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Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
in Fach 18 die Akten über Verleihung des Bürgerrechts,
Heimath und Verehelichung, Tit. XII,
in Fach 19 die Akten über Gewerbe und Handel, Tit. XIII,
in Fach 20 die im Geschäftslauf befindlichen Aktenprodukte.
In Fächer 21 mit 26 inclusive die Rechnungen der Schulpflege,
der Gemeindepflege,
der Kirchenpflege,
der Schuldentilgungskasse,
der Lokalarmenkasse, und
der Stiftungskassen aller Art;
in Fach 27 die reponirten Urwahllisten, und in die Fächer 28,
29 und 30 die Kreisamtsblätter, Anzeige= und Gesetzblätter vom
laufenden Jahre.
Die Registraturfächer sollen bei einer Höhe von etwa 16“, 12“
breit sein.
Ueber den Aktenfächern sind die Titel und resp. Unterabtheilungen
mit, in die Augen fallender, Schrift zu bezeichnen, z. B. Titel I,
Fach 1.
cer) Die Aktenumschläge sind oben mit der Aufschrift:
„Akten der Bürgermeisterei N."
zu versehen und unter Titel und Unterabtheilung des Repertoriums
zu verzeichnen.
In der Mitte ist einzuschreiben, was der betreffende Akt ent-
hält, z. Br
„Huthrecht der Gemeinde N.“
oder
„Verpachtung des Gemeindebackhauses“ 2c.
Rothe Aktenumschlagbögen sind den blauen oder grauen um
deswillen vorzuziehen, weil die Ueberschrift auf ersteren viel deut-
licher hervortritt. Zur Gleichförmigkeit wird es zweckmäßig sein,
diese Aktenumschläge in einem größeren Vorrath von einem Litho-
graphen oder Buchdrucker anfertigen zu lassen.
f) Sämmtliche Aktenstücke sind chronologisch, d. h. nach der Zeitfolge
8)
b)
zu heften.
Sämmtliche vorhandene Akten sind in ein eigenes Verzeichniß ein—
zutragen (Formular Nr. 11), welches man „Repertorium“ nennt.
Für jedes Registraturfach nimmt man eine oder nach Umständen
2 Seiten des Repertoriums, welches mit dem Registraturplan nach
Titeln, Unterabtheilungen und Ziffern genau übereinstimmen muß.
Es erleichtert dieses Repertorium die schnelle Auffindung eines
Aktenfascikels und ist auch nothwendig bei einer stattfindenden
Ueberweisung der Registratur.
Aeltere Rechnungen, Kreisamts= und Gesetzblätter rc. sind in
einem eigenen Schranke nach Jahrgängen zu ordnen.
Die Ueberwachung der Registratur ist Sache des Bürgermeisters
und die Instandhaltung derselben Obliegenheit des Gemeinde-
schreibers.