Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

336 Privatrechnungen. 8 164. 
sowie die Auslagen für Bedürfnisse zur Saat sind nebst den vorschrifts- 
mäßigen Quittungen der Empfänger noch mit Zeugnissen erfahrener 
Landwirthe zu belegen. 
Administrations-Rechnungen. 
Ziffer 20. 
Sind nun nach den bezeichneten Grundsätzen die Intercalarrech- 
nungen gestellt, so ist noch eine gesonderte Administrationsrechnung für 
den Emeriten= und Kaplaneifond herzustellen. 
In dieser Administrationsrechnung erscheinen: 
a) die für die treffende Stiftung in den verschiedenen Ratenrechnungen 
resultirenden Einnahmen und Ausgaben, jedoch blos summarisch, 
weil diese Ratenberechnungen, worin jeder Posten schon nachgewie- 
sen ist, die Basis zur Administrationsrechnung bilden, 
b) die Tag-, Menbel= und Holzgelder, dann die sonstigen Bezüge des 
Pfarreiverwesers, wie diese in der Verordnung vom 26. August 
1826 bestimmt oder bewilligt sind, unter Vorlage des Anweisungs- 
dekrets und der Stempelquittung, 
IP) die oben unter Ziffer 12 bezeichneten Anfälle während der Admi- 
nistration, wenn nicht besondere Verfügungen in Mitte liegen, 
d) eine angemessene Vergütung für Schreibmaterialien und Stellung 
dieser Rechnung. 
Ziffer 21. 
Nach Diesem werden Einnahmen und Ausgaben gegeneinander ab- 
geglichen, um den Aktivrezeß festzustellen. Dieser darf jedoch nicht mit 
Außenständen nachgewiesen werden, sondern es liegt dem Administrator 
die Verpflichtung ob, die Ueberweisung des Restes baar zu be- 
thätigen. 
Diese Baarschaft oder dieser Ueberschuß der Administrationsrechnung 
ist nun derjenige Antheil, der sogleich an die Verwaltung des Emeriten- 
oder Kaplaneifonds gegen Quittung einzusenden ist, und erst dann, wenn 
diese Quittung zugleich mit der Administrationsrechnung vorgelegt ist, 
wird die Genehmigung ertheilt. «
	        
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