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Dauer einer Krankheitsgefahr getroffen werden. Nicht dagegen gehören hierher
die der regelmäßigen Krankenpflege dienenden oder die im $ 35 des Reichsgesetzes
aufgeführten Einrichtungen zur allgemeinen Verbesserung der hygienischen Ver-
hältnisse (Versorgung mit Trink- oder Wirtschaftswasser, Fortschaffung der Ab-
fallstoffe).
Da die Einrichtungen im Sinne des $ 29 für einzelne kleinere Gemeinden
unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern würden und vielfach unbeschadet
ihrer Wirksamkeit für eine größere Anzahl von Gemeinden zusammen getroffen
werden können, so wird es in der Regel zweckmäßig sein, daß entweder nach
Maßgabe der bestehenden Vorschriften Zweckverbände zu diesem Behufe gebildet
werden, oder daß die Kreise von der in Abs. 2 ausdrücklich anerkannten Befugnis
Gebrauch machen, wie dies bereits bisher in weitem Umfange geschehen ist.
Wegen der Bereitstellung von Baracken durch den Preußischen Landesverein
vom Roten Kreuz bei Epidemien von Aussatz, Cholera, Fleckfieber, Gelbfieber,
Pest, Pocken, Diphtherie, Körnerkrankheit, Ruhr, Scharlach und Typhus ver-
weise ich auf die zufolge des Ministerialerlasses vom 25. März 1905 (Min.-Bl. £.
Med.-Ang. S. 175 ff.) hierüber abgeschlossenen Verträge.
Zu S 30.-
Die Kommunalaufsichtsbehörden haben beizeiten dafür Sorge zu tragen, daß
der Bedarf an Unterkunftsräumen, Arzten, Pflegepersonal, Arznei-, Desinfektions-
und Beförderungsmitteln für Kranke und Verstorbene durch freiwillige Beschaffung
seitens der Kommunalverbände, namentlich der Kreise, sichergestellt wird.
In größeren Ortschaften ist auf die Errichtung von Öffentlichen Desinfek-
tionsanstalten, in welchen die Anwendung von Wasserdampf als Desinfektions-
mittel erfolgen kann, hinzuwirken, sofern solche Anstalten nicht bereits in ge-
nügender Anzahl vorhanden sind.
Die Ausbildung eines geschulten Desinfektionspersonals ist ebenfalls recht-
zeitig vorzubereiten.
Wird ein Einverständnis mit dem Kreise oder mit der Gemeinde nicht er-
zielt, so hat die Aufsichtsbehörde die Anordnung gemäß $ 30 auf das Maß des
unbedingt Erforderlichen zu beschränken und dabei in ihrer Anforderung
nicht weiter zu gehen, als nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen die Gemeinde ver-
möge ihrer Finanzkraft zu leisten vermag.
Zu S 31.
Ist im Beschlußverfahren eine Einrichtung zur Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, deren Beschaffung die Kommunalaufsichtsbehörde angeordnet hat,
als nötig anerkannt, andererseits aber die Leistungsfähigkeit der Gemeinde ver-
neint, oder deren Leistung niedriger bemessen worden, als daß damit die Anord-
nung durchgeführt werden könnte, so hat die Kommunalaufsichtsbehörde vor
weiterer Veranlassung jedesmal an mich zu berichten.
Zu S 32.
Von der Befugnis zur sofortigen Durchführung einer Anordnung, welcher
eine Gemeinde auch nach erneuter, angemessen befristeter Anhörung Folge zu
leisten sich weigert, ist nur dann Gebrauch zu machen, wenn von der Unterlassung
eine unmittelbare dringende Gefahr für das öffentliche Wohl zu besorgen ist.
Auch in solchen Fällen ist, wenn tunlich, vorgängig an mich zu berichten.
Ist dies nach Lage der Verhältnisse nicht angängig, so ist mir jedesmal sofort
unter Darlegung des Sachverhalts Anzeige zu erstatten.
Berlin, den 15. September 1906.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinalangelegenheiten
von Studt.