Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 7
falsch gefertigt würden, so ist es besser, sie gegen eine entsprechende Ver-
gütung vom Gemeindeschreiber herstellen zu lassen.
Ziffer 7. Ausstellung von Leumunds= und Vermögens-
Zeugnissen.
Bei Ausstellung derselben sind das kgl. Pfarramt und die Gemeinde-
Verwaltung gemeinsam thätig, und müssen dieselben in einer ordentlichen
Sitzung berathen und ausgestellt werden.
a.
Da es manchesmal vorkommt, daß für dieselben Personen zu ver-
schiedenen Zeiten wiederholt Leumunds= und Vermögenszeugnisse ausge-
stellt werden müssen, so sind solche ihrem ganzen Inhalte und Wortlaute
nach ins Protokollbuch einzutragen und die Abschrift der betreffenden
Behörde in Vorlage zu bringen.
Zu Verehelichungen sind Leumunds= und Vermögenszeugnisse nicht
mehr nothwendig. b
Die Leumunds- und Vermögenszeugnisse für Personen, welche sich
in Untersuchung befinden, sind. nach der, durch Allerhöchste Ministerial-
Entschließung vom 23. Juni 1860 vorgeschriebenen Form auszufertigen,
und wird hierwegen auf Formular Nr. 7 hingewiesen.
0.
Unterliegen Leumunds= und Vermögenszeugnisse einer amtlichen Be-
glaubigung, so ist ein 15 kr. Stempelbogen hiezu zu verwenden.
Jub Tit 1 Ziffer 7 der Registratur genügt ein einfaches Verzeichniß
über diejenigen Personen, über welche ein Leumunds= und Vermögens-
zeugniß ausgestellt wurde.
Dieses Verzeichniß hat zu enthalten (Vide Form. Nr. 7⅛½):
a) die fortlaufende Nummer,
b) Nummer und Datum der amtlichen Weisung,
JP) die Bezeichnung der Behörde,
4) die Namen derjenigen, für welche ein Leumunds= und Vermögens-
zeugniß ausgefertigt worden ist,
e) Angabe des Nubrums (Betreffs),
f) kurze Angabe des Vermögens und des ausgestellten Leumunds,
8) Datum der Ausfertigung und korrespondirende Nro. des Auslauf-
Journals.
Die Leumunds= und Vermögenszeugnisse sind stets an diejenigen
bechrden zu senden, welche die Ausfertigung angeordnet und befohlen
aben.
*0). Besigheugnisse für Wehrpflichtige, hohes Regierungsausschreiben vom
. März 1868. Kreisamtsblatt für Unterfranken Nr. 45, Seite 429.
Hohes Regierungsausschreiben vom 30. September 1867. Kr.-A.-Bl. Nr. 128,
430.
S.