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll
  aufgenommen.  Dasselbe  wird  nach  erfolgter  Verlesung  vom  Vorsitzenden
und  zwei  Mitgliedern  des  Kirchenraths  unterzeichnet.

K.  42.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  hat  der  Kirchenrath  zu  prüfen,  ob  das  Wahlverfahren
  in  formell  gültiger  Weise  stattgefunden  hat.  Ergiebt  diese  Prüfung
Anstände,  welche  die  Gültigkeit  des  gesammten  Wahlverfahrens  oder  einzelner
Theile  desselben  in  Frage  stellen,  so  hat  der  Kirchenrath  das  zur  Erledigung  Erforderliche,
  nöthigenfalls  eine  Neuwahl  anzuordnen.  Ist  das  Wahlverfahren  in
formeller  Hinsicht  ohne  Mängel  oder  sind  die  vorgefundenen  Anstände  beseitigt,
so  werden  die  Namen  der  gewählten  Kirchenältesten  und  Gemeindevertreter  an
zwei  aufeinander  folgenden  Sonntagen  der  Gemeinde  verkündigt.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  können  bis  zu  der  zweiten  Verkündung  von
jedem  wahlberechtigten  Gemeindegliede  erhoben  werden.  Ueber  dieselben  entscheidet
der  Kirchenrath,  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Qustellung  der
Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  der  Vorstand  der
Bezirkssynode.

 

S.  43.
Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenältesten  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  das  Amt  schon  bekleidet  haben,  sofern  seit  dem  Austritt  drei  Jahre
noch  nicht  verflossen  sind,

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  z.  B.  Kränklichkeit,
  häufige  Abwesenheit  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.