Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Privatrechnungen. §& 152. 329 
Tit. IV. 
Auf Gerichtskosten. 
Tit. V. 
Kosten für die Verwaltung des Vermögens und auf 
Rechnungsstellung. 
Tit. VI. 
Sonstige Ausgaben. 
Zusammenstellung der Ausgaben und Rechnungsabschluß. 
Das Rechnungs-Resultat, sowie die Rechnung selbst hat der Vor- 
mund durch Unterschrift anzuerkennen. 
* 182. 
Sequestrationsrechnungen. 
Sequestration heißt die von Gerichtswegen angeordnete Aussicht über 
die Erhaltung, Bewahrung und Verwendung eines strittigen Gegenstandes. 
Daher wird derjenige, dem die Obsorge anvertraut wird, Sequester, der 
Eigenthümer aber, welcher bis jetzt den strittigen Gegenstand besessen, 
Sequestrat genannt. « 
Es hat z. B. Jemand eine bedeutende Schuldenlast kontrahirt. Die 
Gläubiger treten gerichtlich gegen ihn auf und er tritt ihnen einen Theil 
seiner Vermögensrenten zu ihrer Befriedigung auf so lange ab, bis die 
Schulden getilgt sind. Die Gläubiger nehmen dieses Anerbieten an, 
und es wird nun entweder unmittelbar vom Gericht oder ein von den 
Gläubigern gewählter und vom Gerichte bestätigter Sequester aufgestellt, 
dem die Verwaltung des abgetretenen Rentenantheils anvertraut wird, 
welcher also die Perzeption der Renten und die Vertheilung derselben 
in der ihm vom Gerichte bezeichneten Weise zu besorgen hat. 
Die gerichtliche Leitung und Bestätigung sind unerläßliche Be- 
dingungen. 
Vor Allem ist der Soquester in den jährlichen Betrag der Se- 
questrationssumme einzuweisen, sowie die Art und Weise anzugeben, wie 
er sie zu erheben hat. 
Es ist hier zu bemerken: wenn das zu sequestrirende Vermögen in 
liegenden Gütern und Rechten besteht, daß der Sequester nie ohne ge- 
richtliche Bestätigung die aus diesen erlöst werdenden oder anfallenden 
Renten erheben darf. 
Es sei z. B. der Sequestrationsgegenstand ein Oekonomiegut und 
insbesondere dessen Ertrag. 
Hier hat der Segquester sowohl hinsichtlich der Behandlung dieses 
Gutes im Eigenbau als auch in Verpachtung stets nach gerichtlicher 
Instruktion zu handeln. Dasselbe gilt von der Erhaltung des Gutes 
in baulichem Zustande und überhaupt von allen Verwendungen auf das Gut. 
Ist aber blos eine Geldsumme der Segquestrationsgegenstand, so
	        
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