Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 15 
Ziffer 13. Registratur-Ordnung. 
Nach Art. 131 Abs. 4 der neuen Gemeindeordnung liegt dem Bür- 
germeister die Verpflichtung ob, für ordnungsmäßige Erhaltung der 
Registratur, insbesondere für Aufbewahrung der Gemeinde= und Stift- 
ungsrechnungen und deren Belege zu sorgen. 
Was die planmäßige Einrichtung einer Registratur betrifft, so wer- 
den hierüber folgende Anleitungen ertheilt: 
a) Alle Verhandlungen des Gemeindeausschusses, so wie alle Beschlüsse 
b) 
der Gesammtgemeinde sind in die hiefür bestehenden Protokollbücher 
einzutragen und erst aus diesen die erforderlichen Ausfertigungen, 
Berichte, Zeugnisse u. s. w. zu machen. 
Diese Protokollbücher enthalten den Hauptinhalt der Thätigkeit 
eines Gemeindeausschusses, und müssen deshalb paginirt und mit 
einem Inhaltsverzeichniß versehen werden. 
Zur Aufnahme in die Registratur gelangen dagegen jene Akten- 
stücke, welche zeitweise neben den Protokollbüchern erwachsen, inso- 
ferne sie nach ihrem Inhalt von bleibender Bedeutung für die Ge- 
meinde sind. So eignen sich z. B. Vorladungen, Vollzugserinner= 
ungen (Monitorien), nicht zur Aufbewahrung in der Registratur. 
Die Registratur ist im Gemeindehause, oder in Ermangelung eines 
solchen, in jenem Lokol unterzubringen, in welchem die Gemeinde- 
verwaltung ihre Sitzungen hält. Das Zimmer und die Wände 
desselben dürfen nicht feucht sein, indem sonst die Akten modern. 
e) Die Akten werden in Gestellen hinterlegt, welche mit verschließbaren 
Thüren zu versehen sind. Die Größe dieser Gestelle richtet sich 
natürlich nach dem disponiblen Raume sowohl, als auch nach dem 
Quantum des unterzubringenden Aktenmaterials. Für eine Ge- 
meinde mit Landgemeinde-Verfassung dürfte eine Registratur von 
30 Fächern ausreichen. 
Die Vertheilung der Akten geschieht dann etwa nach folgen- 
der Weise: 
In die 6 ersten Fächer kommen die zu Tit. I des Registratur- 
planes gehörigen Akten der dort angegebenen 33 Unterabtheil= 
ungen. 
In Fach 7 und 8 die militärischen Angelegenheiten, Tit. II, 
in Fach 9 die Religions= und Kirchensachen, Tit. III, 
in Fach 10 die Schulsachen, Tit. IV, 
in Fach 11 die Akten über das Armenwesen, Tit. V, 
in Fach 12 die Akten über Sittenpolizei, Tit. VI, 
in Fach 13 die Akten über Sanitätspolizei, Tit. VII, 
in Fach 14 die Akten über öffentliche Sicherheit, 
Tit. VIII, 
in Fach 15 die Akten über Bau= und Straßenpolizei, 
Tit. IX, 
in Fach 16 die Akten über Feuer polizei, Tit. X, 
in Fach 17 die Akten über Landwirthschaft und Vieh- 
zucht, Tit. XI,
	        
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