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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 59. Verfassung der freien Städte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Geschichte.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Die Beamten.
  • Drittes Kapitel. Die Selbstverwaltungskörper.
  • Viertes Kapitel. Die Volksvertretung.
  • Anhang zum ersten Abschnitt des zweiten Buches.
  • § 59. Verfassung der freien Städte.
  • I. Geschichte.
  • II. Der Senat oder Rat.
  • III. Die Bürgerschaft.
  • IV. Aufsichts- und Verwaltungsbehörden.
  • V. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und Bürgerschaft.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

8 59. Verfassung der freien Städte. 269 
den engeren Kreis der Stadtgemeinde verwalten. Für die Landgemein- 
den bestehen besondere Organe, in Bremen hat man sogar seit 1870 
eine Art Vertretung dieser Selbstverwaltungskörper angebahnt. 
Das geltende Verfassungsrecht beruht in Hamburg auf der Ver- 
fassung vom 13. Oktober 1879 (28. September 1860), in Lübeck 
auf der Verfassung vom 29. Dezember 1851 (7. April 1875), in 
Bremen auf den Grundgesetzen vom 17. November 1875. 
In Bezug auf die Stellung der freien Städte zum Deutschen 
Reiche ist zu beachten, daß dieselben zwar dem Deutschen Reiche an- 
gehören, daß jedoch einem Teile des hamburgischen und bremischen 
Gebietes nach Art. 34 der Reichsverfassung eine Sonderstellung 
zuerkannt ist, die wir 6& 62 III (letzte Note) betrachten werden. 
Die Staatsgewalt steht in allen drei Staaten dem Senat und 
der Bürgerschaft zu; es sind also Republiken, die eine aus Aristokratie 
und Demokratie gemischte Verfassung zeigen. 
II. Der Senat oder Rat. 
Der Senat ist ein Kollegium mit einer gesetzlich bestimmten Anzahl 
von Mitgliedern (in Hamburg und Bremen 18, in Lübeck 14), unter 
welchen eine Anzahl von Rechtsgelehrten und Kaufleuten sich befinden 
muß. Die Senatoren werden lebenslänglich gewählt. Das Wahlver- 
fahren ist ein äußerst umständliches. Die Wahlerfolgt durch ein aus Senat 
und Bürgerschaft besonders gebildetes Wahlkollegium von (in Hamburg 
je 4) Vertrauensmännern; es soll der Einfluß dieser Korporationen 
ein möglichst gleicher sein. Dabei ist jedoch das Verfahren so ver- 
wickelt, daß gänzliche Resultatlosigkeit bei einem starren Festhalten 
an den Kanditaten eintreten kann. In Hamburg müssen mindestens 
9 Senatoren Rechtsgelehrte, 7 Kaufleute sein, in Bremen 10 Ju- 
risten, in Lübeck 8 Gelehrte, worunter 6 Juristen. Rechtsgelehrte 
sind diejenigen, welche die Rechts= und Kameralwissenschaften studiert 
haben, dem Usus nach solche, welche den Doktorgrad (besonders in 
Nostock oder Heidelberg) erlangt haben. Eine Pflicht zur Annahme 
der Wahl als Senator besteht in Hamburg. Zu Vorsitzenden wählt 
der Senat zwei (in Lübeck einen) Bürgermeister. Der Senat ist der 
1 Hamurger Verfassung Art. 9; Marquardsen S. 13.
	        

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