8 59. Verfassung der freien Städte. 269
den engeren Kreis der Stadtgemeinde verwalten. Für die Landgemein-
den bestehen besondere Organe, in Bremen hat man sogar seit 1870
eine Art Vertretung dieser Selbstverwaltungskörper angebahnt.
Das geltende Verfassungsrecht beruht in Hamburg auf der Ver-
fassung vom 13. Oktober 1879 (28. September 1860), in Lübeck
auf der Verfassung vom 29. Dezember 1851 (7. April 1875), in
Bremen auf den Grundgesetzen vom 17. November 1875.
In Bezug auf die Stellung der freien Städte zum Deutschen
Reiche ist zu beachten, daß dieselben zwar dem Deutschen Reiche an-
gehören, daß jedoch einem Teile des hamburgischen und bremischen
Gebietes nach Art. 34 der Reichsverfassung eine Sonderstellung
zuerkannt ist, die wir 6& 62 III (letzte Note) betrachten werden.
Die Staatsgewalt steht in allen drei Staaten dem Senat und
der Bürgerschaft zu; es sind also Republiken, die eine aus Aristokratie
und Demokratie gemischte Verfassung zeigen.
II. Der Senat oder Rat.
Der Senat ist ein Kollegium mit einer gesetzlich bestimmten Anzahl
von Mitgliedern (in Hamburg und Bremen 18, in Lübeck 14), unter
welchen eine Anzahl von Rechtsgelehrten und Kaufleuten sich befinden
muß. Die Senatoren werden lebenslänglich gewählt. Das Wahlver-
fahren ist ein äußerst umständliches. Die Wahlerfolgt durch ein aus Senat
und Bürgerschaft besonders gebildetes Wahlkollegium von (in Hamburg
je 4) Vertrauensmännern; es soll der Einfluß dieser Korporationen
ein möglichst gleicher sein. Dabei ist jedoch das Verfahren so ver-
wickelt, daß gänzliche Resultatlosigkeit bei einem starren Festhalten
an den Kanditaten eintreten kann. In Hamburg müssen mindestens
9 Senatoren Rechtsgelehrte, 7 Kaufleute sein, in Bremen 10 Ju-
risten, in Lübeck 8 Gelehrte, worunter 6 Juristen. Rechtsgelehrte
sind diejenigen, welche die Rechts= und Kameralwissenschaften studiert
haben, dem Usus nach solche, welche den Doktorgrad (besonders in
Nostock oder Heidelberg) erlangt haben. Eine Pflicht zur Annahme
der Wahl als Senator besteht in Hamburg. Zu Vorsitzenden wählt
der Senat zwei (in Lübeck einen) Bürgermeister. Der Senat ist der
1 Hamurger Verfassung Art. 9; Marquardsen S. 13.