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lage 1 ersichtlichen Vordruckzaufweisen. Es ist Sorge dafür zu tragen, daß
aus ihrer Benutzung den Anzeigepflichtigen Kosten nicht erwachsen.
Im Interesse der Kostenersparnis haben die Regierungspräsidenten den
Bedarf an diesen Kartenbriefen für ihren Bezirk einheitlich herstellen zu lassen
und an die Ortspolizeibehörden gegen Erstattung der Selbstkosten abzugeben.
Die Kosten fallen als ortspolizeiliche demjenigen zur Last, welcher nach
dem bestehenden Recht die Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung zu
tragen hat.
Die Kartenbriefe sind seitens der Polizeibehörde im voraus mit dem
Abdruck des Dienstsiegels oder Dienststempels sowie tunlichst mit der
Adresse des Empfängers zu versehen und an die zur Anzeige verpflichteten
Personen unentgeltlich zu verabfolgen. Geschieht die Verabfolgung an Arzte
oder ärztliches Hilfspersonal oder zum Zweck der Beförderung im Fernver-
kehr, so sind Kartenbriefe zu benutzen, welche außerdem seitens einer zu-
ständigen Behörde mit dem Aversionierungsvermerk versehen sind (vergl.
auch Min.-Erlaß vom 2. Febr. 1906, Min.-Bl. f. Med.-Ang., S. 8).
Die Kartenbriefe werden nach der Ausfüllung im Fernverkehr unfrankiert
befördert. Die Arzte und das ärztliche Hilfspersonal sind berechtigt, die
mit dem Aversionierungsvermerke versehenen Kartenbriefe im ÖOrtsverkehr
durch die Post befördern zu lassen.
Die schriftliche Anzeige kann der Polizeibehörde entweder un-
mittelbar übergeben oder durch die Post zugesendet werden. Letzteres
hat sich als das Bequemere herausgestellt, einmal weil damit der ge-
ringste Zeitverlust für die meldepflichtige Person und die Polizeibehörde
verbunden ist, und dann, weil es die Verwendung einer einheitlichen
Form ermöglicht, deren weitere Verarbeitung für die Polizeibehörde
bequem ist. Grundsätzlich sollen den Meldepflichtigen Kosten aus der
Anzeige nicht erwachsen. Daher sollen die Polizeibehörden auf Ver-
langen Meldeformulare für schriftliche Anzeigen unentgeltlich verab-
folgen, welche entweder frankiert oder mit dem Aversionierungsvermerk
und einem Dienststempel versehen sind, damit dem Meldepflichtigen
auch keine Portoauslagen erwachsen.
Hat die Polizeibehörde nicht selbst die Berechtigung zur Führung
des Aversionierungsstempels, so hat sie die Stempelung der Karten-
briefe bei einer zur Führung dieses Stempels berechtigten Behörde —
Landrat, Regierungspräsident — zu beantragen. Kartenbriefe, welche
den Aversionierungsvermerk tragen, dürfen im ÖOrtsverkehr nür von
Ärzten und ärztlichem Hilfspersonal (Hebammen, Gesundheitsaufseher)
versandt werden; die Kartenbriefe dagegen, welche an andere Personen
zur Benutzung im ÖOrtsverkehr verabfolgt werden, müssen von der
Polizeibehörde frankiert werden. Personen, welche nicht Arzte sind
bezw. nicht zum ärztlichen Hilfspersonal gehören, dürfen mit dem
Aversionierungsvermerk versehene Kartenbriefe nur im Fernverkehr
benutzen.
Es empfiehlt sich, daß die Ortspolizeibehörden die Kartenbriefe,
welche sie verabfolgen, vor ihrer Verausgabung mit ihrer eigenen
Adresse bedrucken oder beschreiben lassen. In größeren Ortschaften,
welche dicht aneinander stoßen, z. B. in den Städten des Landespolizei-
bezirks Berlin, haben die einzelnen Revierpolizeibureaus den Anzeige-