Tit. I. Gemeindeangelegenheiten. 37-
Ziffer 32. Beaufsichtigung der Geschäftsführung des
Pflegers. Caution desselben. Sturz der Reserve= und
Currentkasse. Beitreibung der gemeindlichen Gefälle.
Nachlaßbewilligungen.
Wo nicht mit der Zustimmung der Gesammtgemeinde eigene Ge-
meinde-Einnehmer aufgestellt werden, geschieht die Beaufsichtigung des
Pflegers durch strenge Controlle über seine Buchführung und sein Casse-
wesen. Beides wird erzielt durch öftere und unangesagte Vornahme
von Cassestürzen, wovon das Nähere im II. Theil sub § 28 gesagt ist,
worauf hingewiesen wird.
Der Gemeindeausschuß kann vom Pfleger die Stellung einer, dem
Gemeindevermögen entsprechenden Caution verlangen, kann aber auch
hievon abstehen. Nachdem aber die Gemeindeausschüsse für allen, durch
ihre Saumsal entstehenden Schaden zu haften haben, so ist es zweck-
mäßig, von einer solchen Cautionsleistung in keinem Falle zu abstrahiren,
lelm wendung des uralten Sprichwortes: „Gut ist gut, und besser ist
esser.
Schon manche Gemeinden sind erst dann zur Besinnung gekommen,
es zu spät war; darum ist es gut, sich bei rechter Zeit vorzu-
ehen.
Die Cautionsleistung kann geschehen durch Erlegung von Hypo-
theken, Obligationen und Werthpapieren, oder durch Aufrechtmachung
einer Hypothek.-
Ueber den Sturz der Current= und Reservekasse ist bereits im II.
Theil § 30 das Nöthige gesagt.
Bezüglich der Beitreibung der gemeindlichen Gefälle dürfen sich
weder der Pfleger noch der Gemeindeausschuß einer Saumsal schuldig
machen. Die ungeheure Nachläßigkeit, welche in vielen Gemeinden be-
züglich der Einzahlung der Gefälle herrscht, und eine ewige Verschlepp-
ung namhafter Außenstände zur Folge hat, entsteht nur durch die
Saumsal der Pfleger und der Gemeindeausschüsse.
Im Anfang der Dienstzeit wollen sie nicht mit der Thüre ins Haus
fallen und zu Ende der Dienstzeit möchte doch Einer oder der Andere
wieder gewählt werden und bei dieser unaufhörlichen Nachsicht häufen
sich die Außenstände immer mehr an, so daß es den Leuten am Ende
schwer fällt, zu zahlen, oder der Ausschuß bei entstehenden Schäden haf-
ten und selbst bezahlen muß. Einem solchen Zustand kann vorgebeugt
werden, wenn sich der Verwalter oder Pfleger alle Quartal über die
Eintreibung seiner Restanten ausweisen muß. In einer Gemeinde, in
welcher bezüglich der Einnahmen und Ausgaben strenge Ordnung herr-
schen soll, darf gegen die säumigen Restanten nicht gezögert werden.
Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß mit Härte auch gegen Jene
vorgegangen werden soll, welche wegen Unglücksfällen momentan
außer Stand sind, ihren Verpflichtungen nachzukommen.
Sind gemeindliche Gefälle wegen Verarmung der Schuldner unein-
bringlich, so sind sie, falls keine Saumsal von Seite des Pflegers ob-