336 Privatrechnungen. 8 164.
sowie die Auslagen für Bedürfnisse zur Saat sind nebst den vorschrifts-
mäßigen Quittungen der Empfänger noch mit Zeugnissen erfahrener
Landwirthe zu belegen.
Administrations-Rechnungen.
Ziffer 20.
Sind nun nach den bezeichneten Grundsätzen die Intercalarrech-
nungen gestellt, so ist noch eine gesonderte Administrationsrechnung für
den Emeriten= und Kaplaneifond herzustellen.
In dieser Administrationsrechnung erscheinen:
a) die für die treffende Stiftung in den verschiedenen Ratenrechnungen
resultirenden Einnahmen und Ausgaben, jedoch blos summarisch,
weil diese Ratenberechnungen, worin jeder Posten schon nachgewie-
sen ist, die Basis zur Administrationsrechnung bilden,
b) die Tag-, Menbel= und Holzgelder, dann die sonstigen Bezüge des
Pfarreiverwesers, wie diese in der Verordnung vom 26. August
1826 bestimmt oder bewilligt sind, unter Vorlage des Anweisungs-
dekrets und der Stempelquittung,
IP) die oben unter Ziffer 12 bezeichneten Anfälle während der Admi-
nistration, wenn nicht besondere Verfügungen in Mitte liegen,
d) eine angemessene Vergütung für Schreibmaterialien und Stellung
dieser Rechnung.
Ziffer 21.
Nach Diesem werden Einnahmen und Ausgaben gegeneinander ab-
geglichen, um den Aktivrezeß festzustellen. Dieser darf jedoch nicht mit
Außenständen nachgewiesen werden, sondern es liegt dem Administrator
die Verpflichtung ob, die Ueberweisung des Restes baar zu be-
thätigen.
Diese Baarschaft oder dieser Ueberschuß der Administrationsrechnung
ist nun derjenige Antheil, der sogleich an die Verwaltung des Emeriten-
oder Kaplaneifonds gegen Quittung einzusenden ist, und erst dann, wenn
diese Quittung zugleich mit der Administrationsrechnung vorgelegt ist,
wird die Genehmigung ertheilt. «