Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

164  Nr.  34.  1916.

von  Italienern  dem  zuständigen  schweizerischen  Vertreter  Kenntnis  zu  geben
und  ihm  die  weitere  Behandlung  der  unerledigten  Nachlässe,  soweit  dies  dem
Vertrag  entspricht,  zu  überlassen.

Die  Verpflichtung  der  Obrigkeiten,  die  ihnen  vom  Standesbeamten  übersandten
  Sterbeurkunden  über  Todesfälle  von  Ausländern  beschleunigt  dem  Großherzoglichen
  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  einzureichen  —
§  2  der  Verordnung  vom  23.  April  1877,  Rbl.  Nr.  12  —  bleibt  unberührt.

Schwerin,  den  17.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Justiz.  des  Innern.
Langfeld.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  Januar  1916  und  der  dazu  erlassenen  Bestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  11.  Februar  1916,  betreffend  die  Herabsetzung  der  Malzund
  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien.

Zur  nsführung  der  Bundesratsver  ordnung  vom  31.  Januar  1916  —
RGBl.  S.  75  —  und  der  dazu  erlassenen  Bestimmungen  des  Herrn  Reichskanzlers
  Sn  11.  Februar  1916  —  RGBl.  S.  96  —,  betreffend  die  Herabsetzung
  der  Malz=  und  Gerstenkontingente  der  gewerblichen  Brauereien  für  die
Zeit  vom  1.  Oktober  1915  bis  31.  Oktober  1916,  wird  bestimmt:

I.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §8§  1  bis  5  der  Bestimmungen
des  Reichskanzlers  ist  die  Großherzogliche  Oberzolldirektion,  zuständige  Behörden
im  Sinne  des  §  3  der  genannten  Bestimmungen  sind  die  Großherzoglichen
Hauptzollämter.

II.
Die  Großherzogliche  Oberzolldirektion  wird  ermächtigt,  die  zur  Ausführung
der  Vorschriften  weiter  erforderlichen  Bestimmungen  zu  erlassen.
Schhwerin,  den  21.  Februar  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
der  Finanzen.  des  Innern.
v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.