Full text: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

8 63. Die bayerischen Reservatrechte. 285 
Daß die im Art. 78 geforderte Zustimmung durch den Ver- 
treter im Bundesrate erfolgen muß, ist selbstverständlich.! 
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Die bayerischen Reservatrechte. 
Das erfreuliche Ebenmaß der Reichsverfassung wird in erheb- 
licher Weise durch die zahlreichen vertragsmäßigen Zusagen und 
Zugeständnisse an Bayern — die clausulne bajuvaricas — beein- 
trächtigt. Dieselben erstrecken sich hauptsächlich auf folgende Gebiete. 
I. Für die auswärtigen Angelegenheiten soll ein Bundes- 
ratsausschuß unter Bayerns Vorsitz gebildet werden (Neichsverfassung 
Art. 8). Verfassungsmäßige Rechte sind demselben nicht. beigelegt. 
Nach Schlußprotokoll VII, VIII sollen die bayerischen Gesandten die 
Reichsgesandten in Verhinderungsfällen vertreten und für den Unter- 
halt seiner Spezialgesandten erhält Bayern sogar aus der Reichs- 
kasse eine Vergütung. 
II. Besonders wichtig ist die Ausnahmestellung Bayerns im 
Gebiete des Militärwesens. An Stelle des XI. Abschnitts der 
Verfassung tritt für Bayern der Novembervertrag III. & 5. Da- 
nach finden auf Bayern volle Anwendung nur Art. 57, 59, 60, 
Art. 58 mit einem Zusatze, Art. 61—68 gar nicht. Nach den 
letztere Artikel ersetzenden Vertragsbestimmungen bildet das bayerische 
Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des Bundesheeres, im 
Frieden unter der Militärhoheit des Königs von Bayern, mit Be- 
ginn der Mobilisierung unter dem Befehl des Kaisers. Obwohl 
sich Bayern eigene Gesetzgebung 2c. vorbehalten, hat es sich doch 
verpflichtet, sowohl einen verhältnismäßig gleichen Geldbetrag zu 
verwenden wie in Bezug auf Organisation rc. volle Uebereinstimmung 
mit dem Bundesheere herzustellen. Für den Militäretat kommt die 
Schlußbestimmung zu Abschnitt XII, durch welche die betreffenden 
Vertragebestimmungen zu Bestandteilen der Verfassung erhoben sind, 
in Anwendung. 
III. Auf dem Gebiete des Verkehrswesens steht Bayern 
1 Auch hierüber Streit. Vgl. Hänel S. 216.