18 Tit. I. Gemeindeangele #enheiten.
1) Erledigungsart,
2) Zeit und
3) Nummer der Expedition,
4) Registraturfach oder Nummer.
Schon oft hat es sich als zweckmäßig erwiesen, 5) auch die Art der
Besorgung im Auslauf-Journal beizusetzen; z. B. durch Gelegenheit,
durch extra Boten, durch die kgl. Post, durch den Bürgermeister, Ge-
meindeschreiber u. s. w.
Da jetzt das Institut der Postboten eingerichtet ist, so wird es am
besten sein, alle Expeditionen durch die Post befördern zu lassen.
Das Auslauf-Journal kann oft als Nachweis dienen, um Diszipli-
nar= oder Ordnungsstrafen abzuwenden.
Schlüßlich ist noch zu beachten, daß jedes einlaufende Aktenpro-
dukt, ja selbst die Kreisamtsblätter und Amtsanzeiger vom Bürgermeister
präsentirt werden. Auf der oberen ersten Seite des Einlaufs rechts
wird nämlich mit rother Tinte, Tag, Monat und Jahr (bei wichtigen
Sachen sogar die Stunde) des Einlaufs vorgemerkt.
Ziffer 14. Lit,#c) Register über verkündete Gesetze und
Verordnungen.
Vide Formular Nr. 13.
Nach Art. 131 Abs. 1 der neuen Gemeindeordnung gehört die ört-
liche Bekanntmachung der, den Wirkungskreis der Gemeinden betreffen-
den Gesetze, Verordnungen und Erlasse zu den dienstlichen Obliegenheiten
der Bürgermeister.
Die Verkündigung derselben hat bei versammelter Gemeinde zu ge-
schehen und ist hierüber ein Register zu führen, wozu sub Nr. 13 ein
Formular gegeben ist.
Fast allenthalben geschehen derartige Bekanntmachungen an Sonn-
und Feiertagen nach dem Gottesdienste.
Gegenstände, welche für die Gemeinde kein Interesse haben, bedür-
fen keiner Bekanntmachung.
Ziffer 11. Lit. d) Ortspolizeiliche, Vorschriften.
Nach Art. 138 Abs. 1 ist die Handhabung der Ortspolizei dem
Bürgermeister allein übertragen. Hienach steht demselben der Vollzug
der, die Polizeiverwaltung betreffenden Gesetze, gesetzlich erlassenen Ver-
ordnungen, polizeilichen Vorschriften und kompetenzmäßigen Anordnungen
der vorgesetzten Behörde innerhalb des Gemeindebezirkes zu, soweit hiefür
nicht durch Gesetz oder gesetzmäßige Verordnung die Zuständigkeit einer
höheren Behörde begründet ist.
Das Polizeistrafgesetzbuch enthält nun eine Reihe von Fällen, in
welchen es den Ortspolizeibehörden anheim gegeben ist, gewisse Anord-
nungen unter Strafandrohung zu erlassen, so zwar, daß in allen diesen
Fällen die bisherigen, von der Staatsgewalt und ihren Organen erlasse-
nen Anordnungen nunmehr aufgehoben sind und ein strafpolizeiliches