8 63. Die bayerischen Reservatrechte. 285
Daß die im Art. 78 geforderte Zustimmung durch den Ver-
treter im Bundesrate erfolgen muß, ist selbstverständlich.!
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Die bayerischen Reservatrechte.
Das erfreuliche Ebenmaß der Reichsverfassung wird in erheb-
licher Weise durch die zahlreichen vertragsmäßigen Zusagen und
Zugeständnisse an Bayern — die clausulne bajuvaricas — beein-
trächtigt. Dieselben erstrecken sich hauptsächlich auf folgende Gebiete.
I. Für die auswärtigen Angelegenheiten soll ein Bundes-
ratsausschuß unter Bayerns Vorsitz gebildet werden (Neichsverfassung
Art. 8). Verfassungsmäßige Rechte sind demselben nicht. beigelegt.
Nach Schlußprotokoll VII, VIII sollen die bayerischen Gesandten die
Reichsgesandten in Verhinderungsfällen vertreten und für den Unter-
halt seiner Spezialgesandten erhält Bayern sogar aus der Reichs-
kasse eine Vergütung.
II. Besonders wichtig ist die Ausnahmestellung Bayerns im
Gebiete des Militärwesens. An Stelle des XI. Abschnitts der
Verfassung tritt für Bayern der Novembervertrag III. & 5. Da-
nach finden auf Bayern volle Anwendung nur Art. 57, 59, 60,
Art. 58 mit einem Zusatze, Art. 61—68 gar nicht. Nach den
letztere Artikel ersetzenden Vertragsbestimmungen bildet das bayerische
Heer einen in sich geschlossenen Bestandteil des Bundesheeres, im
Frieden unter der Militärhoheit des Königs von Bayern, mit Be-
ginn der Mobilisierung unter dem Befehl des Kaisers. Obwohl
sich Bayern eigene Gesetzgebung 2c. vorbehalten, hat es sich doch
verpflichtet, sowohl einen verhältnismäßig gleichen Geldbetrag zu
verwenden wie in Bezug auf Organisation rc. volle Uebereinstimmung
mit dem Bundesheere herzustellen. Für den Militäretat kommt die
Schlußbestimmung zu Abschnitt XII, durch welche die betreffenden
Vertragebestimmungen zu Bestandteilen der Verfassung erhoben sind,
in Anwendung.
III. Auf dem Gebiete des Verkehrswesens steht Bayern
1 Auch hierüber Streit. Vgl. Hänel S. 216.