164 Nr. 34. 1916.
von Italienern dem zuständigen schweizerischen Vertreter Kenntnis zu geben
und ihm die weitere Behandlung der unerledigten Nachlässe, soweit dies dem
Vertrag entspricht, zu überlassen.
Die Verpflichtung der Obrigkeiten, die ihnen vom Standesbeamten übersandten
Sterbeurkunden über Todesfälle von Ausländern beschleunigt dem Großherzoglichen
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten einzureichen —
§ 2 der Verordnung vom 23. April 1877, Rbl. Nr. 12 — bleibt unberührt.
Schwerin, den 17. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Justiz. des Innern.
Langfeld. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 21. Februar 1916 zur Ausführung der Bundesratsverordnung
vom 31. Januar 1916 und der dazu erlassenen Bestimmungen des
Reichskanzlers vom 11. Februar 1916, betreffend die Herabsetzung der Malzund
Gerstenkontingente der gewerblichen Brauereien.
Zur nsführung der Bundesratsver ordnung vom 31. Januar 1916 —
RGBl. S. 75 — und der dazu erlassenen Bestimmungen des Herrn Reichskanzlers
Sn 11. Februar 1916 — RGBl. S. 96 —, betreffend die Herabsetzung
der Malz= und Gerstenkontingente der gewerblichen Brauereien für die
Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Oktober 1916, wird bestimmt:
I.
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der §8§ 1 bis 5 der Bestimmungen
des Reichskanzlers ist die Großherzogliche Oberzolldirektion, zuständige Behörden
im Sinne des § 3 der genannten Bestimmungen sind die Großherzoglichen
Hauptzollämter.
II.
Die Großherzogliche Oberzolldirektion wird ermächtigt, die zur Ausführung
der Vorschriften weiter erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
Schhwerin, den 21. Februar 1916.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
der Finanzen. des Innern.
v. Blücher. L. v. Meerheimb.