34 Tit. I. Gemeindeangelegenheiten.
Nach Art. 46 sind die Rentämter verpflichtet, den Gemeindeverwalt-
ungen zum Behuf der Herstellung der Umlagenhebregister die Einsichts-
nahme und Abschrift der rentamtlichen Steuerlisten durch die Gemeinde-
schreiber zu gestatten.
Art. 47 bestimmt das Nähere über Erhebung neuer und Erhöhung
bereits bestehender Umlagen, und Art. 48 die Beitreibung derselben.
Nach Art. 49 ist es den Gemeinden gestattet, für Gemeindezwecke,
insbesondere auch zur Handhabung der öffentlichen Sicherheit Gemeinde-
dienste anzuordnen.
Art. 50 enthält, wer zur Leistung von Gemeindediensten verpflichtet
und davon befreit ist, und daß Gemeindedienste auch durch Stellvertreter
geleistet werden dürfen.
Art. 51 handelt von den Spannfrohnden und der Vertheilung der-
selben.
Nach Art. 53 Abs. 1 sind Gemeinden befugt, zur Abwendung etwaiger
Ueberbürdung mäßige Vergütung bei Leistung von Gemeindediensten aus
der Gemeindekasse zu bewilligen und nach Abs. 2 die zu leistenden Ge-
meindedienste einzelnen oder allen Pflichtigen auf deren Antrag gegen
eine Geldabgabe abzunehmen und für dieselben besorgen zu lassen.
Art. 54 endlich bestimmt das Verfahren gegen solche, welche in
Leistung ihrer Frohnden säumig oder widerspenstig sind.
Zur Handhabung einer strikten Ordnung und zur gleichheitlichen
Vertheilung der Hand= und Spannfrohnden ist eine Conkurrenzrolle er-
forderlich, ein Buch, in welchem nach den Hausnummern geordnet, die
von jedem Bürger geleisteten Frohnden eingetragen werden.
Um dieselben für eine längere Zeit brauchbar zu erhalten, werden
jedem Steuerpflichtigen 2 volle Seiten gewidmet. (Vide Formulare Nr.
18 und 19.)
Ziffer 29. Gemeindeschulden. Schuldentilgungsplan.
Art. 61 des neuen Gemeindegesetzes bestimmt:
Die Aufnahme eines Anlehens von Seite der Gemeinde kann nur
zur Abtragung gekündigter Capitalien oder zur Bestreitung unvermeid-
licher, oder zum dauernden Vortheil der Gemeinde gereichender Ausgaben
stattfinden, wenn die Deckung aus anderen Hülfsquellen der Gemeinde
nicht ohne Ueberbürdung der Gemeindeangehörigen geschehen kann.
Art. 62 bestimmt: Für alle Gemeindeschulden müssen Tilgungspläne
angefertigt werden, welche auf nachhaltigen Einnahmen für Verzinsung
und Tcuns beruhen und der vorgesetzten Verwaltungsbehörde vorzu-
egen sind.
Mit Ausnahme außerordentlicher Nothfälle darf ohne vorgängige
Feststellung und Vorlage des Tilgungsplans kein neues Anlehen aufge-
nommen werden.