Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 7 
falsch gefertigt würden, so ist es besser, sie gegen eine entsprechende Ver- 
gütung vom Gemeindeschreiber herstellen zu lassen. 
Ziffer 7. Ausstellung von Leumunds= und Vermögens- 
Zeugnissen. 
Bei Ausstellung derselben sind das kgl. Pfarramt und die Gemeinde- 
Verwaltung gemeinsam thätig, und müssen dieselben in einer ordentlichen 
Sitzung berathen und ausgestellt werden. 
a. 
Da es manchesmal vorkommt, daß für dieselben Personen zu ver- 
schiedenen Zeiten wiederholt Leumunds= und Vermögenszeugnisse ausge- 
stellt werden müssen, so sind solche ihrem ganzen Inhalte und Wortlaute 
nach ins Protokollbuch einzutragen und die Abschrift der betreffenden 
Behörde in Vorlage zu bringen. 
Zu Verehelichungen sind Leumunds= und Vermögenszeugnisse nicht 
mehr nothwendig. b 
Die Leumunds- und Vermögenszeugnisse für Personen, welche sich 
in Untersuchung befinden, sind. nach der, durch Allerhöchste Ministerial- 
Entschließung vom 23. Juni 1860 vorgeschriebenen Form auszufertigen, 
und wird hierwegen auf Formular Nr. 7 hingewiesen. 
0. 
Unterliegen Leumunds= und Vermögenszeugnisse einer amtlichen Be- 
glaubigung, so ist ein 15 kr. Stempelbogen hiezu zu verwenden. 
Jub Tit 1 Ziffer 7 der Registratur genügt ein einfaches Verzeichniß 
über diejenigen Personen, über welche ein Leumunds= und Vermögens- 
zeugniß ausgestellt wurde. 
Dieses Verzeichniß hat zu enthalten (Vide Form. Nr. 7⅛½): 
a) die fortlaufende Nummer, 
b) Nummer und Datum der amtlichen Weisung, 
JP) die Bezeichnung der Behörde, 
4) die Namen derjenigen, für welche ein Leumunds= und Vermögens- 
zeugniß ausgefertigt worden ist, 
e) Angabe des Nubrums (Betreffs), 
f) kurze Angabe des Vermögens und des ausgestellten Leumunds, 
8) Datum der Ausfertigung und korrespondirende Nro. des Auslauf- 
Journals. 
Die Leumunds= und Vermögenszeugnisse sind stets an diejenigen 
bechrden zu senden, welche die Ausfertigung angeordnet und befohlen 
aben. 
  
*0). Besigheugnisse für Wehrpflichtige, hohes Regierungsausschreiben vom 
. März 1868. Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 45, Seite 429. 
Hohes Regierungsausschreiben vom 30. September 1867. Kr.-A.-Bl. Nr. 128, 
430. 
S.
	        
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