Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 10
Einschreiten nur dann erfolgen kann, wenn die Ortspolizeibehörden von
ihrer Befugniß Gebrauch gemacht und in der im Gesetze vorgeschriebenen
Weise ortspolizeiliche Vorschriften erlassen und deren Vollziehbar=
keit erwirkt haben.
Bei Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften ist zu beachten, daß die-
selben mit den bestehenden Gesetzen, so wie mit den, über denselben Ge-
genstand zulässigen Verordnungen, oder mit den kompetenzmäßigen Vor-
schriften einer höheren Behörde nicht im Widerspruch stehen dürfen
und von der Kgl. Kreisregierung als vollziehbar erklärt werden
müssen, weßhalb sie dieser Behörde zur Prüfung und Revision durch
Vermittlung des kgl. Bezirksamts in Vorlage zu bringen sind. Hat die
Oberbehörde die Vollziehbarkeit erklärt, so werden die betreffenden orts-
polizeilichen Vorschriften in nfacher Ausfertigung hergestellt und 2 Exem-
plare an das königl. Bezirksamt eingesendet. Jedem Exemplar ist bei-
zusetzen:
„Als vollziehbar erklärt durch hohe Regierungsentschließung
„vom tteen 188
„Nr.
Die ortspolizeilichen Vorschriften sind von dem Gemeindeausschuß
in ordentlicher Sitzung zu berathen, zu beschließen und auszufer-
tigen, wobei auch nicht außer Acht zu lassen ist, daß sie nach erklärter
Vollziehbarkeit bei versammelter Gemeinde bekannt zu machen sind,
was ausdrücklich zu konstatiren ist, weil im entgegengesetzten Falle kein
Schuldig ausgesprochen werden kann.
Die sämmtlichen, für eine Gemeinde als vollziehbar erklärten orts-
polizeilichen Vorschriften sind in einen Umschlag zu heften und mit der
Ueberschrift
„Ortspolizeiliche Vorschriften“
zu versehen. ·
Vide Art. 140 Abs. 1 des neuen Gemeindegesetzes.
Solche Fälle sind in den Artikeln 57 Absatz 2 — 65 — 68 Ziffer
1 und 2 — 81 — 82 Abs. 2 — 86 — 91 — 106 — 110 Ziffer 3
— 111 — 130 Abs. 2 — 132 Abs. 2 — 136 — 142 Ziffer 3 — 145
Ziffer 2 — 156 Ziffer 2 — 157 — 158 — 161 Abs. 2 — 183 —
198 Absatz 1, 198 Absatz 2, Ziffer 1 und 2 — 200 Absatz 1 und 2
201 Ziffer 1 — 202 Abs. 1 u. 2 — 202 Abs. 3 — 205 — 207 Absf.
2 und 4 — 218 — 222 — 226 Ziffer 1 und 3 — 227 — 231 Abfst.
1 Ziffer 2.
In anderen Fällen sind ortspolizeiliche Vorschriften neben ober-
oder distriktspolizeilichen Anordnungen zulässig; nämlich in den Fällen
der Artikel: 62 Abs. 2 — 76 — 85 — 105 — 130 Abs. 1 — 131 Ziff.
1 und 2 — 132 Abs. 1 — 142 Abs. 1 Ziffer 1 — 166 Abs. 1
— 175 Abs. 1 und 2 — 180 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 — 180
Abs. 2 und 3 — 181 Abs. 2 Ziffer 2 und Abs. 4 — 190 — 194 Abs.
3 — 209 Abs. 1 — 215 — 225 — 226 Ziffer 4 des Polizeistrafge-
setzbuches.
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