Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

104 Tit. VII. Sanitäts-Polizei. 
sen, durch entsprechende Belehrung und sonstige ihnen zu Gebot stehende 
Mittel den Branntwein ganz und gar aus ihrer Gemeinde zu ver- 
annen. 
" Branntweinhrenner, welche sich den Kleinverkauf ihres Fabrikats 
sae lassen, sind dem Vertreter der Staatsanwaltschaft zur Anzeige 
u bringen. 
Ziffer 20. Hunde-Visitation.) 
Welchen fürchterlichen Tod diejenigen sterben müssen, welche das 
unglüct haben, von einem wüthenden Hunde gebissen zu werden, ist hinläng- 
lich bekannt. 
9 Zur Verhinderung der Hundswuth hat der Bürgermeister ortspo- 
lizeiliche Vorschriften zu erlassen, daß nach Maßgabe des Art. 142 des 
Pol.-Str.-Ges. das Mitnehmen von Hunden in öffentliche Lokalitäten, 
das Herumlaufen großer und bissiger Hunde ohne Maulkorb, das Frei- 
lassen der Hunde zur Nachtzeit und dergl. verboten werden, daß sog. 
läufige Hündinnen verwahrt werden, daß die Hundebesitzer ihre Hunde 
bei großer Hitze und großer Kälte nicht vernachlässigen, daß namentlich 
die Kettenhunde regelmäßig getränkt und alle Hunde der halbjährigen 
Visitation nicht entzogen werden. 
Herrenlos umherlaufende und wuthverdächtige Hunde sind einzu- 
fangen und zu tödten, die gebissenen Thiere abzusperren, und soll man 
zur Rettung der von wüthenden Thieren gebissenen Menschen durch 
schnelle Herbeisährung der nöthigen Hülfe und Herbeirufen eines Arztes 
thätig sein. 
Ueber die vom Bezirksthierarzt vorgenommene Hunde-Visitation ist 
ein Protokoll aufzunehmen, und das Ergebniß in den jedes Semester 
neu herzustellenden Hundekataster einzutragen, bezüglich dessen sich auf 
Form. 30 bezogen wird. « 
Im Kataster ist der Abgang und neue Zugang auszuscheiden, wo- 
durch eine leichte Controlle hergestellt wird. Auf der letzten Seite ist 
die Abrechnung beizufügen, wie viel nach Abzug der Hunde-Vi- 
sitationsgebühren restirt und welcher Betrag hievon der Orts= und wel- 
cher Betrag der Distriktsarmenkasse zufällt. Die Hunde-Kataster sind 
dem Bezirksamt zur Einsicht vorzulegen und in duplo zu fertigen. 
Wer trotz geschehener öffentlicher Bekanntmachung Hunde der Visi- 
tation nicht oder nicht rechtzeitig unterstellt, wer Hunde in Kirchen, 
Kirchhöfe, Wirthschaftslokale u. dgl. mitnimmt, unterliegt einer Geld- 
strafe bis zu 10 fl. Gleiche Strafe trifft denjenigen, der Hunde zur 
Nachtszeit frei herumlaufen läßt, läufige Hündinnen nicht gehörig ver- 
wahrt und größere Hunde nicht mit einem Maulkorb versieht. 
Zuwiderhandlungen gegen oberpolizeiliche Vorschriften, welche gegen 
den Ausbruch oder die Verbreitung der Hundswuth gerichtet sind, unter- 
*) Für Unterfranken: Oberpolizeiliche Vorschriften vom 5. Januar 1864. Kreis- 
amtsblatt Seite 77 und folgende. 
Allerhöchste Ministertalentschl. vom 3. August 1869. Kreisamtsblatt für Unter- 
franken Nr. 115 Seite 1337.
	        
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